Hallo,
muss ein Bewerber (Stelleausschreibung privater Arbeitgeber) mit GdB 40 einen Nachweis vorlegen um den Status nachzuweisen? AG lehnt Einsicht der SBV in die Bewerbungsunterlagen mit Hinweis auf nicht vorlegeten Nachweis ab.
Das BAG verlangt von schwerbehinderten Bewerbern, dass sie auf ihre Schwerbehinderung entweder im eigentlichen Bewerbungsschreiben (Anschreiben) oder im Lebenslauf hinweisen, so dass der Arbeitgeber ohne große Mühe "auf einen Blick" weiß, mit wem er es zu tun hat. Nicht aber die Vorlage eines Nachweises.
Sehe ich das richtig?
Nachweis sB Eigenschaft im Bewerbungsverfahren
Re: Nachweis sB Eigenschaft im Bewerbungsverfahren
Hallo downunder,
mit einem GdB von 40 ohne Gleichstellung ist der Bewerber nicht schwerbehindert und fällt damit nicht in die Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung. Ob mit oder ohne Nachweis ist also in diesem Fall völlig egal, da der Bewerber keine zusätzlichen Rechte (wie z.B. Einladungspflicht im ÖD) geltend macht .
mit einem GdB von 40 ohne Gleichstellung ist der Bewerber nicht schwerbehindert und fällt damit nicht in die Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung. Ob mit oder ohne Nachweis ist also in diesem Fall völlig egal, da der Bewerber keine zusätzlichen Rechte (wie z.B. Einladungspflicht im ÖD) geltend macht .
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Re: Nachweis sB Eigenschaft im Bewerbungsverfahren
Hallo,
natürlich darf ein AG im Zweifelsfall einen Nachweis über eine bestehende Schwerbehinderung oder Gleichstellung verlangen, wenn ein Bewerber sich darauf beruft und entsprechende Rechte geltend macht.
Allerdings muß der AG auch dann schon die SBV informieren, wenn ein Bewerber in seiner Bewerbung eine Schwerbehinderung (ohne Nachweis) erwähnt.
Wenn aber im vorliegenden Fall lediglich ein GdB von 40 (ohne Gleichstellung) geltend gemacht wird, muß der Ag auch die SBV nicht informieren, da die gesetzlichen Vorraussetzungen für die Geltendmachung der Rechte aus dem SGB IX gar nicht erfüllt ist.
natürlich darf ein AG im Zweifelsfall einen Nachweis über eine bestehende Schwerbehinderung oder Gleichstellung verlangen, wenn ein Bewerber sich darauf beruft und entsprechende Rechte geltend macht.
Allerdings muß der AG auch dann schon die SBV informieren, wenn ein Bewerber in seiner Bewerbung eine Schwerbehinderung (ohne Nachweis) erwähnt.
Wenn aber im vorliegenden Fall lediglich ein GdB von 40 (ohne Gleichstellung) geltend gemacht wird, muß der Ag auch die SBV nicht informieren, da die gesetzlichen Vorraussetzungen für die Geltendmachung der Rechte aus dem SGB IX gar nicht erfüllt ist.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang