Hallo zu sammen, vielleicht kann mir jemand helfen, ich hoffe es.
Meine Frau hat einen Grad der Behinderung von 30,aber noch nicht schriftlich da es von der Agentur für Arbeit noch nicht anerkannt wurde.
Ich bin mir nicht ganz sicher, fällt sie jetzt schon unter den Schutz des SGB 9, (wie es im Gesetz steht?).
Oder brauch sie erst die Schriftliche Anerkennung.
Danke für eure Antwort.
Von Behinderung betroffen
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- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
Re: Von Behinderung betroffen
Hallo,
Du wirfst hier gleich mehrere Dinge durcheinander.
Zum einen hat Dein Thema gar nichts mit Schwerbehindertenvertretung zu tun, zum Anderen entscheidet nicht die AA über den GdB.
Wenn das Versorgungsamt einen GdB von 30 anerkannt hat, hat hier die AA nichts zu "bestätigen". Der GdB ist rechtskräftig, sofern kein Widerspruch eingelegt wurde.
Allerdings hat ein GdB 30 - außer einem evtl. Steuerfreibetrag - keinerlei rechtliche Auswirkungen.
Die AA hat über eine evtl. Gleichstellung zu entscheiden. Erst mit dieser Gleichstellung hat jemand die Rechte eines schwerbehinderten Menschen aus dem SGB IX- mit Ausnahme von Rentenalter und Zusatzurlaub.
Du wirfst hier gleich mehrere Dinge durcheinander.
Zum einen hat Dein Thema gar nichts mit Schwerbehindertenvertretung zu tun, zum Anderen entscheidet nicht die AA über den GdB.
Wenn das Versorgungsamt einen GdB von 30 anerkannt hat, hat hier die AA nichts zu "bestätigen". Der GdB ist rechtskräftig, sofern kein Widerspruch eingelegt wurde.
Allerdings hat ein GdB 30 - außer einem evtl. Steuerfreibetrag - keinerlei rechtliche Auswirkungen.
Die AA hat über eine evtl. Gleichstellung zu entscheiden. Erst mit dieser Gleichstellung hat jemand die Rechte eines schwerbehinderten Menschen aus dem SGB IX- mit Ausnahme von Rentenalter und Zusatzurlaub.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Von Behinderung betroffen
Es mag ja sein das ich einiges Durcheinander gebracht habe.
Aber wenn ich es gewusst hätte, hätte ich nicht zu fragen brauchen.
Aber wenn ich es gewusst hätte, hätte ich nicht zu fragen brauchen.
Re: Von Behinderung betroffen
Hallo liebadu,
genau dafür ist ja dieses Forum da, deshalb nicht entmutigen lassen und weiter Fragen stellen!
Und hier noch ergänzend eine wichtige Info:
Wenn das Versorgungsamt über den Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden hat, könnte der vorläufige Kündigungsschutz greifen. Weitere Details hier: Nachgefragt - Wann besteht der besondere Kündigungsschutz
genau dafür ist ja dieses Forum da, deshalb nicht entmutigen lassen und weiter Fragen stellen!
Und hier noch ergänzend eine wichtige Info:
Wenn das Versorgungsamt über den Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden hat, könnte der vorläufige Kündigungsschutz greifen. Weitere Details hier: Nachgefragt - Wann besteht der besondere Kündigungsschutz
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- Beiträge: 129
- Registriert: Dienstag 5. September 2017, 12:26
Von Behinderung betroffen
Hallo Liebadu, Elly und Ulrich haben völlig Recht, es gibt keine dummen Fragen – höchstens dumme Antworten: Dieser eher abschreckende Umgangston von albarracin hat_m.E. nichts mit der „Netiquette“ des Forums zu tun.
viewtopic.php?f=11&t=694
Das Arbeitsgericht Berlin hat zwar entschieden, dass SGB IX-Rechte schon grundsätzlich ab Antrag der Gleichstellung gelten würden. Diesen Beschluss des ArbG Berlin hat aber das Bundesarbeitsgericht erst kürzlich als zu weitgehend angesehen (BAG vom 22. Januar 2020 – 7 ABR 18/18). In jedem Fall gilt aber das AGG bspw. bei GdB 30 auch ohne Gleichstellung. Siehe unter komsem.de und auch hier.
Dennoch könnte hier durchaus etwas anderes gelten etwa aufgrund von Richtlinien nach § 165 Satz 5 SGB IX für den Staatsdienst z.B. in Niedersachsen oder Brandenburg ab Antragstellung. Vgl. agsv-laender.de
Beste Grüße
Heidi Stuffer
viewtopic.php?f=11&t=694
Das Arbeitsgericht Berlin hat zwar entschieden, dass SGB IX-Rechte schon grundsätzlich ab Antrag der Gleichstellung gelten würden. Diesen Beschluss des ArbG Berlin hat aber das Bundesarbeitsgericht erst kürzlich als zu weitgehend angesehen (BAG vom 22. Januar 2020 – 7 ABR 18/18). In jedem Fall gilt aber das AGG bspw. bei GdB 30 auch ohne Gleichstellung. Siehe unter komsem.de und auch hier.
Dennoch könnte hier durchaus etwas anderes gelten etwa aufgrund von Richtlinien nach § 165 Satz 5 SGB IX für den Staatsdienst z.B. in Niedersachsen oder Brandenburg ab Antragstellung. Vgl. agsv-laender.de
Beste Grüße
Heidi Stuffer