SBV Wahl Corona

Ulrich.Römer
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Re: SBV Wahl Corona

Beitrag von Ulrich.Römer »

Wieso sollte dann ein Wahlvorstand gewählt werden? Im Gesetz steht "bestellt". Eine Bestellung erfolgt durch die amtierende SBV ohne Wahl.
Falls das bei der Diakonie anders läuft, hat das nichts mit den Regelungen der SchwbVWO zu tun.
Ulrich Römer

Moderator der BIH-Foren
CVedder
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Re: SBV Wahl Corona

Beitrag von CVedder »

Dann ist es einfach. Die amtierende Schwerbehindertenvertretung bestimmt den Wahlvorstand. Siehe hierzu den § 1 der Wahlordnung https://www.gesetze-im-internet.de/schwbwo/__1.html


Viele Grüße
Christian Vedder
albarracin_01
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Re: SBV Wahl Corona

Beitrag von albarracin_01 »

Hallo,

wieso endet die Amtszeit "regulär" am 30.04.22? Hat die Diakonie andere Wahltermine ?
&Tschüß
Wolfgang
Ulrich.Römer
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Re: SBV Wahl Corona

Beitrag von Ulrich.Römer »

Ja, das ist möglich. Nach Kirchenrecht darf die SBV-Wahl mit der MAV-Wahl synchronisiert werden. Näheres ist in der Wahlbroschüre der Integrationsämter in Kapitel 6.4.1 und 6.4.2 erläutert.
Ulrich Römer

Moderator der BIH-Foren
Alina.Busch-Menges
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Re: SBV Wahl Corona

Beitrag von Alina.Busch-Menges »

Vielen Dank Ulrich Römer. Ja da Wahlverfahren weicht zum Teil erheblich von der SchwbVWO ab. Deshalb ja auch mein "Problem" mit dem Wahlvorstand, den ich nicht einfach bestelle oder bestimme. Meiner Meinung nach gilt hier was auch für die MAV gilt: "Der Wahlvorstand wird spätestens drei Monate vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit der Mitarbeitervertretung in einer von der amtierenden Mitarbeitervertretung einzuberufenden Mitarbeiterversammlung nach § 31 MVG.EKD4 durch Zuruf und offene Abstimmung bestimmt, sofern nicht mindestens ein Drittel der Wahlberechtigten eine geheime Abstimmung beantragt." Und jetzt kommt das Corona Problem, dass es keine Versammlung geben kann und ich nicht weiß wie ich den Wahlvorstand bilden kann.
Ulrich.Römer
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Re: SBV Wahl Corona

Beitrag von Ulrich.Römer »

Die Wahlordnung für MAVs enthält Regelung zu Corona: § 2 Absatz 1b der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland:
(1b) 1 Kann aufgrund der bestehenden Corona-Pandemie bis zum 30. Juni 2021 keine Mitarbeiterversammlung durchgeführt werden, wird der Wahlvorstand durch die amtierende Mitarbeitervertretung bestimmt. 2 Besteht keine Mitarbeitervertretung, wird der Wahlvorstand von der Dienststellenleitung im Einvernehmen mit dem Gesamtausschuss der Gliedkirche bzw. des gliedkirchlichen Diakonischen Werks bestimmt.
Wenn die Pandemie länger dauert, wird diese Regelung bestimmt verlängert.
Ulrich Römer

Moderator der BIH-Foren
albarracin_01
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Re: SBV Wahl Corona

Beitrag von albarracin_01 »

Hallo,

in § 51 MVG EKD ist ausdrücklich geregelt, daß in Bezug auf die SBV die §§ 177 - 179 SGB IX anzuwenden sind. Auch gibt es im Abschnitt der SBV in der MVG EKD keinen Verweis auf § 31 MVG EKD.
Deswegen ist daher mE davon auszugehen, daß die Wahl der SBV nach den gesetzlichen Vorschriften des § 177 SGB IX und der auf Grundlage des § 177 erlassene SchwbVWO voll inhaltlich gelten und die SBV den WV bestellt.
&Tschüß
Wolfgang
magdalena.mayer
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Re: SBV Wahl Corona

Beitrag von magdalena.mayer »

albarracin hat geschrieben: Dienstag 11. Mai 2021, 13:46 Deswegen ist daher mE davon auszugehen, daß die Wahl der SBV nach den gesetzlichen Vorschriften des § 177 SGB IX und der auf Grundlage des § 177 erlassene SchwbVWO voll inhaltlich gelten und die SBV den WV bestellt.
Hallo albarracin,

ich denke, nichts davon ist richtig, da hier ja kein staatliches Wahlordnungsrecht bei der Diakonie gilt. Außerdem gibt es in § 177 keine VO-Ermächtigung: Deine_ganze „Auslegung“ ist völlig daneben, oder?

Mit dieser Auslegung des Kirchenrechts wäre ich etwas vorsichtig, weil m.E. für die Diakonie nicht die staatliche Wahlordnung gilt und weil die SchwbVWO nicht auf der Grundlage des § 177 SGB IX erlassen wurde, sondern aufgrund „Verordnungsermächtigung“ im § 183 SGB IX. Neue Rechtsprechung des Kirchengerichtshofs zu den beiden Wahlordnungen siehe hier:

Die WahlO-MVG.EKD gilt für die Wahlen der MAV und SBV. Es gibt also nicht mehrere gesonderte Wahlordnungen wie im staatlichen Recht. Es gilt also zum Beispiel gemäß dem “Leitfaden für Wahlvorstände zur Durchführung der Wahlen zur Mitarbeitervertretung“ der Evang.-luth. Landeskirche Hannover v. 19.01.2021 für die Wahl der VP Folgendes:

„Der Wahlvorstand, welcher für die Durchführung der Wahlen zur Mitarbeitervertretung gewählt bzw. bestimmt wurde, führt parallel auch die Wahlen zur VP der Schwerbehinderten im Rahmen des § 15 WahlO-MVG durch.“ (Seite 14)

So wie ich diesen Leitfaden 2021 verstehe, gibt es demnach keinen gesonderten Wahlvorstand für SBV-Wahlen, sondern einzig und allein nur einen gemeinsamen Wahlvorstand für alle Wahlen. Denn § 50 Absatz 1 Satz 2 MVG.EKD verweist ausdrücklich auf § 11 Abs. 2 MVG.EKD zum Wahlverfahren. Sollte dieser Leitfaden insoweit auch für die Diakonie gelten, so ist nicht nach § 1 SchwbVWO zu verfahren! Gibt es hier evtl. einen versierten Kirchenrechtler, welcher sich in diesem Punkt zum Wahlverfahren (Wahlordnung) auskennt?

Und sollte hier das MVG.EKD gelten, dann wäre entgegen der BIH-Wahlbroschüre, Abschnitt 6.4.2 auf Seite 81, nicht generell ein „Wahlausschuss“ zu bilden, wie dort mehrfach falsch geschrieben, sondern wohl einen Wahlvorstand.

Viele Grüße
Magdalena Mayer
Alina.Busch-Menges
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Registriert: Montag 10. Mai 2021, 12:52

Re: SBV Wahl Corona

Beitrag von Alina.Busch-Menges »

Magdalena Mayer..ich glaub es gibt sogar unterschiedliche Regelungen in den Gliedkirchen der EKD. Z. B. gilt wohl in der Ev. Kirche Hessen Nassau was anderes als in der Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck....Wer soll da noch durchblicken.
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