Hallo,
im BEM-Antwortschreiben kann der BEM-Betroffene (wenn SBM) ja wählen, ob die SBV eine Kopie des Schreibens erhält. Erhält die SBV diese nicht (und wird auch nicht am Verfahren beteiligt), weiß die SBV - jedenfalls daher - nicht, dass überhaupt ein BEM-Verfahren für den SBM läuft. Die Kommentierungen nennen ja auch nachvollziehbare Gründe, warum aus 167 (2) heraus die SBV kein pauschales Informationsrecht dazu hat.
Nun werden die Langzeiterkrankungen bei uns monatlich ausgewertet, die SBV "controlled", ob jedem langzeiterkrankten SBM ein BEM angeboten wird und informiert das BGM bzw fragt nach, wenn die SBV kein BEM-Anschreiben in Kopie erhält . Den Kollegen des BGM bleibt ja nun bei SBM mit laufenden Verfahren gar nichts anderes übrig, als der SBV mitzuteilen, dass ein BEM-Angebot nicht notwendig ist, da bereits ein BEM läuft, oder? Damit wird aber die Begründung, warum ggf. die SBV keine Kopie des Antwortschreibens nach 167 (2) erhalten soll, unterlaufen - kann jemand diesen Widersprich für mich auflösen?
Eine andere Situation wäre ja auch, dass die SBV zu einem SBM dem integrationsteam eine Prävention nach 167 (1) wg. langer krankheitsbedingter Abwesenheit vorschlägt, undl die SBV nicht weiß, dass bereits ein BEM ohne sBV läuft - dann müßte der Arbeitgeber doch auch mitteilen, dass bereits ein BEM läuft und daher keine Prävention nach 167 (1) notwendig ist.
Oder auch nochmal anders gefragt: Deckt die Informationspflicht an die SBV gemäß 176 (2) nicht zumindest auch eine Grundauskunft des Arbeitgebers ab, dass/ob zu einem SBM ein BEM läuft? Diese Information legt der Arbeitgeber ja auch "öffentlicher" in der Personalakte ab, nicht in der BEM-Akte.
167 (2) vs. 176 (2)?
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Re: 167 (2) vs. 176 (2)?
Hallo,
die Rechtsauffassung von Deinem AG und Dir ist völlig falsch.
Da der von Dir angeführte § 176 keinen Abs. 2 hat, vermute ich, daß Du einen vermeintlichen Gegensatz zu § 178 Abs. 2 konstruierst.
Diesen gibt es aber nicht. Die Informationspflicht des § 178 Abs. 2 gilt allumfassend. "Alle Angelegenheiten" meint auch alle Angelegenheiten. Ausnahmen von der Informationspflicht kann es aufgrund der umfassenden und zwingenden Formulierung nur dann geben, wenn diese Ausnahme im Gesetz selbst definiert ist.
Eine solche Ausnahme gibt es aber nur an einer einzigen Stelle, dem § 164 Abs. 1 SGB IX für die Teilnahme an Bewerbergesprächen.
Die SBV ist also immer darüber zu informieren, daß ein BEM beabsichtigt ist, wenn es einen schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten (einschließlich leitender Angestellter) betrifft sowie über Verlauf und Ergebnisse zu unterrichten, wenn sie nicht am Verfahren teilnimmt - was die absolute Ausnahme darstellen sollte.
Bevor Du dich erneut hinters Licht führen lässt:
Der Gesetzgeber hat bei der Formulierung des § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX eine ausdrückliche Grundrechtsabwägung getroffen. Die Sicherung der Interessenvertretung von schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten hat - bis auf die beschriebene Ausnahme - auch immer Vorrang vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Beschäftigten. Dies ist eine Entscheidung, die auch in der mir bekannten Fachkommentierung auf keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken trifft. In der einschlägigen Kommentierung lässt sich das auch nachlesen.
Und eine ausdrückliche Frage des AG, ob ein Betroffener die Beteiligung der SBV wünscht, ist selbst bei der Ausnahme des § 164 Abs. 1 völlig unzulässig.
Und wenn Du die Kommentierungen richtig liest, wirst Du auch feststellen, daß diese Aussage von Dir
Und zwischen BEM und Präventionsverfahren gibt es auch keinen Gegensatz. Sind "Schwierigkeiten" im Sinne des § 167 Abs. 1 SGB IX aufgrund behinderungsbedingter Auswirkungen erkennbar, muß grundsätzlich immer ein Präventionsverfahren eingeleitet werden. Auch wenn im Laufe eines BEM diese "Schwierigkeiten" erkennbar werden, kann das BEM in ein Präventionsverfahren münden - das kommt bei uns öfters vor.
die Rechtsauffassung von Deinem AG und Dir ist völlig falsch.
Da der von Dir angeführte § 176 keinen Abs. 2 hat, vermute ich, daß Du einen vermeintlichen Gegensatz zu § 178 Abs. 2 konstruierst.
Diesen gibt es aber nicht. Die Informationspflicht des § 178 Abs. 2 gilt allumfassend. "Alle Angelegenheiten" meint auch alle Angelegenheiten. Ausnahmen von der Informationspflicht kann es aufgrund der umfassenden und zwingenden Formulierung nur dann geben, wenn diese Ausnahme im Gesetz selbst definiert ist.
Eine solche Ausnahme gibt es aber nur an einer einzigen Stelle, dem § 164 Abs. 1 SGB IX für die Teilnahme an Bewerbergesprächen.
Die SBV ist also immer darüber zu informieren, daß ein BEM beabsichtigt ist, wenn es einen schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten (einschließlich leitender Angestellter) betrifft sowie über Verlauf und Ergebnisse zu unterrichten, wenn sie nicht am Verfahren teilnimmt - was die absolute Ausnahme darstellen sollte.
Bevor Du dich erneut hinters Licht führen lässt:
Der Gesetzgeber hat bei der Formulierung des § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX eine ausdrückliche Grundrechtsabwägung getroffen. Die Sicherung der Interessenvertretung von schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten hat - bis auf die beschriebene Ausnahme - auch immer Vorrang vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Beschäftigten. Dies ist eine Entscheidung, die auch in der mir bekannten Fachkommentierung auf keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken trifft. In der einschlägigen Kommentierung lässt sich das auch nachlesen.
Und eine ausdrückliche Frage des AG, ob ein Betroffener die Beteiligung der SBV wünscht, ist selbst bei der Ausnahme des § 164 Abs. 1 völlig unzulässig.
Und wenn Du die Kommentierungen richtig liest, wirst Du auch feststellen, daß diese Aussage von Dir
sich nur auf diejenigen BEM-Teilnehmer bezieht, die nicht schwerbehindert oder gleichgestellt sind. Kein mir bekannter Kommentator, aber auch nicht die dazu ergangene Rechtsprechung schränkt das Informationsrecht der SBV in Bezug auf BEM-Verfahren schwerbehinderter/gleichgestellter Beschäftigter in irgendeiner Form ein.Die Kommentierungen nennen ja auch nachvollziehbare Gründe, warum aus 167 (2) heraus die SBV kein pauschales Informationsrecht dazu hat.
Und zwischen BEM und Präventionsverfahren gibt es auch keinen Gegensatz. Sind "Schwierigkeiten" im Sinne des § 167 Abs. 1 SGB IX aufgrund behinderungsbedingter Auswirkungen erkennbar, muß grundsätzlich immer ein Präventionsverfahren eingeleitet werden. Auch wenn im Laufe eines BEM diese "Schwierigkeiten" erkennbar werden, kann das BEM in ein Präventionsverfahren münden - das kommt bei uns öfters vor.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: 167 (2) vs. 176 (2)?
Hallo und danke für die ausgiebige Antwort, und sorry, natürlich meinte ich 178 (2).
Meine Frage hat den Hintergrund der Kommentierung von Knittel (online-Ausgabe) zu § 167, RN 175 – 178, s. u., hinsichtlich einer Kopie der BEM-Antwortschrieben an den PR.
Wahrscheinlich ergibt sich die Antwort auf meine Frage für die SBV aber bereits dadurch, dass hier keine Gleichstellung von SBV zu PR anzunehmen ist, sondern 178 (2) ausschlaggebend ist, so dass diese Einschränkungen für den PR gar nicht für die SBV gelten?
Dann ergäbe der Tat meine Frage gar keinen Sinn
175
Dagegen kann der Personalrat nicht verlangen, dass Arbeitgeber ihm die Antwortschreiben der Beschäftigten ohne deren Zustimmung zur Kenntnis bringt. Er benötigt nicht die Kenntnis aller Antwortschreiben, um sein Überwachungsrecht nach § 167 Abs. 2 Satz 7 SGB IX wahrnehmen zu können. Die Gewissheit, dass die für ein BEM in Betracht kommenden Arbeitnehmer angeschrieben wurden, reicht aus (BVerwG Beschluss vom 23. Juni 2010 a.a.O.; Beschluss vom 4. September 2012 a.a.O.).
176
Eine gegenteilige Auslegung kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Personalvertretung eine fehlerhafte Zuordnung derjenigen Antworten aufdecken kann, welche die Zustimmung zum BEM unter Beteiligung der Personalvertretung zum Ausdruck gebracht haben. Derartige selten vorkommende Fehler werden schon durch Rügen der Betroffenen § 167 SGB IX – Knittel – Seite 64 – Lfg. 111 – 01.10.2020<<>>selbst korrigiert werden, wenn der Klärungsprozess im Widerspruch zu ihrem Antwortschreiben überhaupt nicht oder nicht mit Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretung stattfindet. Den Persönlichkeitsrechten kommt insoweit bedeutend größeres Gewicht zu (BVerwG Beschluss vom 23. Juni 2010 a.a.O.).
Werden dem Antragsteller die Antwortschreiben derjenigen Beschäftigten zur Kenntnis gebracht, die der Durchführung des BEM nicht zugestimmt haben, so erfährt er ohne Zustimmung der Betroffenen, welche Haltung diese zum gesetzlichen Angebot nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX haben. Es handelt sich um eine Äußerung, die die Gesundheit der Beschäftigten mit Bezug zu ihrem Arbeitsplatz und zu ihrer beruflichen Existenz betrifft. Werden dem Antragsteller die Antwortschreiben derjenigen zur Kenntnis gebracht, die dem betrieblichen Eingliederungsmanagement nur ohne Einschaltung der Personalvertretung zugestimmt haben, so erfährt er, welche Beschäftigten ihm kein hinreichendes Vertrauen entgegenbringen (BVerwG Beschluss vom 23. Juni 2010 a.a.O.).
177
Die Mitteilung der Antwortschreiben in den beiden vorbezeichneten Fallgruppen bringt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von erheblicher Intensität mit sich. So liegt es insbesondere bei den Beschäftigten, welche die Beteiligung der Personalvertretung ablehnen. Im Fall der Mitteilung auch dieser Antwortschreiben an den Antragsteller würde dieser davon in Kenntnis gesetzt, dass der jeweilige Beschäftigte ihm (im Zusammenhang mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement) nicht vertraut (BVerwG Beschluss vom 23. Juni 2010 a.a.O.).
178
Der in der Bekanntgabe des Antwortschreibens liegende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht wäre nicht verhältnismäßig, weil zu seiner Rechtfertigung nennenswerte Gefahren für gleich- oder höherrangige Rechtsgüter nicht in Rede stehen. Das Risiko, dass gerade die Nichtweiterleitung aller Antwortschreiben der Betroffenen an den Personalrat zum Arbeitsplatzverlust bei einem einzelnen Beschäftigten führt, ist nach den beschriebenen typischen Geschehensabläufen rein theoretischer Natur. Hinzu kommt, dass in den Fällen der Ablehnung einer Personalratsbeteiligung nicht ausgeschlossen werden kann, dass einzelne Beschäftigte bei zu erwartender Weiterleitung ihrer Antwort an den Personalrat auf die Teilnahme am BEM verzichten und deswegen ihren Arbeitsplatz gefährden. Dies stünde im Widerspruch zu den Zielen, die der Gesetzgeber mit der Regelung in § 167 Abs. 2 SGB IX verfolgt (BVerwG Beschluss vom 23. Juni 2010 a.a.O.).
Meine Frage hat den Hintergrund der Kommentierung von Knittel (online-Ausgabe) zu § 167, RN 175 – 178, s. u., hinsichtlich einer Kopie der BEM-Antwortschrieben an den PR.
Wahrscheinlich ergibt sich die Antwort auf meine Frage für die SBV aber bereits dadurch, dass hier keine Gleichstellung von SBV zu PR anzunehmen ist, sondern 178 (2) ausschlaggebend ist, so dass diese Einschränkungen für den PR gar nicht für die SBV gelten?
Dann ergäbe der Tat meine Frage gar keinen Sinn
175
Dagegen kann der Personalrat nicht verlangen, dass Arbeitgeber ihm die Antwortschreiben der Beschäftigten ohne deren Zustimmung zur Kenntnis bringt. Er benötigt nicht die Kenntnis aller Antwortschreiben, um sein Überwachungsrecht nach § 167 Abs. 2 Satz 7 SGB IX wahrnehmen zu können. Die Gewissheit, dass die für ein BEM in Betracht kommenden Arbeitnehmer angeschrieben wurden, reicht aus (BVerwG Beschluss vom 23. Juni 2010 a.a.O.; Beschluss vom 4. September 2012 a.a.O.).
176
Eine gegenteilige Auslegung kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Personalvertretung eine fehlerhafte Zuordnung derjenigen Antworten aufdecken kann, welche die Zustimmung zum BEM unter Beteiligung der Personalvertretung zum Ausdruck gebracht haben. Derartige selten vorkommende Fehler werden schon durch Rügen der Betroffenen § 167 SGB IX – Knittel – Seite 64 – Lfg. 111 – 01.10.2020<<>>selbst korrigiert werden, wenn der Klärungsprozess im Widerspruch zu ihrem Antwortschreiben überhaupt nicht oder nicht mit Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretung stattfindet. Den Persönlichkeitsrechten kommt insoweit bedeutend größeres Gewicht zu (BVerwG Beschluss vom 23. Juni 2010 a.a.O.).
Werden dem Antragsteller die Antwortschreiben derjenigen Beschäftigten zur Kenntnis gebracht, die der Durchführung des BEM nicht zugestimmt haben, so erfährt er ohne Zustimmung der Betroffenen, welche Haltung diese zum gesetzlichen Angebot nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX haben. Es handelt sich um eine Äußerung, die die Gesundheit der Beschäftigten mit Bezug zu ihrem Arbeitsplatz und zu ihrer beruflichen Existenz betrifft. Werden dem Antragsteller die Antwortschreiben derjenigen zur Kenntnis gebracht, die dem betrieblichen Eingliederungsmanagement nur ohne Einschaltung der Personalvertretung zugestimmt haben, so erfährt er, welche Beschäftigten ihm kein hinreichendes Vertrauen entgegenbringen (BVerwG Beschluss vom 23. Juni 2010 a.a.O.).
177
Die Mitteilung der Antwortschreiben in den beiden vorbezeichneten Fallgruppen bringt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von erheblicher Intensität mit sich. So liegt es insbesondere bei den Beschäftigten, welche die Beteiligung der Personalvertretung ablehnen. Im Fall der Mitteilung auch dieser Antwortschreiben an den Antragsteller würde dieser davon in Kenntnis gesetzt, dass der jeweilige Beschäftigte ihm (im Zusammenhang mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement) nicht vertraut (BVerwG Beschluss vom 23. Juni 2010 a.a.O.).
178
Der in der Bekanntgabe des Antwortschreibens liegende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht wäre nicht verhältnismäßig, weil zu seiner Rechtfertigung nennenswerte Gefahren für gleich- oder höherrangige Rechtsgüter nicht in Rede stehen. Das Risiko, dass gerade die Nichtweiterleitung aller Antwortschreiben der Betroffenen an den Personalrat zum Arbeitsplatzverlust bei einem einzelnen Beschäftigten führt, ist nach den beschriebenen typischen Geschehensabläufen rein theoretischer Natur. Hinzu kommt, dass in den Fällen der Ablehnung einer Personalratsbeteiligung nicht ausgeschlossen werden kann, dass einzelne Beschäftigte bei zu erwartender Weiterleitung ihrer Antwort an den Personalrat auf die Teilnahme am BEM verzichten und deswegen ihren Arbeitsplatz gefährden. Dies stünde im Widerspruch zu den Zielen, die der Gesetzgeber mit der Regelung in § 167 Abs. 2 SGB IX verfolgt (BVerwG Beschluss vom 23. Juni 2010 a.a.O.).
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Re: 167 (2) vs. 176 (2)?
Hallo,
da die Rechtsgrundlage bezüglich der Information für PR und SBV in der Tat nicht vergleichbar ist, ist auch diese Kommentierung für die SBV nicht maßgeblich.
da die Rechtsgrundlage bezüglich der Information für PR und SBV in der Tat nicht vergleichbar ist, ist auch diese Kommentierung für die SBV nicht maßgeblich.
&Tschüß
Wolfgang
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