Existiert eine SBV, oder muss neu gewählt werden?

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MH_UA

Existiert eine SBV, oder muss neu gewählt werden?

Beitrag von MH_UA »

Liebe Forumsnutzer,

das zuständige Integrationsamt hat mich aufgrund der dortigen angespannten personellen Situation an Sie verwiesen.

Die aktuelle Lage:

- Die Vertrauensperson ist mit Ablauf des 31.12.2020 in den Ruhestand eingetreten. (Amt somit vorzeitig erloschen; Nachrücken nur durch 1. stellv. Mitglied möglich)
- Das 1. stellvertretende Mitglied erhält gegenwärtig eine Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet bis Anfang 2023.
- Das 2. stellvertretende Mitglied sind eine weitere Kollegin und ich. Bei der Wahl 2018 gab es Stimmgleichheit. Es gab keine Festlegung /Stichwahl, wer zum damaligen Zeitpunkt 3. bzw. 4. stellvertretendes Mitglied ist.

Meine Fragen:

1.) Kann das Ehrenamt bei dem 1. stellv. Mitglied ebenfalls (wie bei der Vertrauensperson) als erloschen gewertet werden, sodass ein Nachrücken für das 2. stellv. Mitglied möglich ist?

bzw.

2.) Sind gegenwärtig sowieso die Voraussetzungen des § 177 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 SGB IX erfüllt, sodass gem. § 1 Abs. 2 SchbVWO eine (Neu)-Wahl zu erfolgen hat?


Vorab besten Dank für Ihre Hilfe!

Viele Grüße,
M_H
CVedder
Beiträge: 353
Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

Re: Existiert eine SBV, oder muss neu gewählt werden?

Beitrag von CVedder »

Hallo MH_UA,

zu Frage 1: Nein das Amt ist nicht erloschen, sondern ruht.
zu Frage 2: Auch hier ein Nein.

Die Pattsituation ist natürlich ein Problem. Um das aufzulösen bleiben zwei Varianten:

1. Alle drei Stellvertreter treten zurück und es kann eine Neuwahl durchgeführt werden.
2. Sie oder die Kollegin treten zurück und der verbliebene Stellvertreter (also Sie oder die Kollegin) rücken als Vertrauensperson auf.

Viele Grüße
Christian Vedder
MH_UA

Re: Existiert eine SBV, oder muss neu gewählt werden?

Beitrag von MH_UA »

Guten Abend Hr. Vedder,

vielen Dank für die zügige Beantwortung meiner Fragen und die genannten Alternativen zur Auflösung der Pattsituation!

Die 1. Alternative kann ich nachvollziehen.

Die 2. Alternative erschließt sich mir leider noch nicht.
Sie erwähnten, dass das Amt des 1. stellv. Mitglieds "ruht" und nicht erloschen ist. Wie kann daraus resultierend bei bspw. meinem Rücktritt das einzig verbliebene aktive stellv. Mitglied in das Amt der Vertrauensperson nachrücken, wenn nach ZB Spezial SBV Wahl 2018 (Seite 33) nur das 1. stellv. Mitglied in das Amt der Vertrauensperson nachrücken kann?


Unabhängig der gewählten Variante:
An wen richtet man in diesem Fall die Rücktrittserklärung? In einem anderen Forum wurde genannt, dass man dies gegenüber der Vertrauensperson erklären muss.


Beste Grüße und einen schönen Feierabend,
MH_UA
CVedder
Beiträge: 353
Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

Re: Existiert eine SBV, oder muss neu gewählt werden?

Beitrag von CVedder »

Hallo,

Richtigstellung. Mann bzw. Frau rückt als 1. Stellvertreter und nicht als VP nach. Ihr aktueller 1. Stellvertreter ist schlichtweg wegen Bezug der EU verhindert und zwar auf Dauer. Es wird dann nachgerückt, unabhängig von irgendwelchen Formulierungen. Den Rücktritt zeigt man gegenüber dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers bzw. wenn es den nicht gibt, gegenüber dem Arbeitgeber an und veröffentlicht das zur Information an die Wählerschaft am sogenannten "schwarzen Brett".


Viele Grüße
Christian Vedder
CVedder
Beiträge: 353
Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

Re: Existiert eine SBV, oder muss neu gewählt werden?

Beitrag von CVedder »

Ergänzung nach dankenswerten Hinweis durch Albin Göbel:


◾ Stichwahl sieht Wortlaut der SchwbVWO nirgends vor entgegen MH_UA und entgegen Fehlbeschluss des LAG München vom 27.09.2005 - 8 TaBV 29/05 (laut Düwell/Sachadae), für förmliche Wahl wie hier gibt’s ohnehin keine Stichwahl!
search.php?keywords=Stichwahl

Da hat der Wahlvorstand wohl den (Klammerzusatz) im Formular zur „Niederschrift“ 2018 überlesen zum Losentscheid bei Stimmengleichheit in Nr. 5: „(nach Losentscheid wegen Stimmengleichheit)“
www.integrationsaemter.de/files/11/19_S ... l_FOe.docx

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◾ Zum Rücktritt aber a.A. in BIH-Wahlbroschüre 2018, Seite 27 unten, mit Verweis in Fußnote 277) auf Düwell, LPK-SGB IX, 4. Aufl., § 94 Rn. 98 (jetzt § 177 Rn. 98), der sehr ausführlich darauf eingeht zur „Niederlegung des Amts“: Erklärung ggü. Arbeitgeber bewirke grds. nichts!



Viele Grüße
Christian Vedder
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