Ausgleichsabgabe

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Anonymous

Ausgleichsabgabe

Beitrag von Anonymous »

wie kann es sein, dass Schwerbehinderte Auszubildende, in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, als Arbeitnehmer aufgeführt werden und der Arbeitgeber dadurch keine Ausgleichsabgabe bezahlen muss
ulrike.huebler

Ausgleichsabgabe

Beitrag von ulrike.huebler »

wie kann es sein, dass Schwerbehinderte Auszubildende, in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, als Arbeitnehmer aufgeführt werden und der Arbeitgeber dadurch keine Ausgleichsabgabe bezahlen muss?

Betriebe, die im Jahresdurchschnitt mindestens 20 Mitarbeiter beschäftigen, müssen laut Gesetz mindestens fünf Prozent schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz wird eine Ausgleichsabgabe fällig. In der Regel werden schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiter auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet.

Schwerbehinderte oder gleichgestellte Auszubildende werden während der beruflichen Ausbildung grundsätzlich auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet. Dies gilt auch für kooperative und integrative Ausbildungen, bei denen die Berufsausbildung in einer Rehabilitationseinrichtung erfolgt und nur teilweise in einem Betrieb stattfindet.

Ausnahmsweise kann eine Anrechnung auf drei Pflichtplätze zugelassen werden, wenn z. B. die Vermittlung in eine betriebliche Ausbildung wegen Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt.

Übernimmt ein Betrieb einen schwerbehinderten Menschen direkt im Anschluss an eine abgeschlossen Berufsausbildung in ein Arbeitsverhältnis, so kann er diesen im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze anrechnen lassen.

Die Mehrfachanrechnung muss vom Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit am Sitz des Betriebes beantragt werden. Sie wird in der Regel ab dem Monat wirksam, in dem der Arbeitgeber die Mehrfachanrechnung beantragt hat.

Viele Grüße vom Integrationsamt in Chemnitz/Sachsen
friedrich.hargesheimer1

Ausgleichsabgabe

Beitrag von friedrich.hargesheimer1 »

Danke für das Gesetz, das kenne ich, aber ich halte den § 35 bzw. 6 SGB IX dagegen.
Auzubildende werden in Ausbildungsmaßnahmen durch die Arbeitsagentur vermittelt, bezahlt, und bei uns ausgebildet, es ist eine vergleichbare Einrichtung, deren Klientel bzw. Arbeit es ist, diese Jugendlichen auszubilden,
es kann doch nicht sein, das dies Arbeitnehmer sind, die angerechnet werden und der Betrieb dadurch keine "rchtigen" Mitarbeiter mit Schwerbehinderung einstellen muss???? Hier läuft doch etwas ziemlich schräg.
Es kann nicht sein, das ich im § 36 SGB IX raus bin und dann den § 75 SBG IX nachschiebe????

wie kann es sein, dass Schwerbehinderte Auszubildende, in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, als Arbeitnehmer aufgeführt werden und der Arbeitgeber dadurch keine Ausgleichsabgabe bezahlen muss?

Betriebe, die im Jahresdurchschnitt mindestens 20 Mitarbeiter beschäftigen, müssen laut Gesetz mindestens fünf Prozent schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz wird eine Ausgleichsabgabe fällig. In der Regel werden schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiter auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet.

Schwerbehinderte oder gleichgestellte Auszubildende werden während der beruflichen Ausbildung grundsätzlich auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet. Dies gilt auch für kooperative und integrative Ausbildungen, bei denen die Berufsausbildung in einer Rehabilitationseinrichtung erfolgt und nur teilweise in einem Betrieb stattfindet.

Ausnahmsweise kann eine Anrechnung auf drei Pflichtplätze zugelassen werden, wenn z. B. die Vermittlung in eine betriebliche Ausbildung wegen Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt.

Übernimmt ein Betrieb einen schwerbehinderten Menschen direkt im Anschluss an eine abgeschlossen Berufsausbildung in ein Arbeitsverhältnis, so kann er diesen im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze anrechnen lassen.

Die Mehrfachanrechnung muss vom Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit am Sitz des Betriebes beantragt werden. Sie wird in der Regel ab dem Monat wirksam, in dem der Arbeitgeber die Mehrfachanrechnung beantragt hat.

Viele Grüße vom Integrationsamt in Chemnitz/Sachsen
ulrike.huebler

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Beitrag von ulrike.huebler »

Danke für das Gesetz, das kenne ich, aber ich halte den § 35 bzw. 6 SGB IX dagegen.
Auzubildende werden in Ausbildungsmaßnahmen durch die Arbeitsagentur vermittelt, bezahlt, und bei uns ausgebildet, es ist eine vergleichbare Einrichtung, deren Klientel bzw. Arbeit es ist, diese Jugendlichen auszubilden,
es kann doch nicht sein, das dies Arbeitnehmer sind, die angerechnet werden und der Betrieb dadurch keine "rchtigen" Mitarbeiter mit Schwerbehinderung einstellen muss???? Hier läuft doch etwas ziemlich schräg.
Es kann nicht sein, das ich im § 36 SGB IX raus bin und dann den § 75 SBG IX nachschiebe????


Sehr geehrter Herr Hargesheimer,

aus unserer bisherigen Praxis läuft es bisher so, dass der praktische Teil der Ausbildung beim Arbeitgeber durchgeführt wird. Deshalb kann ich nicht nachvollziehen, wieso hier etwas "schräg läuft".
Wenn ein Arbeitgeber einen jungen schwerbehinderten Menschen ausbildet (betriebliche Ausbildung), werden dort auch die theoretischen Bildungsabschnitte von der Berufsschule vermittelt und die Praxis vom Arbeitgeber. Für die Zeit der Ausbildung wird der Azubi beim Arbeitgeber als Pflichtplatz angerechnet.
Was soll an dieser Regelung falsch sein ? Über den § 36 SGB IX wird die Personalvertretung geregelt, d.h. in dieser Zeit gibt es dann eine Vertretung der Azubis, falls gewählt.

Viele Grüße vom Integrationsamt aus Sachsen.
Anonymous

Ausgleichsabgabe

Beitrag von Anonymous »

Vielen Dank für Ihre Bemühungen, aber ich muss etwa weiter erklären:

Unsere Einrichtung ist eine Jugendhilfeeinrichtung, früher Heim für erz. bedürtige Menschen, mitlerweile sogar vergleichbare Einrichtung. Hier arbeiten ca 400 Mitarbeiter. Unsere Aufgabe ist es, ca 350 junge Menschen zu beschulen, zu erziehen und auszubilden, dafür gibt es bei uns ca 15 Ausbildungswerkstätten und BBS. Unsere Jugendlichen werden von den Jugenämtern bzw von der Abeitsagentur zu uns geschickt und erhalten bei einer Reha Maßnahme auch ihre Vegütung duch die AA. Ausbildungsverträge machen sie mit uns, haben aber keine Arbeitnehmerrechte in dieser Einrichtung, zB bei der Mitarbeitervertretungswahl dürfen sie auch nicht wählen.
Diese Jugendlichen stehen dem freienm Markt lediglich für ein Praktikum von ca 4 Wochen zur Verfügung.
Eine Übernahmemöglichkeit nach der Ausbildug durch unsere Einrichtung besteht sebstvertändlich nicht, da die Maßnahme mit Bestehen der Prüfung beendet ist.
Der Arbeitgeber hat unter den 400 Mitarbeitern nur 5 Schw. behinderte Mitarbeiter, füllt die Quote aber mit den Jugendlichen aus den Maßnahmen auf und spart dadurch die Arbeit, sich mit Schw.behinderten Mitarbeitern zu beschäftigen. Da bei ca 4 Personen mit Schw.behinderten Ausweis diese Jugendlichen mit je 2 Plätzen angerechnet werden, kommt schnell die Quote zu Stande. Sämtlche Bemühungen Schw.behiderte Mitarbeiter zu bekommen (deswegen richtige Mitarbeiter), werden abgeblockt. Dies ist nach meiner Meinung nicht rechtens und ich werde nicht ruhen, bis ich die entsprechenden Gesetzte hierzu gefunden habe.
Leider habe ich aus diesem Grund auch schon einige persönliche Mobbingangriffe erfahren müssen.

Für Ihre Bemühungen noch einmal vielen Dank, aber ich denke ich werde vor das Arbeitsgericht ziehen müssn, um den Sachverhalt entgültig zu klären.
F. Hargesheimer
Danke für das Gesetz, das kenne ich, aber ich halte den § 35 bzw. 6 SGB IX dagegen.
Auzubildende werden in Ausbildungsmaßnahmen durch die Arbeitsagentur vermittelt, bezahlt, und bei uns ausgebildet, es ist eine vergleichbare Einrichtung, deren Klientel bzw. Arbeit es ist, diese Jugendlichen auszubilden,
es kann doch nicht sein, das dies Arbeitnehmer sind, die angerechnet werden und der Betrieb dadurch keine "rchtigen" Mitarbeiter mit Schwerbehinderung einstellen muss???? Hier läuft doch etwas ziemlich schräg.
Es kann nicht sein, das ich im § 36 SGB IX raus bin und dann den § 75 SBG IX nachschiebe????


Sehr geehrter Herr Hargesheimer,

aus unserer bisherigen Praxis läuft es bisher so, dass der praktische Teil der Ausbildung beim Arbeitgeber durchgeführt wird. Deshalb kann ich nicht nachvollziehen, wieso hier etwas "schräg läuft".
Wenn ein Arbeitgeber einen jungen schwerbehinderten Menschen ausbildet (betriebliche Ausbildung), werden dort auch die theoretischen Bildungsabschnitte von der Berufsschule vermittelt und die Praxis vom Arbeitgeber. Für die Zeit der Ausbildung wird der Azubi beim Arbeitgeber als Pflichtplatz angerechnet.
Was soll an dieser Regelung falsch sein ? Über den § 36 SGB IX wird die Personalvertretung geregelt, d.h. in dieser Zeit gibt es dann eine Vertretung der Azubis, falls gewählt.

Viele Grüße vom Integrationsamt aus Sachsen.
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