Hallo zusammen,
wir haben erstmalig am 22.04.21 eine SBV Wahl durchgeführt, hatten 1 Bewerber aus dem Kreis der Wahlberechtigten, der auch gewählt worden ist. Dieser Bewerber hatte im Vorfeld Einblick in die Wahlberechtigten-Liste erhalten.
Einige unserer Wahlberechtigten gehen ganz offen mit der Schwerbehinderung um, von einigen wussten wir vor Erhalt der Wahlberechtigten-Liste nicht, dass sie gleichgestellt/behindert sind.
Wie wir jetzt erfahren haben, hat der Gewählte scheinbar im Vorfeld mit 1 oder 2 Kollegen, die nicht zum Kreis gehören und sich auch nicht zur Wahl aufgestellt haben (also auch keinen Einblick in die Liste der Wahlberechtigen hatten), über die Wahlberechtigen gesprochen und auch Namen genannt.
Für mich wäre das ein absolutes No-Go, da er in meinen Augen sensible Daten schon im Vorfeld weitergegeben hätte!
Wenn man sich zur Wahl für ein solches Amt aufstellen lässt, muss man sich doch im Klaren darüber sein, dass man die Betroffenen auch schützen muss.
Da auch ich zum Kreis der Schwerbehinderten gehören, wäre das für mich ein Grund, die SBV bei persönlichen Anliegen nicht anzusprechen, weil ich Bedenken hätte, dass meine Daten oder Anliegen weitergeben werden - ob bewusst oder versehentlich im Gespräch.
Wie gehen wir hier weiter vor?
Dann noch eine Frage:
Wir haben eine Wahl aufgrund der Anzahl der Schwerbehinderten im vereinfachten Verfahren durchgeführt.
Die Wahlversammlung fand bewusst nach der regulären Arbeitszeit statt und aufgrund Corona und Platzangebot in einer der Produktionshallen - so wurde es auch auf den Einladungen angegeben. 1 Kollege, der noch im Betrieb war und nicht zum Kreis gehörte, hat uns aus der Ferne gesehen.
Ich bin jetzt im Nachhinein in Zweifel, ob die Wahl des Ortes formal richtig war, oder wie wir das anders hätten durchführen müssen.
Ich benötige bitte eure Einschätzungen zu beiden Fragen und vielen Dank im Voraus.
Gruß Tina
Datenschutz und SBV Wahl
Re: Datenschutz und SBV Wahl
Hallo Tina,
gewählt ist gewählt.
Falls die Wahl angefochten werden soll, so wird es wohl Zeit, die entsprechende Frist könnte am 06.05.2021 bereits ablaufen,
falls das Wahlergebnis auch bereits am 22.04.2021 verkündet wurde (§ 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX).
Danach kann nur noch die Nichtigkeit der Wahl geltend gemacht werden.
Insofern muss die Wahl die "Nichtigkeit bereits auf der Stirn tragen".
Evtl. sollten Sie sich mal den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 23.07.2014 zu Gemüte
führen (BAG, Beschluss vom 23.07.2014, 7 ABR 23/12).
Viele Grüße
gewählt ist gewählt.
Falls die Wahl angefochten werden soll, so wird es wohl Zeit, die entsprechende Frist könnte am 06.05.2021 bereits ablaufen,
falls das Wahlergebnis auch bereits am 22.04.2021 verkündet wurde (§ 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX).
Danach kann nur noch die Nichtigkeit der Wahl geltend gemacht werden.
Insofern muss die Wahl die "Nichtigkeit bereits auf der Stirn tragen".
Evtl. sollten Sie sich mal den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 23.07.2014 zu Gemüte
führen (BAG, Beschluss vom 23.07.2014, 7 ABR 23/12).
Viele Grüße