Anhörung zu einer Kündigung

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Ebonie
Beiträge: 8
Registriert: Montag 8. März 2021, 07:31

Anhörung zu einer Kündigung

Beitrag von Ebonie »

Gestern habe ich eine Anhörung zur Kündigung eines Mitarbeiter bekommen.
Mir als SBV sowie der Geschäftsführung war nicht bekannt, dass der Mitarbeiter einen GdB von 30 hat.
Ihm wurde bereits gekündigt (was auch berechtigt war) und jetzt kam eine Klage und ich bekam die
Anhörung.

Nun zu meiner eigentlichen Frage. Bei der Stellungnahme steht der Satz
"Es wird keine Stellungnahme abgegeben, die Äußerung ist abschließend.
Stimmt man mit diesem Satz der Kündigung zu?
CVedder
Beiträge: 344
Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

Re: Anhörung zu einer Kündigung

Beitrag von CVedder »

Hallo Ebonie,

im Grunde genommen wird mit dieser Haltung/Aussage der Kündigung von Seiten der Schwerbehindertenvertretung zugestimmt.
Aber warum äußern Sie sich so und beziehen nicht eindeutig Stellung in die eine oder andere Richtung?

Viele Grüße
Christian Vedder
matthias.günther
Beiträge: 279
Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41

Re: Anhörung zu einer Kündigung

Beitrag von matthias.günther »

Hallo, das ist eine der häufig gestellten Fragen im Aufbaukurs "Mitwirken bei Personalentscheidungen". Für eine Zustimmung/Ablehnung der SBV gibt es keine Rechtsgrundlage.
Bewährt hat sich z. B. die Formulierung "... hält die SBV die Kündigung für gerechtfertigt / nicht gerechtfertigt" (in dem Fall sollte die SBV Chancen und Alternativen für eine Weiterbeschäftigung aufzeigen können) als Abschluss einer Stellungnahme im Kündigungsschutzverfahren.
Umfangreiche Hinweise zur Mitwirkung bei Personalentscheidungen enthält die BIH-Broschüre "ZB spezial - Die Schwerbehindertenvertretung", insbesondere auch zur Prävention und zum besonderen Kündigungsschutz. Gibts zum Herunterladen via integrationsaemter.de
albarracin_01
Beiträge: 572
Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43

Re: Anhörung zu einer Kündigung

Beitrag von albarracin_01 »

Hallo,

solange "nur" ein GdB 30 (ohne Gleichstellung) besteht, ist die SBV nicht zuständig und sollte sich mit Verweis auf fehlende Zuständigkeit nicht weiter äußern.
&Tschüß
Wolfgang
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