Hallo zusammen,
Wir haben eine vorschlagsliste mit mehreren Stellvertretern darauf.
Leider ist nun einer aus gesundheitlichen Gründen abgesprungen. Finde es zwar sehr schade aber verstehe es auch da es etwas ernsteres ist.
Muss ich jetzt wieder neue stützunterschriften mit neuer Liste sammeln?
Vg und danke für Tipps
Jb
Wahlvorschlagsliste
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Re: Wahlvorschlagsliste
Hallo,
hat der "abgesprungene" Bewerber schon eine Zustimmungserklärung unterzeichnet?
hat der "abgesprungene" Bewerber schon eine Zustimmungserklärung unterzeichnet?
&tschüß
Wolfgang
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Re: Wahlvorschlagsliste
Hallo,
wenn nach Abschluß der Unterschriftensammlung ein* Bewerber*in zurückzieht, kann sie/er vom WV gestrichen werden, ohne daß dies die Gültigkeit der restlichen Vorschlagsliste und der gesammelten Unterschriften berührt.
wenn nach Abschluß der Unterschriftensammlung ein* Bewerber*in zurückzieht, kann sie/er vom WV gestrichen werden, ohne daß dies die Gültigkeit der restlichen Vorschlagsliste und der gesammelten Unterschriften berührt.
&tschüß
Wolfgang
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Wahlkandidatur zurückziehen - Geht das?
Hallo,Benutzer 1642751221 hat geschrieben: ↑Sonntag 3. Juli 2022, 17:35 Hallo, wenn nach Abschluß der Unterschriftensammlung ein* Bewerber*in zurückzieht, kann sie/er vom WV gestrichen werden, ohne daß dies die Gültigkeit der restlichen Vorschlagsliste und der gesammelten Unterschriften berührt.
kann man das auch irgendwo nachlesen, dass bei einem solchen Rückzieher dieser Wahlvorschlag mit den übrigen Kandidaten ohne Weiteres „gültig“ bleibt? Das Video hier sowie LAG BW, 12.01.2012, 3 TaBV 7/11, sprechen wohl eher klar dagegen, oder? Auch BVerwG, 30.10.1964, VII P 5.64, für PR-Wahlen nach BPersVG mit Orientierungssatz:
„Bei erfolgter Aufnahme der Zustimmungserklärung in den Wahlvorschlag, ist diese wirksam und unwiderruflich geworden.“ Ebenso Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 6 Rn. 79 - 81 m.w.N.
Leitsatz
1. Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen enthält keine Regelung, die es zulässt, dass Wahlbewerber, die ihre Zustimmung zur Kandidatur zurückziehen vom Wahlvorstand unter Beibehaltung des Wahlvorschlages im Übrigen gestrichen werden können.
2. Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen sieht die Befugnis des Wahlvorstandes, einen Bewerber von Wahlvorschlägen zu streichen und den Bewerber damit unberücksichtigt zu lassen, nur in dem in § 6 Abs. 3 Satz 3 SchwbVWO geregelten Ausnahmefall vor.
3. Im Übrigen räumt die Wahlordnung dem Wahlvorstand, wie sich aus den Bestimmungen der §§ 7, 8 SchwbVWO ergibt, nur die Befugnis ein, nach entsprechender Prüfung die Gültigkeit eines Wahlvorschlages insgesamt festzustellen und die Bewerber und Bewerberinnen aus diesen gültigen Wahlvorschlägen bekannt zu machen oder aber einen Wahlvorschlag, wenn dieser ungültig ist, insgesamt, d.h. hinsichtlich aller Bewerber unberücksichtigt zu lassen.
4. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 SchwbVWO im Fall eines (unterstellt) wirksamen Widerrufs der Zustimmung zur Kandidatur kommt nicht in Betracht.“
Halte demnach die Antwort für falsch, weil viel zu pauschal für solche Sammelwahlvorschläge und daher für gefährlich und riskant. Fitting schreibt zu § 6 WahlO-BetrVG in Rn 10: „Eine Rücknahme der Zustimmung ist nicht zulässig.“ Vgl. auch ZBVR online, 1/2006, Seite 32, Abschnitt 5.2 und 5.3 Zurückziehen der Kandidatur „Der Wahlvorschlag ist ein Vorschlag aller Arbeitnehmer, die ihn unterstützen. Er kann daher nicht von einzelnen geändert … werden. Eine ohne Zustimmung aller Unterzeichner vorgenommene Änderung macht den geänderten Vorschlag ungültig.“ Fazit also: Der Wahlvorstand kann nur die Gültigkeit oder Ungültigkeit des Wahlvorschlags insgesamt feststellen. Gruß Jada Wasi
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Re: Wahlvorschlagsliste
Hallo,
die mir bekannte Fachliteratur hält
So schreibt zB Sachadae in LPK-SGB IX, § 6 SchwVWO Rn 44:
"Ebenso führt eine Rücknahme der Zustimmung bzw. ein Rücktritt eines Kandidaten auch nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Wahlvorschlages."
und verweist lediglich in der Anmerkung auf die andere Ansicht des LAG.
die mir bekannte Fachliteratur hält
für falsch.LAG BW, 12.01.2012, 3 TaBV 7/11
So schreibt zB Sachadae in LPK-SGB IX, § 6 SchwVWO Rn 44:
"Ebenso führt eine Rücknahme der Zustimmung bzw. ein Rücktritt eines Kandidaten auch nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Wahlvorschlages."
und verweist lediglich in der Anmerkung auf die andere Ansicht des LAG.
&tschüß
Wolfgang
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Re: Wahlvorschlagsliste
Hallo zusammen,verweist lediglich in der Anmerkung auf die andere Ansicht des LAG
dieses Thema ist interessant und von nicht unerheblicher praktischer Bedeutung. Daher habe ich mir die zitierte Rechtsprechung (LAG BW, 12.01.2012, 3 TaBV 7/11) näher angeschaut und tendiere stark zur Auslegung von Jada Wasi.
Denn in der Entscheidung werden mehrere Kommentare zum BPersVG und BetrVG mit genauer Quellenangabe in den Blick genommen, welche die Auslegung stützen. Auch aufs BVerwG wird verwiesen.
Ich erlaube mir zudem folgenden rechtsvergleichenden Hinweis auf § 9 Abs. 2 BPersVWO, der im zweiten Halbsatz besagt: „die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.“
https://www.buzer.de/gesetz/38/a387.htm
Viele Grüße
Dr. Michael Karpf
Wahlkandidatur zurückziehen - Geht das?
Die Zustimmungserklärung zu einem Wahlvorschlag
Hallo zusammen,
so wie LAG BW, 12.01.2012 – 3 TaBV 7/11 – auch Dr. Arnim Ramm, Die Zustimmungserklärung zu einem Wahlvorschlag, in ZfPR 1/2012, Seite 9, 11, Abschnitt VII. Zurückziehen der Zustimmungserklärung. In der BIH-Wahlbroschüre ist zwar der Beschluss des LAG Baden-Württemberg zitiert in EN 32, aber die eigentliche Konsequenz für SBV-Wahlpraxis leider nicht ansatzweise verdeutlicht (auf Seite 19 oben), obwohl klar praxis- bzw. anfechtungsrelevant. Das sollte bei dem nächsten BIH-Update nachgeholt und thematisiert werden: Ein nicht selten auftretendes Problem ist der Sinneswandel von Wahlbewerbern, welche sich entscheiden, doch nicht zu kandidieren. Sie beabsichtigen, ihre Zustimmungserklärung zurückzuziehen oder erklären während des Wahlverfahrens, dass sie ein Amt nicht antreten möchten – so Arnim Ramm, Kriminalrat im Bundeskriminalamt, ZfPR 1/2012.
Vgl. auch ausführlich Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 6 Rn. 79 - 81 mit Verweis auf VGH Bayern, 30.01.1964, 11 IX 62 = ZBR 1964, 123, und BVerwG, 30.10.1964, VII P 15.64 sowie VG Frankfurt / Main, 25.07.2005, 22 K 1568/05, und LAG BW, 12.01.2012, 3 TaBV 7/11.
Hallo zusammen,
so wie LAG BW, 12.01.2012 – 3 TaBV 7/11 – auch Dr. Arnim Ramm, Die Zustimmungserklärung zu einem Wahlvorschlag, in ZfPR 1/2012, Seite 9, 11, Abschnitt VII. Zurückziehen der Zustimmungserklärung. In der BIH-Wahlbroschüre ist zwar der Beschluss des LAG Baden-Württemberg zitiert in EN 32, aber die eigentliche Konsequenz für SBV-Wahlpraxis leider nicht ansatzweise verdeutlicht (auf Seite 19 oben), obwohl klar praxis- bzw. anfechtungsrelevant. Das sollte bei dem nächsten BIH-Update nachgeholt und thematisiert werden: Ein nicht selten auftretendes Problem ist der Sinneswandel von Wahlbewerbern, welche sich entscheiden, doch nicht zu kandidieren. Sie beabsichtigen, ihre Zustimmungserklärung zurückzuziehen oder erklären während des Wahlverfahrens, dass sie ein Amt nicht antreten möchten – so Arnim Ramm, Kriminalrat im Bundeskriminalamt, ZfPR 1/2012.
Vgl. auch ausführlich Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 6 Rn. 79 - 81 mit Verweis auf VGH Bayern, 30.01.1964, 11 IX 62 = ZBR 1964, 123, und BVerwG, 30.10.1964, VII P 15.64 sowie VG Frankfurt / Main, 25.07.2005, 22 K 1568/05, und LAG BW, 12.01.2012, 3 TaBV 7/11.
Tipp: Wenn in dem Fall ein anderer Sammelwahlvorschlag eingereicht würde, so wär man (Expertenstreit hin oder her zur Auslegung „analog“) klar auf rechtssicheren Seite: Zeit genug sollte da ja noch locker sein? In Betracht käme aber auch der von Sachadae aufgezeigte (kreative) „Umweg“ für den rücktrittswilligen Kandidaten in LPK-SGB IX, § 6 Rn 45 zur Vermeidung bestehender „Rechtsunsicherheiten“. Gruß Jada WasiJochenBiber hat geschrieben: ↑Donnerstag 30. Juni 2022, 20:50 Muss ich jetzt wieder neue Stützunterschriften mit neuer Liste sammeln?