Bewerbungsverfahren - Beurteilungen

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Simone

Bewerbungsverfahren - Beurteilungen

Beitrag von Simone »

Hallo zusammen,

ich muss mich heute mit folgender Fragestellung an euch wenden:

Kurz vorab zur Info: ich bin SBV in einer Kommunalverwaltung. Es geht also um den öffentlichen Dienst.

Nun zum Sachverhalt:
Eine Stelle wurde nur extern ausgeschrieben. Auf diese externe Ausschreibung haben sich jedoch auch zwei interne Personen beworben.
Der Arbeitgeber hat nun bei diesen beiden Personen Beurteilungen angefordert. Eine Person ist schwerbehindert und die Beurteilung schließt mit dem Urteil, dass diese Person nicht für höherwertige Aufgaben geeigenet sei.
Meiner Meinung nach, ist es schon komisch, dass man Beurteilungen anfordern darf. Ist ja irgendwie eine Ungleichbehandlung gegenüber den externen Bewerbern, die ja lediglich Arbeitszeugnisse einreichen. Der Arbeitgeber argumentiert damit, dass man ja bereits Erkenntnisse über die Personen habe und man dann auch sämtliche dokumentierte Erkenntnisse in die (Vor-)Auswahlentscheidung einfließen lassen darf.
Aber ich sehe aus meiner Funktion vor allem, dass die schwerbehinderte Person dennoch die Möglichkeit haben muss, am Auswahlgespräch teilzunehmen, egal wie die Beurteilung ausfällt. Ich verstehe § 165 SGB IX so, dass es alleine darauf ankommt, dass es eine externe Ausschreibung war. Sehe ich das richtig?

Ich habe nach ewig langer Suche in verschiedenen Kommentaren und auch im Internet nichts passendes gefunden. Deswegen hoffe ich, dass ich hier eine Antwort finde... :)

Viele Grüße,
Simone
CVedder
Beiträge: 344
Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

Re: Bewerbungsverfahren - Beurteilungen

Beitrag von CVedder »

Hallo Simone,

das interne Bewerber eine Beurteilung - aus Anlass ihrer Bewerbung - erhalten, ist nicht unüblich. So kann ein Dienstherr bei möglichen Konkurrentenklage seine Auswahlentscheidung besser begründen.

Das Problem liegt aber eher im Bereich der Benachteiligung/Diskriminierung nach dem AGG https://www.gesetze-im-internet.de/agg/ . Der § 165 SGB IX ist hier eindeutig. Es besteht die Verpflichtung zur Einladung am Bewerbergespräch, es sei denn, es liegt offensichtliche Ungeeignetheit vor. Die Offensichtlichkeit ist dabei sehr großzügig auszulegen. Es gilt hier eher die Devise "lieber einladen, statt nicht"! Wenn der Dienstherr sich nur auf die Beurteilung bezieht und deshalb keine Einladung vornimmt, dann könnte hier sehr wohl ein Verfahren nach dem AGG ins Rollen kommen. Er wäre eher gut beraten, ausführlich zu begründen, weshalb offensichtlich die fachliche Eignung fehlt.

Viele Grüße
Christian Vedder
Simone

Re: Bewerbungsverfahren - Beurteilungen

Beitrag von Simone »

Hallo Herr Vedder,

herzlichen Dank für die Einschätzung.

Viele Grüße
Simone
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