Digitale Wahlversammlung - Wählerliste
Digitale Wahlversammlung - Wählerliste
Wie wird sichergestellt, dass alle Wahlberechtigten erreicht werden? Es gibt keine Wählerliste wie im förmlichen Verfahren.
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Digitale Wahlversammlung - Wählerliste
Geht man vom Stimmrecht aller sbM bei genereller Briefwahl aus auch ohne digitale oder analoge Teilnahme an der Video- und Telefonkonferenz (u.a. Düwell, Handbuch zur Wahl der SBV 2022, Kapitel 11.5.4), stellt sich folgende Frage: Wie soll Wahlleiter ohne Wählerliste zuverlässig feststellen, wer alles aktiv wahlberechtigt ist, um diesen allen (unaufgefordert) die Briefwahlunterlagen schicken oder übergeben zu können? Die (generelle) Briefwahl ist nun mal konzipiert für förmliche Wahl mit Wählerliste, um die Verteilung zu steuern, nicht für vereinfachte Wahlen ohne Wählerliste. Benötigt wird da ein „tagesaktuelles“ Verzeichnis der Wahlberechtigten.Wie wird sichergestellt, dass alle Wahlberechtigten erreicht werden? Es gibt keine Wählerliste wie im förmlichen Verfahren.
Es bleibt wohl nichts anderes übrig, per betriebsöffentlicher Bekanntmachung die Wahlberechtigten aufzufordern, ggfs. Briefwahlunterlagen anzufordern für diese allg. Briefwahl. Magdalena Mayer
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Digitale Wahlversammlung - Wählerliste?
SBV bzw. Wahlleiter dürfen sich grunds. nicht allein mit dem Namensverzeichnis zur Ausgleichsabgabe nach § 163 Abs 2 Satz 3 SGB IX begnügen. Denn in diesem Verzeichnis findet man nicht sämtliche sbM, z. Bsp. nicht die wahlberechtigten Leiharbeitnehmer des Entleiherbetriebs – weil diese ja beim “Verleiherbetrieb“ eingetragen werden. Entsprechendes gilt wohl auch bei der Abordnung sbM. Diese werden bei ihrer „Stammdienststelle“ eingetragen und angerechnet, wo ihre Planstelle angesiedelt ist. Auch die erst 2022 Eingestellten oder erst 2022 als sbM Anerkannten sind dort zum Beispiel i.d.R. nicht erfasst im Verzeichnis für das Anzeigejahr 2021. Bei Leiharbeit und Abordnung greift akt. Wahlrecht schon ab dem ersten Tag des Einsatzes sbM. Eindeutig „zu eng“ daher FAQs zur SBV-Wahl in neuer BIH-Themenseite zur Wahlberechtigung: „schwerbehinderte Leiharbeitnehmer, die_länger als drei Monate im Entleiherbetrieb eingesetzt werden“ – da sofortiges SBV-Wahlrecht. Auch geringfügig beschäftigte sbM mit z.B. fünf Wochenstunden dürften da namentl. im Verzeichnis nicht erfasst sein. Gruß Annette