Können im vereinfachten Wahlverfahren für die GSBV- und KSBV-Wahlen neben den Wahlberechtigten, Betriebsräten und Arbeitgebervertretern auch nicht wahlberechtigte Mitarbeiter aus den Unternehem/Konzern an der Wahlversammlung teilnehmen, die aber in der Wahlversammlung als Kandidaten vorgeschlagen werden?
(Ich weiß, dass dies bei den örtlichen SBV-Wahlen möglich ist, nachdem in der Wahlversammlung ein Wahlberechtigter die Kandidatur von einem nicht Schwerbehinderten/Gleichgestellten vorgeschlagen hat!)
GSBV- und KSBV-Wahlen
GSBV- und KSBV-Wahlen
Hallo,Können im vereinfachten Wahlverfahren für die GSBV- und KSBV-Wahlen neben den Wahlberechtigten, Betriebsräten und Arbeitgebervertretern auch nicht wahlberechtigte Mitarbeiter aus den Unternehem/Konzern an der Wahlversammlung teilnehmen, die aber in der Wahlversammlung als Kandidaten vorgeschlagen werden?
(Ich weiß, dass dies bei den örtlichen SBV-Wahlen möglich ist, nachdem in der Wahlversammlung ein Wahlberechtigter die Kandidatur von einem nicht Schwerbehinderten/Gleichgestellten vorgeschlagen hat!)
hier gilt dasselbe wie bei den örtlichen SBV-Wahlen. Wenn bei den GSV-/KSV-Wahlen nicht schwerbehinderte Kanditaten vorgeschlagen werden, dürfen diese ab diesem Zeitpunkt auch an der Wahlversammlung teilnehmen.
Viele Grüße
Thomas Lambert
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GSBV- und KSBV-Wahl: Teilnahmerecht an Wahlversammlung?
Betriebsräte und Arbeitgebervertreter können von sich aus nicht an der Wahlversammlung teilnehmen. Diese haben kein "beobachtendes" Teilnahmerecht an der Wahlversammlung, da diese nichtöffentlich ist. Der Gesetzgeber hat die Wahlversammlung nicht unter "Beobachtung" des Betriebsrats gestellt. Das gehört nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats. Für ein eigenständiges Zutrittsrecht des Betriebsrats gibt’s auch keine Rechtsnorm.Können im vereinfachten Wahlverfahren für die GSBV- und KSBV-Wahlen… Betriebsräte und Arbeitgebervertreter… aus dem Unternehmen/Konzern an der Wahlversammlung teilnehmen?
Eine Teilnahme käme allenfalls und ausnahmsweise nur dann in Frage, wenn und soweit das die Wahlversammlung mehrheitlich beschließen würde, etwa als Wahlleiter oder Wahlhelfer, sonst nicht. Dies folgt aus § 19 Abs. 1 SchwbVWO, die alleine eine Einladung der Wahlberechtigten und sonst von niemand vorsieht (ebenso Düwell in LPK-SGB IX, § 97 Randnummer 11, sowie Knittel, SGB IX, § 94 Randnummer 115c; ebenso LAG Köln vom 19.10.2011, 3 TaBV 51/11, Randnummer 45).
Ein Teilnahmerecht können aber z.B. auch bei gehörlosen Beschäftigten ein Gebärdensprachdolmetscher, bei blinden Beschäftigten eine Person des Vertrauens, und bei nichtdeutschen Muttersprachlern gegebenenfalls ein zweisprachiger betriebsangehöriger Landsmann als Sprachmittler.
Viele Grüße
Albin Göbel