bei uns ist im Betrieb sind vor ca. 3 Monaten die Stellvertreter gewählt worden.Mittlerweile kommt bei den Kollegen und mir Zweifel auf, ob die Wahl richtig gelaufen ist.Nun habe ich als 2. Stellvertreter irgendwo gelesen, das man das Recht auf Einsicht in die Wahlunterlagen hat.Oder sehe ich das falsch.Allerdings kann ich den Artikel auch nicht mehr wiederfinden
MfG
Wahl des Schwb. Vertreters
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- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
Wahl des Schwb. Vertreters
Guten Tag,
es kommt schon darauf an, was "falsch" gelaufen ist.
Drei Monate nach der Wahl ist diese nur noch anfechtbar, wenn so schwere Fehler gemacht wurden, daß die Wahl nichtig wäre. Für weniger schwere Verstösse ist die Einspruchsfrist definitiv abgelaufen.
Die mir bekannte Kommentierung bejaht ein Einsichtsrecht in die Unterlagen, falls die Nichtigkeit überprüft werden sollte.
So zB Neumann/Pahlen, SGB IX, 12. Aufl. 2010, § 16 SchwbVWO, Rn. 2.
MfG
WHoepfner
es kommt schon darauf an, was "falsch" gelaufen ist.
Drei Monate nach der Wahl ist diese nur noch anfechtbar, wenn so schwere Fehler gemacht wurden, daß die Wahl nichtig wäre. Für weniger schwere Verstösse ist die Einspruchsfrist definitiv abgelaufen.
Die mir bekannte Kommentierung bejaht ein Einsichtsrecht in die Unterlagen, falls die Nichtigkeit überprüft werden sollte.
So zB Neumann/Pahlen, SGB IX, 12. Aufl. 2010, § 16 SchwbVWO, Rn. 2.
MfG
WHoepfner
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
AW: Wahl des Schwb. Vertreters
Hallo
ist die Schwerbehindertenvertretung immer erst im November möglich oder ist die Wahl auch zu einer anderen Zeitpunkt möglich.
ist die Schwerbehindertenvertretung immer erst im November möglich oder ist die Wahl auch zu einer anderen Zeitpunkt möglich.
AW: Wahl des Schwb. Vertreters
Die Wahl ist zu jedem Zeitpunkt möglich. Eine Wahl darf aber nur dann stattfinden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, also es z.B. keine gültige SBV gibt.
Das ist normalerweise nur der Fall wenn:
- es noch keine SBV gibt/ noch nie gewählt wurde
- die Wahl erfolgreich angefochten wurde
- die SBV das Amt niedergelegt hat
Der Wahlzeitpunkt hat Auswirkung auf die Amtszeit der SBV. Dise beträgt im Regelfall 4 Jahre, kann aber auch kürzer oder länger (bis max. 5 Jahre) dauern. Spätestens beim übernächsten regelmäßigen Wahltermin muss im Zeitraum Oktober /November gewählt werden. Ausnahmen hierzu gibt es nur bei kirchlichen Arbeitgebern.
Grüße
Ulrich Römer
P.S: Habe diese Diskussion in das Wahlthema verschoben weil es da inhaltlich besser passt.
Das ist normalerweise nur der Fall wenn:
- es noch keine SBV gibt/ noch nie gewählt wurde
- die Wahl erfolgreich angefochten wurde
- die SBV das Amt niedergelegt hat
Der Wahlzeitpunkt hat Auswirkung auf die Amtszeit der SBV. Dise beträgt im Regelfall 4 Jahre, kann aber auch kürzer oder länger (bis max. 5 Jahre) dauern. Spätestens beim übernächsten regelmäßigen Wahltermin muss im Zeitraum Oktober /November gewählt werden. Ausnahmen hierzu gibt es nur bei kirchlichen Arbeitgebern.
Grüße
Ulrich Römer
P.S: Habe diese Diskussion in das Wahlthema verschoben weil es da inhaltlich besser passt.