Hallo,
in unserer SBV ergab sich die Frage, in welcher Form einer SBV rechtlicher Beistand zusteht, wenn es zu Streitigkeiten mit untergeordneten SBV / innerhalb einer SBV kommen sollte.
Es geht also nicht darum, dass wir als SBV einen Arbeitnehmer unterstützen wollen und gegen den Arbeitgeber handeln müssten, sondern dass es Probleme innerhalb der SBV gibt, und sich daraus ein Rechtsstreit (z. B. enttäuschter Stellvertreter gegen Vertrauensperson oder gegen übergeordnete SBV) ergeben könnte.
Kennen Sie verlässliche Quellen, die diese Fragen beantworten?
Herzlichen Dank!
SBVler2020
Rechtsbeistand für SBV
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Re: Rechtsbeistand für SBV
“dass es Probleme innerhalb der SBV gibt“
Hallo SBVler,
es gibt eigentlich wahlrechtlich keine „übergeordnete“ oder „untergeordnete“ SBV. Die Rechte und die Pflichten einer örtlichen und überörtlichen SBV sowie der Stellvertretung sind gesetzlich abschließend geregelt. Bei Zweifelsfragen könnten Sie z.B. das Gespräch mit Ihrem Integrationsamt suchen - evtl. gemeinsam mit den übrigen Beteiligten.
www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/Stellvertreter-der-Schwerbehindertenvertretung/77c370i1p/index.html
Zuvor evtl. hier nachschlagen
www.integrationsaemter.de/start
Beste Grüße
Heidi Stuffer
Hallo SBVler,
es gibt eigentlich wahlrechtlich keine „übergeordnete“ oder „untergeordnete“ SBV. Die Rechte und die Pflichten einer örtlichen und überörtlichen SBV sowie der Stellvertretung sind gesetzlich abschließend geregelt. Bei Zweifelsfragen könnten Sie z.B. das Gespräch mit Ihrem Integrationsamt suchen - evtl. gemeinsam mit den übrigen Beteiligten.
www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/Stellvertreter-der-Schwerbehindertenvertretung/77c370i1p/index.html
Zuvor evtl. hier nachschlagen
www.integrationsaemter.de/start
Beste Grüße
Heidi Stuffer
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Re: Rechtsbeistand für SBV
Hallo Frau Stuffer,
herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Es kam bei uns vor einiger Zeit die (glücklicherweise nur theoretische) Frage auf, wie es um die anwaltliche Unterstützung der SBV bestellt sei, wenn es z. B. zwischen einer überörtlichen und einer örtlichen SBV oder zwischen einem einzelnen Mitglied einer örtlichen SBV und der SBV (bzw. der übergeordneten SBV) zu einem Rechtsstreit käme.
Fiktiver Anlass könnte das Nicht-Heranziehen eines Stellvertreters sein, wodurch Nachteile in Zusammenhang mit dem Kündigungsschutz oder durch den Wegfall von Freistellungen entstünden.
Meine bisherigen Recherchen waren leider ergebnislos.
Herzliche Grüße zurück!
SBVler2020
herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Es kam bei uns vor einiger Zeit die (glücklicherweise nur theoretische) Frage auf, wie es um die anwaltliche Unterstützung der SBV bestellt sei, wenn es z. B. zwischen einer überörtlichen und einer örtlichen SBV oder zwischen einem einzelnen Mitglied einer örtlichen SBV und der SBV (bzw. der übergeordneten SBV) zu einem Rechtsstreit käme.
Fiktiver Anlass könnte das Nicht-Heranziehen eines Stellvertreters sein, wodurch Nachteile in Zusammenhang mit dem Kündigungsschutz oder durch den Wegfall von Freistellungen entstünden.
Meine bisherigen Recherchen waren leider ergebnislos.
Herzliche Grüße zurück!
SBVler2020
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Re: Rechtsbeistand für SBV
Hallo,
auf die Heranziehung der Stellvertreter iSv § § 178 Abs. 1 S. 4, 5 SGB IX besteht kein Rechtsanspruch ("... kann... heranziehen...")! Hierüber entscheidet allein die Vertrauensperson. Davon zu unterscheiden wäre die Vertretung im Verhinderungsfall nach § 177 Abs. 1 S. 1 SGB IX z. B. im Fall von Krankheit, Urlaub, Terminkollision...
Abgesehen davon ist es ggf. nicht sinnvoll, als Vertrauensperson alles allein zu machen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Heranziehung erfüllt sind. Hier können nur die Beteiligten das Gespräch suchen, um eine vertrauensvolle Lösung vor allem im Interesse der schwerbehinderten Beschäftigten zu finden.
auf die Heranziehung der Stellvertreter iSv § § 178 Abs. 1 S. 4, 5 SGB IX besteht kein Rechtsanspruch ("... kann... heranziehen...")! Hierüber entscheidet allein die Vertrauensperson. Davon zu unterscheiden wäre die Vertretung im Verhinderungsfall nach § 177 Abs. 1 S. 1 SGB IX z. B. im Fall von Krankheit, Urlaub, Terminkollision...
Abgesehen davon ist es ggf. nicht sinnvoll, als Vertrauensperson alles allein zu machen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Heranziehung erfüllt sind. Hier können nur die Beteiligten das Gespräch suchen, um eine vertrauensvolle Lösung vor allem im Interesse der schwerbehinderten Beschäftigten zu finden.
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Re: Rechtsbeistand für SBV
Hallo Herr Günther,
auch Ihnen ein herzliches DANKE für Ihre Antwort.
Bei all' den nützlichen Hinweisen:
Kern meiner Frage war doch aber, wie es um die anwaltliche Unterstützung der SBV bestellt sei, wenn es z. B. zwischen einer überörtlichen und einer örtlichen SBV oder zwischen einem einzelnen Mitglied einer örtlichen SBV und der SBV (bzw. der übergeordneten SBV) zu einem Rechtsstreit käme.
In der Hoffnung auf weitere Antworten
SBVler2020
auch Ihnen ein herzliches DANKE für Ihre Antwort.
Bei all' den nützlichen Hinweisen:
Kern meiner Frage war doch aber, wie es um die anwaltliche Unterstützung der SBV bestellt sei, wenn es z. B. zwischen einer überörtlichen und einer örtlichen SBV oder zwischen einem einzelnen Mitglied einer örtlichen SBV und der SBV (bzw. der übergeordneten SBV) zu einem Rechtsstreit käme.
In der Hoffnung auf weitere Antworten
SBVler2020
Re: Rechtsbeistand für SBV
Hallo SBVler2020,
da hat der AG nichts mit zu tun. Der Hilfesuchende kann sich immer einen Anwalt suchen oder sich an seine hoffentlich vorhandene Gewerkschaft wenden. Als SBV handele ich nach besten Wissen und Gewissen. Falls jemand etwas gegen meine Vorgehensweise hat gibt es zwei Möglichkeiten.
1. Bei der nächsten Wahl die entsprechenden Konsequenzen bei der Stimmabgabe ziehen.
2. Sich selber um Rechtsbeistand kümmern.
Tschüss
da hat der AG nichts mit zu tun. Der Hilfesuchende kann sich immer einen Anwalt suchen oder sich an seine hoffentlich vorhandene Gewerkschaft wenden. Als SBV handele ich nach besten Wissen und Gewissen. Falls jemand etwas gegen meine Vorgehensweise hat gibt es zwei Möglichkeiten.
1. Bei der nächsten Wahl die entsprechenden Konsequenzen bei der Stimmabgabe ziehen.
2. Sich selber um Rechtsbeistand kümmern.
Tschüss
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Re: Rechtsbeistand für SBV
Hallo,
diese Aussage hier
Auch diese Klärungen sind nach Literaturmeinung im Rahmen des § 179 Abs. 8 SGB IX Bestandteil der Kostentragungspflicht des AG, sofern hierbei juristischer Beistand benötigt wird. Die Literatur spricht insoweit von einem "Redaktionsversehen" des Gesetzgebers (Düwell in LPK-SGB IX, § 180 Rn 80), daß Streitigkeiten aus § 180 nicht in den Katalog des § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG
https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__2a.html
aufgenommen wurde.
Das hat neben verschiedenen Instanzengerichten auch das BAG so akzeptiert, indem es eine Streitsache aus § 179 SGB IX angenommen und entschieden hat (BAG v. 22.3.2012, 7 AZB 51/11).
Und für derartige Verfahren gilt die Kostentragungspflicht des AG aus § 179 Abs. 8 SGB IX.
diese Aussage hier
ist in Bezug auf das Ausgangsproblem (Aufgabenabgrenzung zwischen örtlicher SBV und GSBV) falsch.da hat der AG nichts mit zu tun.
Auch diese Klärungen sind nach Literaturmeinung im Rahmen des § 179 Abs. 8 SGB IX Bestandteil der Kostentragungspflicht des AG, sofern hierbei juristischer Beistand benötigt wird. Die Literatur spricht insoweit von einem "Redaktionsversehen" des Gesetzgebers (Düwell in LPK-SGB IX, § 180 Rn 80), daß Streitigkeiten aus § 180 nicht in den Katalog des § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG
https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__2a.html
aufgenommen wurde.
Das hat neben verschiedenen Instanzengerichten auch das BAG so akzeptiert, indem es eine Streitsache aus § 179 SGB IX angenommen und entschieden hat (BAG v. 22.3.2012, 7 AZB 51/11).
Und für derartige Verfahren gilt die Kostentragungspflicht des AG aus § 179 Abs. 8 SGB IX.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
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Re: Rechtsbeistand für SBV
Herzlichen Dank, Wolfgang, für die klärende Antwort.
(Ich kam schon ins Grübeln, wie ich die Frage denn noch formulieren soll.)
Nun habe ich "eine Linie" und werde mir die genannten §§ in Ruhe ansehen.
Dankeschön — und bleibt gesund!
SBVler2020
(Ich kam schon ins Grübeln, wie ich die Frage denn noch formulieren soll.)
Nun habe ich "eine Linie" und werde mir die genannten §§ in Ruhe ansehen.
Dankeschön — und bleibt gesund!
SBVler2020
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- Registriert: Freitag 6. März 2020, 18:23
Re: Rechtsbeistand für SBV
Hallo,
nachdem ich mich mit den Hinweisen von Wolfgang befasst habe, kommt hier ein kleines "aber":
Zu dem genannten Urteil des BAG (BAG v. 22.3.2012, 7 AZB 51/11) liest man leider an verschiedenen Stellen:
"2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG ist stets entsprechend anwendbar, wenn um Normen im
Schwerbehindertenvertretungsrecht gestritten wird, die kollektiven Charakter haben."
(Diese Formulierung stand wahrscheinlich im Urteil selbst; ich fand sie in verschiedenen Beiträgen über das Urteil.)
Einen "kollektiven Charakter" kann ich in Zusammenhang mit meiner Frage nicht eindeutig bejahen ... womit ich wieder am Anfang stehe.
Wahrscheinlich bedarf es zur endgültigen Klärung wirklich eines derartigen Streitfalls - die neue Frage wäre dann, ob man davon je etwas erfahren wird.
VG an alle Mitlesenden und vor allem die Mithelfenden
SBVler2020
nachdem ich mich mit den Hinweisen von Wolfgang befasst habe, kommt hier ein kleines "aber":
Zu dem genannten Urteil des BAG (BAG v. 22.3.2012, 7 AZB 51/11) liest man leider an verschiedenen Stellen:
"2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG ist stets entsprechend anwendbar, wenn um Normen im
Schwerbehindertenvertretungsrecht gestritten wird, die kollektiven Charakter haben."
(Diese Formulierung stand wahrscheinlich im Urteil selbst; ich fand sie in verschiedenen Beiträgen über das Urteil.)
Einen "kollektiven Charakter" kann ich in Zusammenhang mit meiner Frage nicht eindeutig bejahen ... womit ich wieder am Anfang stehe.
Wahrscheinlich bedarf es zur endgültigen Klärung wirklich eines derartigen Streitfalls - die neue Frage wäre dann, ob man davon je etwas erfahren wird.
VG an alle Mitlesenden und vor allem die Mithelfenden
SBVler2020
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- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
Re: Rechtsbeistand für SBV
Hallo,
der "kollektive Charakter" bedeutet, daß es sich um Rechtsstreitigkeiten handelt, die die SBV als Arbeitnehmervertretung betreffen. Da darf man sich nicht davon in die Irre führen lassen, daß die SBV eine 1-Personenvertretung ist.
Bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Rechte von SBV und GSBV ist grundsätzlich der "kollektive Charakter" gegeben.
Im Unterschied dazu haben Rechtsstreite, bei denen die SBV als Person betroffen ist - zB bei arbeitsrechtlichen Maßnahmen des AG - keinen "kollektiven Charakter".
der "kollektive Charakter" bedeutet, daß es sich um Rechtsstreitigkeiten handelt, die die SBV als Arbeitnehmervertretung betreffen. Da darf man sich nicht davon in die Irre führen lassen, daß die SBV eine 1-Personenvertretung ist.
Bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Rechte von SBV und GSBV ist grundsätzlich der "kollektive Charakter" gegeben.
Im Unterschied dazu haben Rechtsstreite, bei denen die SBV als Person betroffen ist - zB bei arbeitsrechtlichen Maßnahmen des AG - keinen "kollektiven Charakter".
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang