gehe ich richtig von der Annahme, dass die Ausübung des Wahlrechts durch schriftliche Stimmabgabe im vereinfachten Wahlverfahren nur dann möglich ist, wenn im vereinfachten Wahlverfahren die Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgt?
Das heißt, ohne Video- und Telefonkonferenz kann keine schriftliche Stimmabgabe nach § § 11 SchwbVWO im vereinfachten Wahlverfahren erfolgen?
Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen!
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Gruß Die-Super-VP
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