Hallo,
wird sind ein Privatunternehmen
Ein Kollege hat einen Erwerbsminderungsrentenantrag gestellt der noch nicht von der Rentenversicherung entschieden wurde.
Es ist also nicht klar ob er eine volle oder eine teilweise oder aber keine Erwerbsminderungsrente bekommen wird.
Der Kollege ist meines Wissens nach auch nicht verpflichtet den Arbeitgeber vor einer Entscheidung der Rentenversicherung darüber überhaupt in Kenntnis zu setzen dass er einen Antrag gestellt hat. Sein Arbeitsvertrag mit der dort festgelegten Arbeitszeit hat weiterhin Gültigkeit und während einer andauernden AU muss er einer Aufforderung des Arbeitgebers zu einem Gespräch bezogen auf einer Reduzierung seiner Arbeitszeit nicht nachkommen.
Ist das so richtig ?
Und wird dem Arbeitgeber erst nach der Entscheidung das Formular Arbeitgeberauskunft von der Rentenversicherung zugesandt oder erlangt er im laufenden Verfahren Kenntnis von dem Antrags auf Erwerbsminderungsrente?
Erwerbsminderungsrente - Arbeitgeberauskunft
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- Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41
Re: Erwerbsminderungsrente - Arbeitgeberauskunft
Hallo,
im Zusammenhang mit einem ordnungsgemäßen BEM ("andauernde Arbeitsunfähigkeit") wird das BEM-Team auch als mögliche Maßnahme des Reha-Trägers auf die Möglichkeit des Antrags auf EM-Rente stoßen. Hat der Betroffene dem BEM zugestimmt, muss er auch entsprechend mitwirken. Eine "Reduzierung der Arbeitszeit" kann ebenfalls im Rahmen des BEM als mögliche Maßnahme geprüft werden.
Wenn ein systematisches BEM im Betrieb existiert, hat der AG zunächst auf dieses zurückzugreifen, in dem Fall sind ihm Krankenrückkehr- oder "Fehlzeiten"-Gespräche untersagt, weil wegen BEM-Verfahren unnötig.
Tipp: die Integrationsämter bieten auch Seminare zum BEM in ihren Schulungsprogrammen an, falls weitergehendes Interesse an dem Thema besteht. Für SBVen, BR/R und den AG wichtiges Grundwissen zum Thema, teils gibt es auch Schulungen zur Vertiefung des Themas.
im Zusammenhang mit einem ordnungsgemäßen BEM ("andauernde Arbeitsunfähigkeit") wird das BEM-Team auch als mögliche Maßnahme des Reha-Trägers auf die Möglichkeit des Antrags auf EM-Rente stoßen. Hat der Betroffene dem BEM zugestimmt, muss er auch entsprechend mitwirken. Eine "Reduzierung der Arbeitszeit" kann ebenfalls im Rahmen des BEM als mögliche Maßnahme geprüft werden.
Wenn ein systematisches BEM im Betrieb existiert, hat der AG zunächst auf dieses zurückzugreifen, in dem Fall sind ihm Krankenrückkehr- oder "Fehlzeiten"-Gespräche untersagt, weil wegen BEM-Verfahren unnötig.
Tipp: die Integrationsämter bieten auch Seminare zum BEM in ihren Schulungsprogrammen an, falls weitergehendes Interesse an dem Thema besteht. Für SBVen, BR/R und den AG wichtiges Grundwissen zum Thema, teils gibt es auch Schulungen zur Vertiefung des Themas.