Greift im Zuge einer Freistellung der SBV das Entgeltausfallprinzip einschließlich der bisher gezahlten Zuschläge und andrer Komponenten ?
Wird das durch den § 179 Absatz 4 SGB IX abgedeckt und lehnt sich die Regelung an die für einen freigestellten Betriebsrat geltenden Vorgaben an ?
Entgeltausfallprinzip
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- Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41
Re: Entgeltausfallprinzip
Hallo,
offtopic: mit einer kurzen Begrüßung würden sich die vielen Fragen viel netter lesen.
Durch den Verweis in § 179 Abs. 3 SGB IX wird i. V. m § 179 Abs. 4 S. 1 SGB IX wird in der Regel der Anspruch auf Zahlung unveränderten Arbeitsentgelts gegeben sein, der im Einzelfall auch den Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung und Weiterzahlung anderer Gehaltsbestandteile umfassen kann.
Gruß aus dem Integrationsamt Chemnitz
offtopic: mit einer kurzen Begrüßung würden sich die vielen Fragen viel netter lesen.
Durch den Verweis in § 179 Abs. 3 SGB IX wird i. V. m § 179 Abs. 4 S. 1 SGB IX wird in der Regel der Anspruch auf Zahlung unveränderten Arbeitsentgelts gegeben sein, der im Einzelfall auch den Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung und Weiterzahlung anderer Gehaltsbestandteile umfassen kann.
Gruß aus dem Integrationsamt Chemnitz
Re: Entgeltausfallprinzip
Danke für die Rückmeldung.
War auch meine Meinung. Gut dass es geklärt ist.
War auch meine Meinung. Gut dass es geklärt ist.