Recht auf Freistellung von Mehrarbeit verwirkbar?

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Maiko
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Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

Recht auf Freistellung von Mehrarbeit verwirkbar?

Beitrag von Maiko »

Hallo und guten Abend,

bei uns in der Behörde werden Kraftfahrer, Personalvertretungen und Personalsachbearbeiter derzeit über die sogenannte „opt-out-Regelung“ nach § 2 Abs. 2 des PKW-Fahrer TV-L informiert. Den Kraftfahrern wird die Möglichkeit der schriftlichen Einwilligung (siehe Anlage!) angeboten, welche durchaus im Interesse des Personals liegt. In unserem Bezirk sind einige schwerbehinderte und gleichgestellte Kraftfahrer beschäftigt. Durch diese Einwilligung stimmen die Pkw-Fahrer einer Verkürzung der Ruhezeit auf bis zu 9 Stunden zu, aber insbesondere, dass ihre Arbeitszeit bei Bedarf aus dienstlichen Gründen auf bis zu 15 Stunden ohne Ausgleich verlängert werden darf.

Im Personaldezernat unserer Behörde wird die rechtliche Auffassung vertreten, dass Schwerbehinderte und Gleichgestellte, die diese Einwilligung unterzeichnen, ihren Rechtsanspruch gem. § 207 SGB IX verwirken und auf ihr Verlangen hin nicht mehr von Mehrarbeit im Sinne von § 207 SGB IX freizustellen sind.

Ich selbst vertrete bislang die Auffassung, dass diese individuelle Einwilligung nicht zur Unwirksamkeit der Schutzvorschrift nach § 207 SGB IX führt. Sie dient m. E. lediglich dazu, dass arbeitsrechtlich eine Ausweitung der Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen auf bis zu 15 Stunden täglich rechtlich überhaupt möglich ist bzw. eingefordert werden darf.

Ich würde mich sehr freuen, wenn ich Ihre/eure rechtliche Bewertung in dieser Angelegenheit erfahren dürfte.

Danke dafür.
Dateianhänge
Einwilligung PKWFahrer TVL ohne Kopf.pdf
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SchmeixFliege

Re: Recht auf Freistellung von Mehrarbeit verwirkbar?

Beitrag von SchmeixFliege »

Auf gar keinen Fall kann dieses gesetzliche Recht zum Schutz von schwerbehinderten Menschen vertraglich ausgeschlossen werden. (auch nicht temporär für 6 Monate)
:shock:
Kann eigentlich nicht sein, dass man dies in der Personalabteilung einer Behörde nicht weiß.
Würde mich nicht wundern, wenn hier als Nächstes dann auch noch versucht wird vertraglich auf den besonderen Kündigungsschutz zu verzichten.

Also zumindest in Bayern wird das auch auf der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege gelehrt.
https://www.fhvr.bayern.de/fileadmin/us ... srecht.pdf (siehe Folie 12)

Vielleicht würde es sich anbieten, dass auch die Personaler mal wieder eine Fortbildungsveranstaltung besuchen.
:)
Maiko
Beiträge: 24
Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

Re: Recht auf Freistellung von Mehrarbeit verwirkbar?

Beitrag von Maiko »

Hallo Schmeixfliege,

vielen Dank für diese erste Bewertung und für den Link nach Bayern.bzw. zur Präsentation.

Gerade auch durch ihren Beitrag fühle ich mich bestärkt in der eigenen Einschätzung. Grundsätzlich kann ich mich über die Professionaliät unserer verantwortlichen Personalsachbearbeiter im Tarfifbereich wirklich nicht beschweren. Es hat sich hier eine sehr vertrauensvolle Zusammenarbeit entwickelt.

Wie man nun hier auf Seiten der Personaler zu einer anderen Einschätzung kommt, erschließt sich mir aber nicht wirklich.

Würde mich noch über andere Erfahrungswerte und Hinweise freuen.

Danke!
albarracin_01
Beiträge: 572
Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43

Re: Recht auf Freistellung von Mehrarbeit verwirkbar?

Beitrag von albarracin_01 »

Hallo,

schon allein aufgrund der Stellung des SGB IX innerhalb der Normenpyramide als Gesetz, das höherwertig ist als ein Tarifvertrag und der Tatsache, daß es für § 208 keine tarifliche Öffnungsklausel gibt, ergibt sich zwangsläufig, daß das Recht auf Ablehnung von Mehrarbeit nicht durch einen TV beschnitten werden kann.
Dasselbe gilt übrigens auch für § 164 Abs. 4 und 5, die ebenfalls noch zum Schutz vor Überlastung herangezogen werden können.
&Tschüß
Wolfgang
Heidi Stuffer
Beiträge: 129
Registriert: Dienstag 5. September 2017, 12:26

Re: Recht auf Freistellung von Mehrarbeit verwirkbar?

Beitrag von Heidi Stuffer »

Hallo Maiko, der Anspruch nach § 207 SGB IX ist nicht abdingbar, kann folglich nicht verwirkt werden. Und zur Klarstellung könnte dem Formular noch folgender Satz handschriftlich angefügt werden, um Mißverständnisse auszuschließen: „§ 207 SGB IX bleibt unberührt.“

4. Anspruch nicht abdingbar
„§ 207 SGB IX ist zwingendes Recht, d.h. es kann weder einzelvertraglich noch tarifvertraglich eingeschränkt oder aufgehoben werden. Ein vertraglicher Verzicht des sbM auf Ausübung des Rechts nach § 207 SGB IX ist daher unwirksam“, sagt zu Recht auch die AOK.

Diese Vorschrift „ist zwingendes (d.h. unverzichtbares) Recht“ (Neuman/Pahlen, SGB IX, § 207 Rn. 2). Tarifliche Abweichungen sind unerheblich (Prof. Düwell, LPK-SGB IX, § 207 RdNr. 5/9).

Beste Grüße
Heidi Stuffer
Maiko
Beiträge: 24
Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

Re: Recht auf Freistellung von Mehrarbeit verwirkbar?

Beitrag von Maiko »

Hallo zusammen,

herzlichen Dank für ihre/eure Beiträge zu meiner Frage. Diese haben mir sehr weitergeholfen.

Tschüs und Danke - Maiko :)
duke112

Re: Recht auf Freistellung von Mehrarbeit verwirkbar?

Beitrag von duke112 »

„§ 207 SGB IX ist zwingendes Recht, d.h. es kann weder einzelvertraglich noch tarifvertraglich eingeschränkt oder aufgehoben werden

Mein AGB sieht das anders, wir haben eine 5-Tage Woche im TVöD (39 Std. werden Tariflich bezahlt) und durch Ablehnung der Mehrarbeit (Wochenarbeitszeit von 43,5 Stunden Mo-Fr) wurde in meinem Fall die Arbeitszeiten von Mo-Fr mit 8,0 Std. und Samstags mit 3,5 Std. neu verteilt.

Somit liegt der AGB in seinem "Soll" und der § 207 SGB IX wurde durch den §9 TVöD (Bereitschaftszeiten Hausmeister) ausgehebelt !

Anstatt eine Entlastung zu erreichen habe ich eine Mehrfachbelastung.

Ich ging immer davon aus das die Höchstgrenze bei einem Schwerbehinderten bei einer 40,0 Stunden Woche gilt (Öffentlicher Dienst-Besondere Fürsorge ???).

Das der Samstag ein Werktag ist und man die abgelehnte Mehrarbeit auf den Samstag verteilt bekommt ist für mich unverständlich da es wie in meinem Fall, vereinzelt Kollegen in meinem Bereich gibt wo Samstags nur einmal im Jahr Samstags arbeiten müssen wo nicht schwerbehindert sind !

Soviel dann zum Thema AGG.

Somit ist dieser § 207 SGB IX hinfällig kann durch den TV doch aufgehoben werden.
matthias.günther
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Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41

Re: Recht auf Freistellung von Mehrarbeit verwirkbar?

Beitrag von matthias.günther »

Bereitschaftsdienst gilt als Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz und ist bei der Bestimmung von Mehrarbeit zu berücksichtigen...
duke112

Re: Recht auf Freistellung von Mehrarbeit verwirkbar?

Beitrag von duke112 »

matthias.günther hat geschrieben:Bereitschaftsdienst gilt als Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz und ist bei der Bestimmung von Mehrarbeit zu berücksichtigen...

Wie würde dann meine Konstellation aussehen von Mo-Fr. ?

Da eine 43,5 Stunden-Woche (davon 9 Stunden Bereitschaftszeiten) sprich 34,5 Vollarbeitszeit!

Meine persönliche Meinung ist von Mo-Fr. 8 Stunden.

Die abgelehnte Mehrarbeit auf Samstags halte ich persönlich für rechtswidrig dadurch ein Benachteiligungsverbot entsteht gegenüber einem gesunden Arbeitnehmer.
matthias.günther
Beiträge: 288
Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41

Re: Recht auf Freistellung von Mehrarbeit verwirkbar?

Beitrag von matthias.günther »

viewtopic.php?f=11&t=1250&p=4868&hilit=mehrarbeit#p4868

zur Mehrarbeit findet sich ja schon einiges, insbesondere zu den grundsätzlichen Fragen. Vielleicht passt das auch hier.
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