Hallo,
bei uns arbeiten bundesweit ca. 8.700 Beschäftigte und wir gehören als KdöR zum öffentlichen Dienst (Bundesrecht).
Nach Fusion(en) und aufgrund einer neuen Basis-Software steht uns eine große Neu-Organisation bevor.
Dadurch verändern sich Arbeitsorganisation und fast alle Arbeitsabläufe.
In Folge sollen lt. Arbeitgeber in 2-3 Jahren alle Arbeitsplätze neu bewertet werden.
Dazu haben wir 2 Tarifverträge (mit 2 verschiedenen Gewerkschaften).
Meine Fragestellung ist aber in beiden Tarifverträgen nicht geregelt.
Der Arbeitgeber muss also ganz normal eine Sozialauswahl treffen.
Es gibt Sozialpunkte für Beschäftigungszeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.
Meine Frage:
Können Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte in die Sozialauswahl genommen werden, auch wenn noch keine erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes nach § 88 SGB IX vorliegt?
Vorab besten Dank.
Umstrukturierung / Rationalisierung: Sozialauswahl
AW: Umstrukturierung / Rationalisierung: Sozialauswahl
Hallo,
geht es bei der Sozialauswáhl um Umsetzungen, bzw. Zuweisungen von neuen Stellen oder direkt um Kündigungen?
Der § 88 SGB IX greift bei beabsichtigten Kündigungen.
geht es bei der Sozialauswáhl um Umsetzungen, bzw. Zuweisungen von neuen Stellen oder direkt um Kündigungen?
Der § 88 SGB IX greift bei beabsichtigten Kündigungen.
AW: Umstrukturierung / Rationalisierung: Sozialauswahl
Sehe das auch so wie Herr Rohe. §§ 85 ff. SGB IX greifen natürlich nur wenn bei der Umstrukturierung auch gekündigt werden soll. Grundsätzlich teilen hier alle Arbeitnehmer das gleiche Schicksal bei einer Ratiionalisierung. Im Sozialplan dürfen deshalb natürlich auch schwerbehinderte Mitarbeiter genannt werden. Das Integrationsamt wird bei einer Kündigungsentscheidung von einer richtig durchgeführten Sozialauswahl ausgehen. Die letzliche Prüfung, ob die Sozialauswahl tatsächlich korrekt war, obliegt dann aber den Arbeitsgerichten.
Die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung kann der Arbeitgeber erst nach Fertigstellung des Sozialplanes beantragen da vorher ja nicht klar ist, wem gekündigt werden muss. Die Kündigung darf erst nach Vorliegen der Entscheidung des Integrationsamtes ausgesprochen werden.
Die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung kann der Arbeitgeber erst nach Fertigstellung des Sozialplanes beantragen da vorher ja nicht klar ist, wem gekündigt werden muss. Die Kündigung darf erst nach Vorliegen der Entscheidung des Integrationsamtes ausgesprochen werden.