Hallo,
neue Vorgesetzte bei meinem AG wollten mich seit Monaten loswerden. Aufgrund eines Standortsicherungsvertrags mit Kündigungsschutz war auch ich unkündbar und deshalb wurde ein Kündigungsgrund vorgeschoben. Mein AG hat mir unwirksam gekündigt ohne vorher die Kündigungszustimmung einzuholen.
Dann hat er mir eine zweites Mal gekündigt und das Integrationsamt hat den Antrag angenommen und später zugestimmt, obwohl es den Antrag hätte ablehnen müssen, da nur innerhalb von 2 Wochen ab vollständiger Kenntnis der Kündigungsgründe, der Antrag beim Integrationsamt gestellt werden kann (§ 626 Kündigung aus wichtigem Grund). Geht der Antrag nach 2 Wochen ein, muß das Integrationsamt den Antrag ablehnen und der AG kann nicht mehr aus diesem Grund kündigen. Er muss dann einen neuen Kündigungsgrund erfinden.
Aufgrund des verfristeten Antrags meines AG, der vom Integrationsamt nicht abgelehnt wurde, sollte eine Klage vor dem Verwaltungsgericht wegen ermessensfehlerhafter Zustimmung nur eine Formsache sein.
Liege ich hier richtig oder falsch?
Wie sehen Sie dies?
MfG
2 Wochenfrist Kündigungszustimmung
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Re: 2 Wochenfrist Kündigungszustimmung
Hallo,
die 2-Wochen-Frist des § 626 BGB bzw. 174 SGB IX ist nicht ganz so einfach zu berechnen. "Kenntnis" bedeutet in diesem Fall nicht nur ein allgemeines Wissen über mögliche Kündigungsgründe, sondern "...eine möglichst zuverlässige und vollständige Kenntnis von dem Kündigungssachverhalt...", der eine a.o. Kündigung rechtfertigen könnte. "Muß der Arbeitgeber Beweismittel beschaffen, so kann das den Fristbeginn hinausschieben." (jeweils Düwell in LPK-SGB IX, § 174 Rn 13).
Deswegen muß in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die 2-Wochen-Frist vom AG eingehalten wurde.
Dabei wird die Einhaltung der Frist nach § 174 SGB IX allein von der Verwaltungsgerichtsbarkeit geprüft.
Aber auch bei einer Klage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes muß gleichzeitig eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden, denn der AG darf auch im Falle einer Anfechtung der Zustimmung des Integrationsamtes die Kündigung aussprechen. Diese Kündigung wird auch dann wirksam, wenn im Verfahren gegen das Integrationsamt die Rechtswidrigkeit der Zustimmung festgestellt wird.
die 2-Wochen-Frist des § 626 BGB bzw. 174 SGB IX ist nicht ganz so einfach zu berechnen. "Kenntnis" bedeutet in diesem Fall nicht nur ein allgemeines Wissen über mögliche Kündigungsgründe, sondern "...eine möglichst zuverlässige und vollständige Kenntnis von dem Kündigungssachverhalt...", der eine a.o. Kündigung rechtfertigen könnte. "Muß der Arbeitgeber Beweismittel beschaffen, so kann das den Fristbeginn hinausschieben." (jeweils Düwell in LPK-SGB IX, § 174 Rn 13).
Deswegen muß in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die 2-Wochen-Frist vom AG eingehalten wurde.
Dabei wird die Einhaltung der Frist nach § 174 SGB IX allein von der Verwaltungsgerichtsbarkeit geprüft.
Aber auch bei einer Klage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes muß gleichzeitig eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden, denn der AG darf auch im Falle einer Anfechtung der Zustimmung des Integrationsamtes die Kündigung aussprechen. Diese Kündigung wird auch dann wirksam, wenn im Verfahren gegen das Integrationsamt die Rechtswidrigkeit der Zustimmung festgestellt wird.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: 2 Wochenfrist Kündigungszustimmung
Hallo,
"Dabei wird die Einhaltung der Frist nach § 174 SGB IX allein von der Verwaltungsgerichtsbarkeit geprüft."
Wird vom Verwaltungsgericht nach der Prüfung festgestellt, dass die 2 Wochenfrist nicht eingehalten wurde und die Voraussetzungen für eine Kündigungszustimmung nie gegeben waren, was ist dann?
Denn auf Basis der Zustimmung wurde das arbeitsgerichtliche Verfahren eröffnet!
MfG
"Dabei wird die Einhaltung der Frist nach § 174 SGB IX allein von der Verwaltungsgerichtsbarkeit geprüft."
Wird vom Verwaltungsgericht nach der Prüfung festgestellt, dass die 2 Wochenfrist nicht eingehalten wurde und die Voraussetzungen für eine Kündigungszustimmung nie gegeben waren, was ist dann?
Denn auf Basis der Zustimmung wurde das arbeitsgerichtliche Verfahren eröffnet!
MfG
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Re: 2 Wochenfrist Kündigungszustimmung
Hallo,
das ArbG prüft ja selbst die Fristeinhaltung gem. § 626 BGB. Evtl. kann es schon auf dieser Grundlage entscheiden.
In den allermeisten Fällen bedeutet eine Nichteinhaltung der Frist des § 174 SGB IX faktisch auch, daß die Frist des § 626 BGB nicht eingehalten wurde.
Darüber hinaus bewertet ja das Arbeitsgericht ebenfalls unabhängig von der Entscheidung des Integrationsamtes die Kündigungsgründe.
das ArbG prüft ja selbst die Fristeinhaltung gem. § 626 BGB. Evtl. kann es schon auf dieser Grundlage entscheiden.
In den allermeisten Fällen bedeutet eine Nichteinhaltung der Frist des § 174 SGB IX faktisch auch, daß die Frist des § 626 BGB nicht eingehalten wurde.
Darüber hinaus bewertet ja das Arbeitsgericht ebenfalls unabhängig von der Entscheidung des Integrationsamtes die Kündigungsgründe.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: 2 Wochenfrist Kündigungszustimmung
Hallo,
zurück zur ursprünglichen Frage.
Stellt das Verwaltungsgericht fest, das die 2 Wochenfrist nicht eingehalten wurde, sollte das Gericht gleichzeitig feststellen, dass das Kündigungsschutzverfahren nie hätte eröffnet werden dürfen und folglich auch eine Kündigungszustimmung hätte nie erteilt werden können.
MfG
zurück zur ursprünglichen Frage.
Stellt das Verwaltungsgericht fest, das die 2 Wochenfrist nicht eingehalten wurde, sollte das Gericht gleichzeitig feststellen, dass das Kündigungsschutzverfahren nie hätte eröffnet werden dürfen und folglich auch eine Kündigungszustimmung hätte nie erteilt werden können.
MfG
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Re: 2 Wochenfrist Kündigungszustimmung
Hallo,
also dann drehen wir nochmals eine Schleife, denn das hier
Der Job ist dann auch weg, wenn das VerwG die Rechtswidrigkeit der Zustimmung des Integrationsamtes feststellt.
also dann drehen wir nochmals eine Schleife, denn das hier
hat, wie schon geschriebenStellt das Verwaltungsgericht fest, das die 2 Wochenfrist nicht eingehalten wurde, sollte das Gericht gleichzeitig feststellen, dass das Kündigungsschutzverfahren nie hätte eröffnet werden dürfen und folglich auch eine Kündigungszustimmung hätte nie erteilt werden können.
keine Auswirkung auf die Rechtswirksamkeit einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung, wenn nichtdenn der AG darf auch im Falle einer Anfechtung der Zustimmung des Integrationsamtes die Kündigung aussprechen.
wurde.gleichzeitig eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht
Der Job ist dann auch weg, wenn das VerwG die Rechtswidrigkeit der Zustimmung des Integrationsamtes feststellt.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: 2 Wochenfrist Kündigungszustimmung
Hallo,
die 2 Wochenfrist wurde vom AG nicht einghalten und um mehrere Wochen überzogen.
Trotzdem hat das Integrationsamt den Antrag des Arbeitgebers angenommen und nicht wegen Verfristung abgewiesen.
Demzufolge sollte eine Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen das Integrationsamt nur mit Verweis auf den verspäteten Antrag des Arbeitgebers erfolgreich sein ohne jegliche weitere Klagebegründung hierzu, da die Zustimmungsvorraussetzung nicht vorhanden war.
Ist das so korrekt oder nicht?
Mir geht es hier nur um das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht um das parallele arbeitsgerichtliche Verfahren.
Nur nebenbei, gemäß § 5 KSchG kann man auch nach der 3-Wochenfrist Kündigungsschutzklage einreichen, auch noch vor dem Landesarbeitsgericht kann man einen Antrag auf nachträgliche Zulassung einer späten Klage stellen. Dies nur nebenbei, denn meine Frage oben, bezieht sich nur auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
MfG
die 2 Wochenfrist wurde vom AG nicht einghalten und um mehrere Wochen überzogen.
Trotzdem hat das Integrationsamt den Antrag des Arbeitgebers angenommen und nicht wegen Verfristung abgewiesen.
Demzufolge sollte eine Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen das Integrationsamt nur mit Verweis auf den verspäteten Antrag des Arbeitgebers erfolgreich sein ohne jegliche weitere Klagebegründung hierzu, da die Zustimmungsvorraussetzung nicht vorhanden war.
Ist das so korrekt oder nicht?
Mir geht es hier nur um das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht um das parallele arbeitsgerichtliche Verfahren.
Nur nebenbei, gemäß § 5 KSchG kann man auch nach der 3-Wochenfrist Kündigungsschutzklage einreichen, auch noch vor dem Landesarbeitsgericht kann man einen Antrag auf nachträgliche Zulassung einer späten Klage stellen. Dies nur nebenbei, denn meine Frage oben, bezieht sich nur auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
MfG
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Re: 2 Wochenfrist Kündigungszustimmung
Hallo,
die 2-Wochen-Frist des § 174 SGB IX ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Entscheidung des Integrationsamtes.
Ist die Frist nicht eingehalten worden, muß das IA ohne Prüfung des Einzelfalles das Kündigungsbegehren ablehnen.
Nur nebenbei, die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage gem. § 5 KSchG ist auf sehr spezielle Umstände beschränkt, die es dem AN unmöglich machten, rechtzeitig Klage einzureichen. Das Abwarten auf eine Entscheidung wegen der Zulässigkeit der Zustimmung gehört definitiv nicht zu diesen Umständen.
die 2-Wochen-Frist des § 174 SGB IX ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Entscheidung des Integrationsamtes.
Ist die Frist nicht eingehalten worden, muß das IA ohne Prüfung des Einzelfalles das Kündigungsbegehren ablehnen.
Nur nebenbei, die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage gem. § 5 KSchG ist auf sehr spezielle Umstände beschränkt, die es dem AN unmöglich machten, rechtzeitig Klage einzureichen. Das Abwarten auf eine Entscheidung wegen der Zulässigkeit der Zustimmung gehört definitiv nicht zu diesen Umständen.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: 2 Wochenfrist Kündigungszustimmung
Hallo,
in meinem Fall hat das IA aber nicht abgelehnt.
Dann muß doch das Verwaltungsgericht die Zustimmung als ermessensfehlerhaft aufheben.oder sind hier auch noch andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts möglich die mir derzeit unbekannt sind?
MfG
in meinem Fall hat das IA aber nicht abgelehnt.
Dann muß doch das Verwaltungsgericht die Zustimmung als ermessensfehlerhaft aufheben.oder sind hier auch noch andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts möglich die mir derzeit unbekannt sind?
MfG