Ansprechpartner bei gleichzeitiger Abwesenheit von SBV und Stellvertretung

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energiemensch

Ansprechpartner bei gleichzeitiger Abwesenheit von SBV und Stellvertretung

Beitrag von energiemensch »

Guten Tag!

Unglückseligerweise werden für fast drei Wochen sowohl mein Stellvertreter als auch ich als SBV abwesend sein. Wir haben kein Anrecht auf weitere Stellvertreter.

Wen kann ich in meiner Abwesenheitsnotiz noch nennen, an den sich der AG oder Betroffene wenden können? Den BR für Fragen oder Beratung ist klar. Aber muss sich auch der AG an ein von mir bestimmtes BR-Mitglied wenden, wenn es um Personalmaßnahmen geht (Bewerbungen, Abmahnungen etc.), oder hat der AG dann "freie Bahn"?

Vielen Dank vom

Energiemensch
CVedder
Beiträge: 344
Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

Re: Ansprechpartner bei gleichzeitiger Abwesenheit von SBV und Stellvertretung

Beitrag von CVedder »

Hallo Energiemensch,

was die Aussage "wir haben kein Anrecht auf weitere Stellvertreter" anbelangt, kann ich diese so nicht unerwidert lassen. Im Zuge der Wahl zur SBV wird die Anzahl der Stellvertreter festgelegt. Es gibt dafür im Grunde genommen nur die Obergrenze: Anzahl aller Mitarbeiter im Unternehmen, minus Vertrauensperson, minus Chef (keine Wählbarkeit) minus ggfs. weitere Personen ohne Wählbarkeit. Folglich bei der nächsten Wahl mehr Stellvertreter versuchen zu wählen.

Nun zur Frage: Der Arbeitgeber hat bedingt "freie Bahn". Aber nur solange niemand einen Fall der Diskriminierung daraus bauen kann. Ein cleverer Arbeitgeber ist erst auf der sicheren Seite, wenn er seine Entscheidung bei möglicher Anwesenheit und Beteiligung der SBV trifft und abdeckt. Im Bedarfsfall müssen Entscheidungen vertagt werden.


Viele Grüße

Christian Vedder
Spoler
Beiträge: 40
Registriert: Montag 8. April 2019, 12:00

Re: Ansprechpartner bei gleichzeitiger Abwesenheit von SBV und Stellvertretung

Beitrag von Spoler »

Hallo und guten Tag,

evtl. sollten Sie den Betriebsrat in der Abwesenheitsnotiz als Ansprechpartner benennen, mehr können Sie insoweit
wohl zurzeit nicht machen.

Hier mal ein Auszug aus einer Info des Integrationsamtes: :arrow:

Nach § 176 SGB IX hat der Betriebsrat insbesondere darauf zu achten, dass die dem Arbeitgeber nach dem SGB IX obliegenden Pflichten erfüllt werden: die Beschäftigungspflicht (§§ 154-155 SGB IX), das berufliche Fortkommen sowie die behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes und präventive Maßnahmen (§§ 164, 167 SGB IX). Er hat die Eingliederung von schwerbehinderten Menschen zu fördern im Rahmen von freiwilligen Betriebsvereinbarungen (§ 88 Nummer 5 BetrVG) und die Belange der schwerbehinderten Menschen bei der Personalplanung zu berücksichtigen (§ 92 Absatz 3 Satz 2 BetrVG).
energiemensch

Re: Ansprechpartner bei gleichzeitiger Abwesenheit von SBV und Stellvertretung

Beitrag von energiemensch »

Vielen Dank Ihnen beiden! Ihre Einschätzung trifft sich mit meiner.

@Herr Vedder: Sie haben natürlich völlig recht. Ich habe mich missverständlich ausgedrückt.

Freundliche Grüße

Energiemensch
albarracin_01
Beiträge: 572
Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43

Re: Ansprechpartner bei gleichzeitiger Abwesenheit von SBV und Stellvertretung

Beitrag von albarracin_01 »

Guten Tag,

während der kompletten Abwesenheit der SBV entfallen sämtliche Informations-,Anhörungs- und Beteiligungsrechte der SBV aus dem SGB IX. Der BR hat hier keine "Ersatzzuständigkeit".
&Tschüß
Wolfgang
Mark
Beiträge: 18
Registriert: Freitag 26. Februar 2021, 11:22

Re: Ansprechpartner bei gleichzeitiger Abwesenheit von SBV und Stellvertretung

Beitrag von Mark »

Hi Christian,

dieser Satz ist nicht ganz richtig:
" Es gibt dafür im Grunde genommen nur die Obergrenze: Anzahl aller Mitarbeiter im Unternehmen, minus Vertrauensperson, minus Chef (keine Wählbarkeit) minus ggfs. weitere Personen ohne Wählbarkeit."

Die Obergrenze wird entscheidend begrenzt durch die Stützunterschriften der Schwerbehinderten für die Kandidaten. Benötigt ein Kandidat z. B. 4 Stützerunterschiften (variiert je nach Anzalh der Wahlberechtigten), kann die Obergrenze max. ein Viertel aller Wahlberechtigten betragen, da jeder Wahlberechtigte ja nur eine Stützunterschrift leisten darf. Da durch Langzeiterkrankungen oder andere längere Abwesenheiten auch kaum alle Wahlberechtigten greifbar (und auch für eine Stützunterschift willens) sind, wird auch dieser theoretische Wert in der Praxis noch kleiner ausfallen.

Viele Grüße,
Mark
Ulrich.Römer
Beiträge: 621
Registriert: Mittwoch 29. September 2010, 12:51

Re: Ansprechpartner bei gleichzeitiger Abwesenheit von SBV und Stellvertretung

Beitrag von Ulrich.Römer »

@Mark: Die Aussage stimmt nur in Betrieben mit förmlichem Wahlverfahren. Im vereinfachten Verfahren gibt es keine Stützunterschriften. ;)
Ulrich Römer

Moderator der BIH-Foren
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