Stützunterschriften sammeln

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JochenBiber

Stützunterschriften sammeln

Beitrag von JochenBiber »

Hallo zusammen,
Bisher war ich immer stiller Mitleser aber jetzt hätte ich doch mal eine Frage:
Bei uns soll die Briefwahl direkt am 1.10. ( also zum frühestmöglichen zeitpunkt) starten.
Die Vertrauensperson geht nämlich zum 30.10. In Altersteilzeit. Jetzt heisst es ja das wahlausschreiben und sammeln der stützunterschriften soll 6 Wochen vor wahlbeginn erfolgen, das wäre Mitte August und mitten in der Urlaubszeit. Jetzt zu unseren Überlegungen:
Plan A: jetzt schon stützunterschriften sammeln und dann Mitte August einfach abgeben( habe mal gehört das man das nicht darf sondern nur in den 2 Wochen nach Veröffentlichung des wahlaussschreibens. Ist das irgendwo geregelt und zum nachlesen?)
Plan B : wahlausschreiben Mitte Juli veröffentlichten und dann bis 30/31Juli stützunterschriften sammeln und abgeben. Wäre noch vor dem betriebsurlaub, aber ist es zulässig das vorzuziehen?
Wir haben 2000 breifwähler da mal auf die schnelle im September alles zu machen wird mit Druck und Versand doch etwas knapp.
Was meint hier?
Hat vielleicht jemand eine komplett andere Idee?(Plan c)

Vg j.b.
albarracin
Beiträge: 170
Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47

Re: Stützunterschriften sammeln

Beitrag von albarracin »

Hallo,

die Wahlordnung kennt keine Frist für die Gültigkeit von Stützunterschriften. Die Vorschlagsliste darf eben nicht zwischendurch verändert werden.
"Plan A" ist zulässig.
Auch "Plan B" ist grundsätzlich möglich. Die WO kennt nur den "spätesten" Tag der Veröffentlichung des Wahlausschreibens. Es darf durchaus deutlich früher ausgehängt werden. Für das frühestmögliche Veröffentlichen gibt es ebenfalls keine Frist in der WO.
&tschüß
Wolfgang
JochenBiber

Re: Stützunterschriften sammeln

Beitrag von JochenBiber »

Hallo Benutzer 1642751221

Danke für die schnelle Antwort.
Ich dachte Plan a wäre nicht zulässig. Ich meinte mal gelesen zu haben das Unterschriften sammeln nur in diesen 2 Wochen geht.Aber um so besser natürlich für uns :D

Vg
Jb
Ulrich.Römer

Re: Stützunterschriften sammeln

Beitrag von Ulrich.Römer »

Also ich sehe Plan A eher kritisch. Solange das Wahlausschreiben noch nicht veröffentlicht ist, könnte möglicherweise eine ungültiger Wahlvorschlag entstehen wenn zum Beispiel die Anzahl Vorschläge der Stellvertreter über der Anzahl im Wahlausschreiben liegt.
jada.wasi
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Stützunterschriften und Ausschreiben vorzeitig?

Beitrag von jada.wasi »

Ulrich.Römer hat geschrieben: Montag 23. Mai 2022, 10:46 Also ich sehe Plan A eher kritisch. Solange das Wahlausschreiben noch nicht veröffentlicht ist, könnte möglicherweise eine ungültiger Wahlvorschlag entstehen …
Völlig richtig, soweit das die Wahl der Stellvertretung betrifft. Das könnte ins Auge gehen. Auf der sicheren Seite ist man da nur, wenn man maximal einen Stelli vorschlägt laut dem Klammerhinweis in Nr. 2 des BIH-Formulars wie folgt, denn ansonsten geht man da gegebenenfalls auf volles Risiko:
„(Achtung: die Zahl der hier genannten Bewerber darf die Zahl der stellvertretenden Mitglieder laut Wahlausschreiben nicht übersteigen! Wenn also laut Wahlausschreiben nur ein stellvertretendes Mitglied zu wählen ist, darf hier auch nur ein Bewerber genannt werden!)“ Der Wahlvorstand würde das ansonsten so nicht akzeptieren und wohl den kompletten Sammelwahlvorschlag zurückweisen – einschließlich VP.

Benutzer 1642751221 hat geschrieben: Samstag 21. Mai 2022, 17:49 Auch "Plan B" ist grundsätzlich möglich. Die WO kennt nur den "spätesten" Tag der Veröffentlichung des Wahlausschreibens. Es darf durchaus deutlich früher ausgehängt werden.
“deutlich früher“ :?:
Aber auch Plan B kann durchaus kritisch gesehen werden. Dies schon deshalb – weil so ja das Vorschlagsrecht sbM beschnitten würde, die erst später im Betrieb eintreten oder später als sbM anerkannt werden. Das darf m.E. nicht sein und könnte als Wahlbehinderung angesehen werden? Das Vorschlagsrecht gehört klar zum aktiven Wahlrecht gemäß RSpr. Das darf m.E. nie vereitelt werden. Im § 177 Abs. 5 Satz 1 SGB IX ist jedenfalls gesetzlich bestimmt, dass die Regelwahlen (wozu auch das Vorschlagsrecht gehört) im Okt/Nov 2022 stattzufinden haben und nicht zuvor. Wie ist das (vergleichsweise) bei BR/PR-Regelwahlen? Darf dort denn einfach „vorzeitig“ ausgeschrieben werden vor dem Beginn des jeweiligen Regelwahlzeitraums?

Vgl. auch OVG NRW vom 19.04.1993 – 1 A 3466/91.PVL (am Ende): „Angesichts dessen dürfte die Festlegung des Zeitpunktes des Erlasses des Wahlausschreibens zur Verletzung einer wesentlichen Vorschrift über das Wahl­recht… geführt haben …“ Das OVG NRW spricht hier - wohlgemerkt - Verletzung des Wahlrechts und nicht des Wahlordnungsrechts (SchwbVWO) bei Regelwahlen an.
Hinzu kommt, dass bei einem vorzeitigen Erlass solchen „Nachzüglern“ auch deren 2-wöchiges Einspruchsrecht gegen die Wählerliste genommen wird. Ansonsten könnte man ja schon vor den Sommerferien aushängen oder zu Pfingsten im Juni – oder warum nicht schon im Frühjahr oder_gar im Vorjahr oder x-beliebig?[/Ende Ironie] Gibts hierzu evtl. Literatur zu SBV- oder zu BR/PR-Wahlen?

Benutzer 1642751221 hat geschrieben: Samstag 21. Mai 2022, 17:49 Für das frühestmögliche Veröffentlichen gibt es ebenfalls keine Frist in der WO.
Hier nur wahlordnungsrechtlich zu argumentieren ist m.E. viel zu kurz gesprungen - da eine wahlrechtliche SGB IX-Rechts­frage sinngem. OVG NRW, oder? Daraus, dass in Wahlordnung keine Frist erwähnt - kann nichts abgeleitet werden zur vermeintlichen Zulässigkeit eines x-beliebigen „Frühstarts“ per Wahlausschreiben. Die unbelegte These, dass „deutlich früher ausgehängt werden“ dürfe, sehe ich höchst skeptisch. Wäre da vorsichtig mit einer derartigen riskanten „Auslegung“, kann also davon nur abraten. Der Wahlvorstand darf diese gesetzlich verbürgten Teile des Wahlrechte wie das Vorschlagsrecht nicht rücksichtslos übergehen bei Regelwahlen. Gibts Literatur, wonach die „Neuzugänge“ gegenüber „alteingesessenen“ sbM beim Vorschlagsrecht beschnitten werden dürfen per Frühstart beim Wahlausschreiben (vor Okt.) zur Vermeidung oder Verminderung evtl. Vertretungslücken?

Gleiches gilt für digitale Wahlversammlung, auf der die Kandidaten vorgeschlagen werden, mit nachgelagerter Briefwahl nach § 20 Abs. 5 SchwbVWO. Auch hier fällt Zeitpunkt der Wahlvorschläge und Abstimmung darüber zeitlich auseinander. Auch hier darf daher diese virtuelle Wahlversammlung mittels Video- und Telefonkonferenz nicht_vor Oktober stattfinden aus denselben Gründen, sondern im Regelwahlzeitraum. Bei einer sog. Präsenz-Wahlversammlung kann aber problemlos vor Oktober für Wahlversammlung im Okt. geladen werden, weil beides (Vorschläge und Abstimmung) ja auf denselben Tag fällt. Gruß Jada Wasi

Aufsatz
Georg Sendelbeck, AuR 12/2022, S. 524 – 525, Fehler im Wahlausschreiben und einstw. Rechtsschutz zur BR-Wahl
ManuelaManuela

Re: Stützunterschriften sammeln

Beitrag von ManuelaManuela »

Hallo, dann kann man theoretisch heute mit dem sammeln der Stützunterschriften beginnen, richtig? Theoretisch wäre es sogar möglich, zwei Listen (eine für die Vertrauens Person und eine Liste für den Stellvertreter) unterzeichnen zu lassen? Also für den Fall, dass es für das Amt der Vertrauensperson nicht reicht, dann als Stellvertreter?
jada.wasi
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Re: Stützunterschriften sammeln

Beitrag von jada.wasi »

ManuelaManuela hat geschrieben: Freitag 27. Mai 2022, 00:31 Hallo, dann kann man theoretisch heute mit dem sammeln der Stützunterschriften beginnen, richtig? Theoretisch wäre es sogar möglich, zwei Listen (eine für die Vertrauens Person und eine Liste für den Stellvertreter) unterzeichnen zu lassen? Also für den Fall, dass es für das Amt der Vertrauensperson nicht reicht, dann als Stellvertreter?
Hallo Manuela,
das ist genau so zulässig nach BIH, auch mit denselben Unterstützern lt. den Kommentaren. Scheint jedoch nicht allen_Wahlvorständen bekannt zu sein. Gruß Jada Wasi
albarracin
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Re: Stützunterschriften sammeln

Beitrag von albarracin »

Hallo,

über diesen Punkt
Aber auch Plan B kann durchaus kritisch gesehen werden. Dies schon deshalb – weil so ja das Vorschlagsrecht sbM beschnitten würde, die erst später im Betrieb eintreten oder später als sbM anerkannt werden.
kann man natürlich im Einzelfall streiten.
Aber Sachadae in LPK-SGB IX, § 5 SchwbVWO Rn 7 empfiehlt sogar, eine "längere Vorlaufzeit" für den Aushang.

&tschüß
Wolfgang
&tschüß
Wolfgang
jada.wasi
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Re: Stützunterschriften sammeln

Beitrag von jada.wasi »

Benutzer 1642751221 hat geschrieben: Freitag 27. Mai 2022, 10:48 Aber Sachadae in LPK-SGB IX, § 5 SchwbVWO Rn 7 empfiehlt sogar, eine "längere Vorlaufzeit" für den Aushang.
Hallo, selbstverständlich kann eine Mindestfrist verlängert werden, sonst wäre es ja keine, etwa wenn erst Ende Nov. 2022 gewählt werden soll. Sachadae schreibt aber gerade nicht, dass x-beliebige und grenzenlose Verlängerung mit Aushang vor Oktober 2022 (das thematisiert er gar nicht), sondern nur:

Sachadae hat geschrieben:„In der Praxis empfiehlt es sich jedoch, eine längere Vorlaufzeit zu wählen.“
Frühester Erlass mit Aushang wäre demnach grds. der 04.10.2022 (weil ja zuvor Wochenende sowie Feiertag) jedenfalls soweit „Einstellungen“ sbM vor Oktober 2022 konkret absehbar sein sollten bzw Leiharbeit oder etwa Abordnung von sbM – weil ja schon ab dem ersten Tag Vorschlagsrecht (= akt. Wahlrecht). Gruß Jada Wasi
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