Sehr geehrte Damen und Herren,
das Integrationsamt hat mehrfach ermessensfehlerhaft meiner Kündigung zugestimmt.
Mehr als 3 Jahre mußte ich gegen diesen mich belastenden Verwaltungsakt ankämpfen.
Infolge der Zustimmung wurde mir eine Kündigung ausgesprochen und ich bin seit ca. 2,5 Jahren arbeitslos. Meine psychischen Probleme verstärkten sich in dieser Zeit.
Nachdem die Zustimmung vom Verwaltungsgericht aufgehoben wird, gelingt es mir vielleicht die Unwirksamkeit meiner Kündigung vor dem Arbeitsgericht feststellen zu lassen und ich habe meinen Arbeitsplatz wieder nach ca. 3 Jahren.
Kann ich Rehabilitationsmaßnahmen einfordern, wie z.B. eine psychosomatische Reha?
Welche Schadenersatzforderungen kann ich insgesamt stellen?
Stelle ich meine Schadensersatzforderungen vor dem Verwaltungsgericht in dem Verfahren, indem ich die Kündigungszustimmungen aufheben lasse, oder erst danach in einem weiteren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht?
Oder muss ich meine Schadensersatzforderungen vor dem Sozialgericht einfordern?
Danke für eure hilfreiche Rückmeldungen.
MfG
Schadensersatzforderungen gegen Integrationsamt ?
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Re: Schadensersatzforderungen gegen Integrationsamt ?
Hallo,
das Thema wurde doch schon hier
viewtopic.php?f=11&t=1427
behandelt. Es bleibt dabei, wenn die Klagefrist für die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht verpasst wurde, ändert ein Urteil des Verwaltungsgerichtes, das die Entscheidung des Integrationsamtes aufhebt, daran grds. nichts mehr. Ein sog. atypischer Fall ist die absolute Ausnahme!
Zu Rechtsmitteln im Kündigungsschutzverfahren https://www.integrationsaemter.de/Fachl ... index.html
Außerdem ist das Forum keine Plattform für Rechtsberatung, dafür sollte man sich an einen (Fach)Anwalt wenden.
das Thema wurde doch schon hier
viewtopic.php?f=11&t=1427
behandelt. Es bleibt dabei, wenn die Klagefrist für die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht verpasst wurde, ändert ein Urteil des Verwaltungsgerichtes, das die Entscheidung des Integrationsamtes aufhebt, daran grds. nichts mehr. Ein sog. atypischer Fall ist die absolute Ausnahme!
Zu Rechtsmitteln im Kündigungsschutzverfahren https://www.integrationsaemter.de/Fachl ... index.html
Außerdem ist das Forum keine Plattform für Rechtsberatung, dafür sollte man sich an einen (Fach)Anwalt wenden.
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Re: Schadensersatzforderungen gegen Integrationsamt ?
Hallo,
dies ist eine Beratungsplattform, Rubrik "Online-Beratung" !
Schreiben Sie hier vor, bzw. wollen Sie mir hier vorschreiben, was in diesem Forum behandelt wird !?
Das Thema lautet Schadensersatzforderungen und nicht Klagefristen oder atypischer Fall !
Wie kommen Sie auf eine versäumte Klagefrist und atypischer Fall !?
Bitte nur Antworten zum klar definierten Thema.
MfG
dies ist eine Beratungsplattform, Rubrik "Online-Beratung" !
Schreiben Sie hier vor, bzw. wollen Sie mir hier vorschreiben, was in diesem Forum behandelt wird !?
Das Thema lautet Schadensersatzforderungen und nicht Klagefristen oder atypischer Fall !
Wie kommen Sie auf eine versäumte Klagefrist und atypischer Fall !?
Bitte nur Antworten zum klar definierten Thema.
MfG
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Re: Schadensersatzforderungen gegen Integrationsamt ?
Das Stichwort "Arbeitsgericht" haben Sie selber ins Spiel gebracht. Bis jetzt weiß man leider noch nicht, ob Sie gegen die Kündigung fristgerecht Klage beim Arbeitsgericht erhoben hatten, diese Angabe ist aber maßgeblich für entsprechende Antworten.
Netiquette gelesen?
Eine Beratung erfolgt hier in Form einer Laienberatung. Rechtsauskünfte werden, nicht nur in diesem Forum, nur soweit erteilt, ohne mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz in Konflikt zu geraten.
Soweit das Arbeitsgericht das Verfahren nach § 148 ZPO ausgesetzt hat, weil Widerspruch und Anfechtungsklage (letztere beim Verwaltungsgericht) anhängig waren, um die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuwarten, kann die den Verwaltungsakt aufhebende Entscheidung im Kündigungsschutzprozess berücksichtigt werden. Das Arbeitsgericht wird dann auch zu entscheiden haben, ob dem Kläger für den Zeitraum zwischen Ablauf der Kündigungsfrist und der Wiedereinstellung Entgeltnachzahlungsansprüche gegen den Arbeitgeber entstehen. Der Arbeitgeber trägt letztlich das Risiko der schnellen Kündigungsmöglichkeit - Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entscheidung des Integrationsamtes haben keine aufschiebende Wirkung -, wenn er vom Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung erhalten hat. Auch für andere Schadensersatzansprüche wäre der Arbeitgeber der Anspruchsgegner in einem zivilrechtlichen Verfahren.
Netiquette gelesen?
Eine Beratung erfolgt hier in Form einer Laienberatung. Rechtsauskünfte werden, nicht nur in diesem Forum, nur soweit erteilt, ohne mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz in Konflikt zu geraten.
Soweit das Arbeitsgericht das Verfahren nach § 148 ZPO ausgesetzt hat, weil Widerspruch und Anfechtungsklage (letztere beim Verwaltungsgericht) anhängig waren, um die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuwarten, kann die den Verwaltungsakt aufhebende Entscheidung im Kündigungsschutzprozess berücksichtigt werden. Das Arbeitsgericht wird dann auch zu entscheiden haben, ob dem Kläger für den Zeitraum zwischen Ablauf der Kündigungsfrist und der Wiedereinstellung Entgeltnachzahlungsansprüche gegen den Arbeitgeber entstehen. Der Arbeitgeber trägt letztlich das Risiko der schnellen Kündigungsmöglichkeit - Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entscheidung des Integrationsamtes haben keine aufschiebende Wirkung -, wenn er vom Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung erhalten hat. Auch für andere Schadensersatzansprüche wäre der Arbeitgeber der Anspruchsgegner in einem zivilrechtlichen Verfahren.
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Re: Schadensersatzforderungen gegen Integrationsamt ?
Hallo,
diese Antwort hat leider wieder nichts mit dem Thema Schadensersatzforderungen gemeinsam.
Unzureichende Rechtsberatungen von "Rechtsanwälten" sind zudem allseits bekannt, weswegen man sich auf diese nicht verlassen kann und sollte, wie ich das persönlich und nicht nur einmal erfahren musste.
Deswegen informiere ich mich mittlerweile auch persönlich selbst und auch hier um nicht auf der Strecke zu bleiben.
Selbst von einem Fachanwalt bekam ich kürzlich noch eine telefonische Beratung, die im Widerspruch zu vielen Rechtsprechungen steht. Per email hat er seine falsche Beratung später relativiert und eine Mandatsübernahme angelehnt.
Auch gibt es den Straftatbestand Parteiverrat § 356 StGB, wenn eigene Anwälte gemeinsam mit der Gegenseite sich zum Nachteil des eigenen Mandanten dessen Interessen vertreten. Meistens wird dies erst offensichtlich, wenn das Urteil bereits gefällt wurde und man wie in meinem Fall das Urteil nicht einmal vollständig vom eigenen Anwalt zugesendet bekommt, sondern erst nach der Mandatsentziehung. Hilfsweise hatte ich mir das vollständige Urteil von der Geschäftsstelle des Gerichts selbst geholt und den Anwalt auch wegen Anwaltszwang gewechselt.
Weitere Beispiele zu Fällen von Anwaltshaftung könnte ich hier aufführen, was aber am Thema vorbeigeht, das nach wie vor Schadensersatzforderungen zum Inhalt haben sollte.
MfG
diese Antwort hat leider wieder nichts mit dem Thema Schadensersatzforderungen gemeinsam.
Unzureichende Rechtsberatungen von "Rechtsanwälten" sind zudem allseits bekannt, weswegen man sich auf diese nicht verlassen kann und sollte, wie ich das persönlich und nicht nur einmal erfahren musste.
Deswegen informiere ich mich mittlerweile auch persönlich selbst und auch hier um nicht auf der Strecke zu bleiben.
Selbst von einem Fachanwalt bekam ich kürzlich noch eine telefonische Beratung, die im Widerspruch zu vielen Rechtsprechungen steht. Per email hat er seine falsche Beratung später relativiert und eine Mandatsübernahme angelehnt.
Auch gibt es den Straftatbestand Parteiverrat § 356 StGB, wenn eigene Anwälte gemeinsam mit der Gegenseite sich zum Nachteil des eigenen Mandanten dessen Interessen vertreten. Meistens wird dies erst offensichtlich, wenn das Urteil bereits gefällt wurde und man wie in meinem Fall das Urteil nicht einmal vollständig vom eigenen Anwalt zugesendet bekommt, sondern erst nach der Mandatsentziehung. Hilfsweise hatte ich mir das vollständige Urteil von der Geschäftsstelle des Gerichts selbst geholt und den Anwalt auch wegen Anwaltszwang gewechselt.
Weitere Beispiele zu Fällen von Anwaltshaftung könnte ich hier aufführen, was aber am Thema vorbeigeht, das nach wie vor Schadensersatzforderungen zum Inhalt haben sollte.
MfG
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Re: Schadensersatzforderungen gegen Integrationsamt ?
Hallo,
dazu
Ansonsten dürfen wir wohl nach dem, was wir bisher von Ihnen lesen durften davon ausgehen, dass Sie mit dem Fragesteller im oben von mir verlinkten Kommentarstrang identisch sind.
Nochmal: Anspruchsgegner für Schadensersatzforderungen ist der Arbeitgeber. Da bleibt nur der Zivilrechtsweg. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist kein Fall fürs Verwaltungsgericht oder Sozialgericht!
Die Integrationsämter weisen grds. darauf hin, auch aus Gründen der Rechtssicherheit, dass innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden kann. Jenes prüft alle Gründe, die zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung führen können. Maßgeblich ist der Sachverhalt zum Zeitpunkt der ersten Kündigungsentscheidung. Spätere Entwicklungen, z. B. auch gesundheitliche Veränderungen, werden nicht berücksichtigt. Wer die Klagefrist verpasst, hat also ein Problem.
dazu
bitte meinen letzten Beitrag richtig lesen.diese Antwort hat leider wieder nichts mit dem Thema Schadensersatzforderungen gemeinsam.
Ansonsten dürfen wir wohl nach dem, was wir bisher von Ihnen lesen durften davon ausgehen, dass Sie mit dem Fragesteller im oben von mir verlinkten Kommentarstrang identisch sind.
Nochmal: Anspruchsgegner für Schadensersatzforderungen ist der Arbeitgeber. Da bleibt nur der Zivilrechtsweg. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist kein Fall fürs Verwaltungsgericht oder Sozialgericht!
Die Integrationsämter weisen grds. darauf hin, auch aus Gründen der Rechtssicherheit, dass innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden kann. Jenes prüft alle Gründe, die zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung führen können. Maßgeblich ist der Sachverhalt zum Zeitpunkt der ersten Kündigungsentscheidung. Spätere Entwicklungen, z. B. auch gesundheitliche Veränderungen, werden nicht berücksichtigt. Wer die Klagefrist verpasst, hat also ein Problem.