Hallo miteinander,
unser Unternehmen besteht aus den Standorten A, B und C, dort ist mit insgesamt 59 schwerbeh. und gleichgest. Personen. Die Standorte sind räumlich mindestens 2 Autostunden voneinander getrennt. In jedem de Standorte gibt es einen BR und somit einen übergeordneten GBR.
Im Standort A mit 49 wahlberechtigten Personen gibt es eine SBV, der Standort B 7 und C 3 wahlberechtigte Personen haben keine eigene SBV.
Dürfen alle wahlberechtigten Personen, aus den 3 Standorten, die SBV aus dem Standort A wählen?
Wie ist hier die Wahl durchzuführen?
SBV-Wahl bei mehreren Standorten
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Re: SBV-Wahl bei mehreren Standorten
Hallo,
die Voraussetzungen für eine Zusammenfassung dürften wegen nicht vorhandener räumlicher Nähe nicht vorliegen und es gibt an jedem Standort einen BR.
Standort A wählt eigene SBV
Standort B wählt eigene SBV (7 sb Beschäftigte, damit Mindestanzahl 5 gegeben)
Standort C mit nur 3 sbM (es sei denn es finden sich noch 2, z. B. "ungeoutet") kann keine eigene SBV wählen und wird von der GSBV (es gibt ja laut Sachverhalt einen GBR) mitbetreut
die Voraussetzungen für eine Zusammenfassung dürften wegen nicht vorhandener räumlicher Nähe nicht vorliegen und es gibt an jedem Standort einen BR.
Standort A wählt eigene SBV
Standort B wählt eigene SBV (7 sb Beschäftigte, damit Mindestanzahl 5 gegeben)
Standort C mit nur 3 sbM (es sei denn es finden sich noch 2, z. B. "ungeoutet") kann keine eigene SBV wählen und wird von der GSBV (es gibt ja laut Sachverhalt einen GBR) mitbetreut
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SBV-Wahl bei mehreren Standorten
Hallo Ernst,ErnstBierlein hat geschrieben: ↑Donnerstag 10. März 2022, 08:21 In jedem de Standorte gibt es einen BR und somit einen übergeordneten GBR. Im Standort A mit 49 wahlberechtigten Personen gibt es eine SBV, der Standort B 7 und C 3 wahlberechtigte Personen haben keine eigene SBV. Wie ist hier die Wahl durchzuführen?
nachdem in diesem Unternehmen aktuell nur eine örtliche SBV existiert (Betrieb A), so fällt dieser automatisch kraft Gesetzes die Vertretung der 7 sbM (Betrieb B) und 3 sbM (Betrieb C) zu nach § 180 Absatz 1 Satz 2 SGB IX. Somit „nimmt sie die Rechte und Pflichten“ einer GSBV als eine Ersatzvertretung wahr, d.h. auch Teilnahmerecht an allen GBR-Sitzungen (§ 52 BetrVG) und seiner Ausschüsse.
Sobald im Betrieb B die örtliche SBV gewählt ist, ist eine GSBV zu bestimmen nach § 22 Abs. 2 SchwbVWO von beiden örtl. Schwerbehindertenvertretungen A / B. Sollte beides z.B. im April 2022 geschehen, so verlängert sich Mandat der SBV im Betrieb B bis exakt 30.11.2026 und Mandat dieser GSBV bis zum Ablauf des 31.01.2027.
Mehr Praxistipps zu solchen Konstellationen vgl. hier.
Beste Grüße
Heidi Stuffer