Hallo,
ich habe folgende Frage:
Einer von mehreren Stellvertretern ist ausgeschieden.
Es sind aber noch mehrere Stellvertreter vorhanden.
Kann/Darf oder Muss ein Stellvertreter nachgewählt werden oder darf man generell nicht, solange noch Stellvertreter da sind ?
Eine zitierfähige Quelle wäre schön.
Viele Gruesse
Holger Voll
Nachwahl Stellvertreter/in SBV
Re: Nachwahl Stellvertreter/in SBV
Eine zitierfähige Quelle von allererster Güte wäre da § 17 Satz 1 SchwbVWO.
(bzw. analog § 21 bei einem vereinfachten Wahlverfahren)
"Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, bestellt die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einen Wahlvorstand."
d.h. wenn noch ein Stellvertreter vorhanden ist, findet keine Nachwahl statt.
(bzw. analog § 21 bei einem vereinfachten Wahlverfahren)
"Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, bestellt die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einen Wahlvorstand."
d.h. wenn noch ein Stellvertreter vorhanden ist, findet keine Nachwahl statt.
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- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
AW: Nachwahl Stellvertreter/in SBV?
..... und dazu ein „zitierfähiger“ Fachbeitrag B4-2017 von Prof. Dr. Kohte / Liebsch zur Nachwahl auf reha-recht.de sowie auch das ABC-Fachlexikon. Das ist schon deshalb ausgeschlossen, da dies keine Nachwahl der Stellvertretung wäre, sondern Nachwahl eines bestimmten (z.B. des dritten) Stellvertreters wäre: Das sieht SchwbVWO nicht vor, daher klar unzulässig mangels Rechtsgrundlage!Holger hat geschrieben: Einer von mehreren Stellvertretern ist ausgeschieden. Es sind aber noch mehrere Stellvertreter vorhanden. Darf ein Stellvertreter nachgewählt werden? Eine zitierfähige Quelle wäre schön.
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: Nachwahl Stellvertreter/in SBV
Hallo,
Ich bin gestern zur Vertrauensperson unserer Schwerbehinderten gewählt worden.
Es hat nur die Wahl der Vertrauensperson stattgefunden.
Für die Wahl des Stellvertreter/in kandidierte niemand, bzw. wurde niemand gefunden.
Lt. § 17 Wahlordnung müsste ja nun eine Nachwahl stattfinden.
Was aber wenn sich wieder niemand findet.
Gruß
Olaf Skowronek
Ich bin gestern zur Vertrauensperson unserer Schwerbehinderten gewählt worden.
Es hat nur die Wahl der Vertrauensperson stattgefunden.
Für die Wahl des Stellvertreter/in kandidierte niemand, bzw. wurde niemand gefunden.
Lt. § 17 Wahlordnung müsste ja nun eine Nachwahl stattfinden.
Was aber wenn sich wieder niemand findet.
Gruß
Olaf Skowronek
Re: Nachwahl Stellvertreter/in SBV
Hallo teflon,
wenn sich keine Kandidaten/innen als stellvertretende Mitglieder gefunden haben, dann sollte vor einem Nachwahltermin die Kandidatenfrage geklärt werden. Einfach mal bei den Kolleginnen und Kollegen rumfragen, wer Interesse daran hat und es sich vorstellen könnte. Wenn sich niemand findet, dann gibt es halt leider keinen Stellvertreter und BR/PR (soweit vorhanden) macht Vertretung.
wenn sich keine Kandidaten/innen als stellvertretende Mitglieder gefunden haben, dann sollte vor einem Nachwahltermin die Kandidatenfrage geklärt werden. Einfach mal bei den Kolleginnen und Kollegen rumfragen, wer Interesse daran hat und es sich vorstellen könnte. Wenn sich niemand findet, dann gibt es halt leider keinen Stellvertreter und BR/PR (soweit vorhanden) macht Vertretung.
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Re: Nachwahl Stellvertreter/in SBV
Guten Tag Herr Römer
das hier
das hier
wird garantiert nicht passieren, da BR/PR keinerlei Rechte der SBV wahrnehmen dürfen und deswegen keine "Vertretung" machen können.BR/PR (soweit vorhanden) macht Vertretung
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
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Re: Nachwahl Stellvertreter/in SBV
Dieser Hinweis von albarracin ist absolut richtig. Der BR/PR kann nur diejenigen Rechte und Pflichten zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen wahrnehmen, die ihm im SGB IX und Betriebsverfassungsgesetz/Personalvertretungsgesetz zugewiesen sind, nicht aber die Rechte der SBV.da BR/PR keinerlei Rechte der SBV wahrnehmen .... können
Viele Grüße,
Michael Karpf
Re: Nachwahl Stellvertreter/in SBV
... so dachte ich das auch in meinem Beitrag. Natürlich vertritt BR/PR nicht die SBV aber wenn die SBV verhindert ist, dann hat der BR/PR über § 176 SGB IX die Eingliederung trotzdem als Aufgabe weil Eingliederung nach § 178 Abs 1 SGB IX durch die SBV bei Verhinderung nicht wahrgenommen werden kann.Der BR/PR kann nur diejenigen Rechte und Pflichten zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen wahrnehmen, die ihm im SGB IX und Betriebsverfassungsgesetz/Personalvertretungsgesetz zugewiesen sind
Eine Schwerbehindertenvertretung ohne Stellvertreter ist deshalb zwar nicht optimal, aber trotzdem kein Super-GAU.