Hallo Countdoku,
willkommen im Club. Geht mir genauso. Aber ich versuch dennoch schon mal zu antworten, dann ist es für andere auch einfacher einzuhaken:
Zu 1: Den KVJS, so du im Land Baden-Württemberg aktiv bist, kann ich sehr empfehlen. Allerdings sind die Kurse sehr stark gebucht. Mein Stellvertreter und ich haben uns im Spätjahr letzten Jahres nach der Wahl gleich angemeldet und hatten großes Glück.
Zu 2: Der Rechtsanspruch ergibt sich aus § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX. "Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme der Vertrauensperson und des mit der höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretenden Mitglieds sowie in den Fällen des § 178 Absatz 1 Satz 5 auch des jeweils mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählten weiteren stellvertretenden Mitglieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind."
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_ ... __179.html
Da ihr neu seid könnt ihr jederzeit die Erforderlichkeit m. E. sogar die kurzfristige begründen. Es muss im Interesse des AG liegen, dass die SBV schnell handlungsfähig ist und somit auch den AG beraten kann. Da Kurse nicht immer im voraus lange planbar sind, dürfte auch eine von euch beschriebene Ankündigungsfrist nicht immer einzuhalten sein.
Zu 3: Fragen und Anfragen ist im Arbeitsgebiet der SBV eine Grundlage. Ihr habt ein Wahlamt und eine Anfrage beim AG/bei der Stufenvertretung ist nie erlaubnispflichtig. Der AG wird künfitg euer Ansprechpartner sein, so dass diesem auch hier daran gelegen sein müsste, dass alles zügig nach eurer Amtsübernahme ins Laufen kommt.
Ich hoffe, das hilft weiter. Ergänzungen denke ich, werden noch von den alten Hasen/Häsinnen hier im Forum kommen.
SBV 2018