BEM Anschreiben Ankreuzfeld

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pille
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BEM Anschreiben Ankreuzfeld

Beitrag von pille »

Gilt dieser Verweis auf Düwell in einem früheren Beitrag hier im Forum sinngemäß auch für das Anschreiben an
den BEM Berechtigten und ist demzufolge ein entsprechendes Ankreuzfeld unzulässig bezüglich der Beteiligung der SBV ?


Düwell schreibt in LPK-SGB IX, § 164 Rn 152 zur Ablehnung der SBV:

"Die Initiative muß vom Betroffenen ausgehen und ausdrücklich als Ablehnung formuliert sein. Beachtlich ist deshalb nur ein freiwilliger und ausdrücklich erklärter Verzicht. Diese Bestimmung gilt nur für den Ausschluß der Beteiligung der SBV von der Begleitung des Bewerbungsverfahrens des Betroffenen, insbesondere für den Ausschluss der sonst nach § 178 Abs. 2 Satz 4 möglichen Teilnahme am Vorstellungsgespräch. Liegt bei Eingang der Bewerbung noch keine Abs. 1 Satz 10 genügende Erklärung des Betroffenen vor, so muß der Arbeitgeber die SBV nach Abs. 1 Satz 4 ohne Nachfrage beim Bewerber unterrichten."
jada.wasi
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Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

Re: BEM Anschreiben Ankreuzfeld

Beitrag von jada.wasi »

Gilt dieser Verweis auf Düwell in einem früheren Beitrag hier im Forum sinngemäß auch für das Anschreiben an den BEM Berechtigten und ist demzufolge ein entsprechendes Ankreuzfeld unzulässig bezüglich der Beteiligung der SBV?

Nein – bezieht sich nur auf Bewerbungen und nicht aufs BEM – auch nicht sinngemäß. Bei einem BEM muß das explizit abgefragt werden laut Rspr. Gruß Jada Wasi
pille
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Registriert: Donnerstag 28. Juni 2018, 10:41

Re: BEM Anschreiben Ankreuzfeld

Beitrag von pille »

Danke für die Auskunft.
pille
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Registriert: Donnerstag 28. Juni 2018, 10:41

Re: BEM Anschreiben Ankreuzfeld

Beitrag von pille »

Ist dann beim Antwortschreiben durch den Betroffenen folgende im Schreiben vorgegebene Auswahlmöglichkeit zulässig oder ist die SBV aufgrund ihrer gesetzlichen Beteiligungsrechte lt. § 178 Abs 2 beim ersten Gespräch immer mit dabei wo der Betroffene dann aber in direktem Kontakt eine weitere Teilnahme der SBV ablehnen kann ?

Ich möchte das
□ Gespräch
□ Verfahren
führen unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
□ ja
□ nein
matthias.günther
Beiträge: 288
Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41

Re: BEM Anschreiben Ankreuzfeld

Beitrag von matthias.günther »

Hallo,

was ist denn mit "erstem Gespräch" gemeint?
Ein freiwilliges, über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehendes Erstgespräch mit dem AN nach einer wie auch immer gearteten ersten Kontaktaufnahme durch den AG?
Oder die erste Fallbesprechung gemeinsam mit dem Betroffenen, nachdem er in das BEM eingewilligt hat?
Aus § 167 Abs. 2 S. 7 SGB IX lässt sich eine Beteiligung der SBV nur bei sbM/Gleichgestellten ableiten.
Gleichwohl kann in einer Betriebsvereinbarung z. B. geregelt werden, dass auf Wunsch eines betroffenen AN, der (noch) keine Schwerbehinderteneigenschaft/Gleichstellung hat, die SBV beteiligt wird.
In ein ordnungsgemäßes Anschreiben (Unterrichtungsschreiben) zum BEM, das den Anforderungen der Rechtsprechung standhält, gehört auch ein Hinweis auf die Möglichkeit der Beteiligung des Betriebsrates, der SBV, des Betriebsarztes und dass der Beteiligung dieser Personen zugestimmt werden muss, sowie ein Hinweis, dass die in dem Anschreiben genannten Personen des BR und der SBV durch eine in dem Anschreiben genannte andere Person ersetzt werden können (Achtung, bei der SBV als Einpersonenvertretung schon in der Betriebsvereinbarung daran denken, dass hier der AG freiwillig über das SGB IX hinausgeht) und dass der Betroffene die Beteiligung des BR und/oder der SBV auch gänzlich ablehnen kann.
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