Wahlordnung SBV vom 23. April 1990

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Die-Super-VP
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Registriert: Sonntag 15. Mai 2022, 17:16

Wahlordnung SBV vom 23. April 1990

Beitrag von Die-Super-VP »

Hallo,

ich habe mal eine allgemeine Anmerkung. Als ich die Wahlordnung nachts vor den Einschlafen ;) durchgelesen habe, fiel mir etwas auf:

Obwohl die Wahlordnung vom 23. April 1990 ist, zuletzt geändert am 18. März 2022, steht nirgends etwas von "Vertrauensperson" in der Wahlordnung im Gegensatz zum SGB IX. In der Wahlordnung steht entweder allgemein "Schwerbehindertenvertretung" oder das "Amt der Schwerbehindertenvertretung". :shock: Interessant?!

Und der Gesetzgeber benutzt immer noch die alte Rechtschreibung in der Wahlordnung. :|

Ich hoffe einmal, dass es in Zukunft eine Verbesserung geben wird. ;)

Gruß Ich
albarracin
Beiträge: 176
Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47

Re: Wahlordnung SBV vom 23. April 1990

Beitrag von albarracin »

Hallo "ich",

solange bezüglich einer gesetzlichen Vorschrift "Rechtsfrieden" besteht, also eine gefestigte Rechtsprechung und zumindest weitgehend einige Fachkommentierung, sieht der Gesetzgeber idR keinen Anlass, ein Gesetz nur umzuformulieren.
Alle gesetzlichen Vorschriften sind voll von im Laufe der Zeit geänderten Bezeichnungen und einer unterschiedlichen Orthographie.
Deswegen besteht der Großteil der Gesetzgebung aus sog. "Artikelgesetzen" wie dem BTHG, bei dem immer nur einzelne Teile geändert oder ergänzt werden.
Ein bekanntes Beispiel in einer zentralen Vorschrift des Arbeitsrecht findet sich zB in § 615 BGB. Da erkennst Du sofort, was mehr oder weniger Originalton aus der Einführung des BGB am 01.01.1900 ist und was noch vor ein paar Jahren "drangefrickelt" wurde.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__615.html
Bloße "redaktionelle" Bearbeitung wäre zB im Fall des BGB ein enormer Aufwand, der auch zu redaktionellen Fehlern führen könnte. Außerdem wäre es natürlich ein willkommener Anlaß für Interessengruppen, durch marginale Änderungen - und sei es nur durch geänderte Kommasetzung - zu versuchen, ihre Interessen im Sinne materieller Änderungen einzuschmuggeln.
Und deswegen belässt es der Gesetzgeber im Sinne eben des erwähnten Rechtsfriedens bei wirklichen inhaltlichen Änderungen, ohne Gesetze komplett umzuschreiben.
Damit muß man in der Praxis eben umgehen.

@Jesse09: Was hat Dein Posting mit der Ausgangsfrage zu tun?

&tschüß
Wolfgang
&tschüß
Wolfgang
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