Unterrichtungsrechte
Unterrichtungsrechte
Guten Tag, ich habe da mal eine Frage zu den Unterrichtungsrechten. In der letzten PR-Sitzung wurde vom Arbeitgeber ein Beschluss hinsichtlich der Bildung einer neuen Abteilung eingereicht. Von diesem Beschluss ist auch ein gleichgestellter Mitarbeiter betroffen. Für ihn ändert sich momentan nur die Zuordnung in die neue Abteilung. Arbeitsaufgabe und Arbeitsort bleiben vorerst gleich. Ich habe in der Sitzung angemerkt, dass ich als SBV von diesem Beschluss keine Kenntnis habe. Der Arbeitgeber hat mich im Nachgang informiert, dass er mich nicht informieren/unterrichten muss, weil für den Mitarbeiter keine gravierenden Änderungen erfolgen. Nun meine Frage, soll ich das so hinnehmen oder soll ich noch einmal auf das Unterrichtsrecht hinweisen. Ich habe es bisher so verstanden, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten rechtzeitig und umfassend unterrichten muss. Ich bedanke mich schon jetzt für eine Antwort.
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- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
Re: Unterrichtungsrechte
Hallo,
schade, daß Du Dich so leicht verunsichern lässt, den mit Deiner Interpretation des § 178 Abs. 2 liegst Du völlig richtig.
Das Wort "alle" heisst auch alle, und ob sich daraus wesentliche Änderungen ergeben, ist keine Voraussetzung für die Information. Die Beurteilung der Maßnahme bzw. deren Auswirkungen ist allein Sache der SBV und der betroffenen Beschäftigten.
schade, daß Du Dich so leicht verunsichern lässt, den mit Deiner Interpretation des § 178 Abs. 2 liegst Du völlig richtig.
Das Wort "alle" heisst auch alle, und ob sich daraus wesentliche Änderungen ergeben, ist keine Voraussetzung für die Information. Die Beurteilung der Maßnahme bzw. deren Auswirkungen ist allein Sache der SBV und der betroffenen Beschäftigten.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Unterrichtungsrechte
Hallo Fliege,
albarracin hat recht. Nicht einschüchtern lassen. Der 178 Absatz 2 formuliert:.... einen einzelnen ..... berühren. Berühren ist sehr niedrigschwellig. Es umfasst alle Arten von Veränderungen. Insoweit ist die SBV zu informieren.
Grüße
Christian Vedder
albarracin hat recht. Nicht einschüchtern lassen. Der 178 Absatz 2 formuliert:.... einen einzelnen ..... berühren. Berühren ist sehr niedrigschwellig. Es umfasst alle Arten von Veränderungen. Insoweit ist die SBV zu informieren.
Grüße
Christian Vedder
Re: Unterrichtungsrechte
Guten Morgen, vielen Dank für die Antworten. Ihr habt mich bestärkt und mir noch einmal aufgezeigt, dass ich richtig liege. Ich werde also weiter meine "Ansprüche" durchsetzen. Ich bin froh, dass ich mich hier angemeldet habe.
Allen einen schönen Tag.
Fliege
Allen einen schönen Tag.
Fliege