Durch den im Juni 2021 eingefügten § 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX können Beschäftigte bei der Durchführung des BEM-Verfahrens zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl einbinden.
Da dies neben Vertreter der Rehabilitationsträger, Integrationsamt, Integrationsfachdienste auch Rechtsanwälte, Ehepartner, persönlich Vertraute, Kollegen usw. sein können, stellt sich die Frage, ob für diesen Personenkreis eine Vertraulichkeitsvereinbarung erforderlich ist, da im BEM auch betriebsinterne Sachverhalte zur Sprache kommen können.
Wie ist hier die Meinung der BEM Akteure dazu? Ist bekannt, ob und in welcher Form eine Vertraulichkeitsvereinbarung bzw. Verschwiegenheitserklärung (bei Einbindung Dritter), erforderlich ist und wie diese aussehen könnte?
Bin gespannt - viele Grüße
Christian Vedder
Verschwiegenheitserklärung - Person des Vertrauen
Re: Verschwiegenheitserklärung - Person des Vertrauen
Passt nicht ganz zum Thema, aber am Rande evtl. vllt. doch:
Sollte die Vertrauensperson am BEM-Verfahren nur gegen Entgelt teilnehmen wollen (z. B. als Anwalt des Vertrauens oder
des Grauens) so wird der Beschäftigte m/w/d hier darauf hingewiesen, dass die Vertrauensperson durch den Beschäftigten
in Eigenregie zu bezahlen ist.
Viele Grüße
Sollte die Vertrauensperson am BEM-Verfahren nur gegen Entgelt teilnehmen wollen (z. B. als Anwalt des Vertrauens oder
des Grauens) so wird der Beschäftigte m/w/d hier darauf hingewiesen, dass die Vertrauensperson durch den Beschäftigten
in Eigenregie zu bezahlen ist.
Viele Grüße
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- Registriert: Donnerstag 7. Juni 2018, 08:50
Re: Verschwiegenheitserklärung - Person des Vertrauen
Guten Tag Christian Vedder,
nach meinem Wissen ist die Vertrauensperson auf keinen Fall ein Rechtsanwalt.
Das gehört nicht zum Ziel eines BEM, sich juristisch auseinander zu setzen.
Zur Verschwiegenheitserklärung:
Bei jedem BEM weise ich alle auf die Einhaltung der Verschwiegenheit hin.
Es muss nichts extra unterschrieben werden. So meine Meinung.
Grüße von Monika, alias inklusion2018
nach meinem Wissen ist die Vertrauensperson auf keinen Fall ein Rechtsanwalt.
Das gehört nicht zum Ziel eines BEM, sich juristisch auseinander zu setzen.
Zur Verschwiegenheitserklärung:
Bei jedem BEM weise ich alle auf die Einhaltung der Verschwiegenheit hin.
Es muss nichts extra unterschrieben werden. So meine Meinung.
Grüße von Monika, alias inklusion2018
Re: Verschwiegenheitserklärung - Person des Vertrauen
Hallo,
alle Teilnehmer des BEMs bis auf den Betroffenen, die Vertreter der Dienststelle/des betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) und PR/SBV müssen bei uns eine schriftliche Verschwiegenheitserklärung unterschreiben. Das sollte aus Gründen des Datenschutzes aus meiner Sicht auch selbstverständlich sein; persönliche Vertrauenspersonen sind bei uns schon seit 6 Jahren dabei aufgrund von Festlegungen in unserer Dienstvereinbarung dazu.
Der BEM-Betroffene selber muss unterschreiben, dass er über die Datenschutzbestimmungen dazu gemäß unserer Dienstvereinbarung vom BGM-Team aufgeklärt wurde, z. B. über die zwar von der Personalakte separate und besonders geschützte, aber ja trotzdem notwendige BEM-Aktenführung z. B. mit dem von ihm zur Verfügung gestellten Befunden oder den Ergebnisprotokollen aus den BEM-Gesprächen.
alle Teilnehmer des BEMs bis auf den Betroffenen, die Vertreter der Dienststelle/des betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) und PR/SBV müssen bei uns eine schriftliche Verschwiegenheitserklärung unterschreiben. Das sollte aus Gründen des Datenschutzes aus meiner Sicht auch selbstverständlich sein; persönliche Vertrauenspersonen sind bei uns schon seit 6 Jahren dabei aufgrund von Festlegungen in unserer Dienstvereinbarung dazu.
Der BEM-Betroffene selber muss unterschreiben, dass er über die Datenschutzbestimmungen dazu gemäß unserer Dienstvereinbarung vom BGM-Team aufgeklärt wurde, z. B. über die zwar von der Personalakte separate und besonders geschützte, aber ja trotzdem notwendige BEM-Aktenführung z. B. mit dem von ihm zur Verfügung gestellten Befunden oder den Ergebnisprotokollen aus den BEM-Gesprächen.
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Verschwiegenheitserklärung - Person des Vertrauens
Hallo Monika,Nach meinem Wissen ist die Vertrauensperson auf keinen Fall ein Rechtsanwalt.
wo hast Du das denn her, dass eine BEM-Berechtigte auf keinen Fall einen Anwalt als Person ihres Vertrauens „eigener Wahl“ zusätzlich hinzuziehen dürfe i.S.d. neuen § 167 Abs 2 Satz 2 SGB IX? Dieser lautet: „Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.“ Dieser persönliche Beistand darf aber nicht verwechselt werden mit dem gleichnamigen Begriff „Vertrauensperson“ i.S.d. § 177 SGB IX oder z.B. der kirchlichen MAVO Köln. Leider hat der Gesetzgeber kein anderes Wort verwendet, um hier Verwechslungen von vornherein auszuschließen Normtechnisch erscheint das nicht als das „Gelbe vom Ei“.
Das BVerwG, 23.06.2010, 6 P 8.09, Rn. 66, erklärte dazu: „Ziel des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist die frühzeitige Klärung, ob und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um eine möglichst dauerhafte Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zu fördern.“ Warum sollte dieses Förderungsziel die zusätzliche Hinzuziehung eines Juristen oder Fachanwalts als fachkundige Beistandsperson zu BEM-Klärungsgesprächen zwingend entgegenstehen?Das gehört nicht zum Ziel eines BEM, sich juristisch auseinander zu setzen.
Beste Grüße
Heidi Stuffer