Werte Mitleser,
ich bin neu im Amt und habe beim KVJS die Basic-Seminare besuchen dürfen. Sie waren allesamt sehr gewinnbringend. Das Forum wurde jeweils empfohlen. Nach einigen technischen Schwierigkeiten hat es nun endlich geklappt. Ich bin drin
Nun meine Frage an die schon erfahrenen SBVler.
Dieser Tage kam ein Arbeitskollege und bat mich, nach seinem erfolglosen Widerspruch (Widerspruchsbescheid, Rechtsbehelfsbelehrung, Verweis nach § 85 SGG auf den Klageweg) um Rat. Das begehrte Ziel ist min. GdB 30. Ich habe die Arztbefunde gelesen und habe den Eindruck, dass die Ärzte alle im Sinne des Kollegen geschrieben haben. Auch die Klinik, in welcher der Kollege war, hält einen GdB von 30 für ein Minimum.
Nun habe ich ihn mit seinem Auftrag, da bereits 14 Tage der Einreichungsfrist für eine Klage (1 Monat) abgelaufen sind, an den VdK seines Bundeslandes verwiesen, da er sich das Klageverfahren selbst nicht zutraut. Er hat gleich einen Mitgliedsantrag ausgefüllt. Den habe ich mit einer kurzen Beschreibung der Sachlage (ohne Diagnose usw.) mit seinem Auftrag an den LV, KV und OV des VdK gesendet mit der Bitte, sich des Rechtsbeistandes anzunehmen und den Kollegen zu beraten, wie er weiter vorgehen kann/soll und dass sie sich mit ihm direkt austauschen sollen. Ich habe ihm hierfür alle Dokumente digitalisiert, damit er diese bei Bedarf an den VdK senden könnte.
Meine Frage ist nun, war das ok bzw. wie wärt ihr vorgegangen? Ich selbst kann ja nur an einen Rechtsbeistand verweisen, da meine rechtliche Beratungs- und Unterstützungsgrenze m. E. hier erreicht ist. Ich habe die Kürze der noch verbleibenden Frist und die Aussichtlosigkeit in den Augen des Kollegen gesehen und dachte, hier muss zügig gehandelt werden.
Ich bedanke mich für jede Meinung von erfahrenen SBVlern. Ich hoffe, dass ich das hier im Forum nun so richtig eingestellt und alle Vorgaben beachtet habe.
SBV 2018
Antrag nach § 152 SGB IX, Widerspruch, Klageverweisung, praktisches Handling
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- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
Re: Antrag nach § 152 SGB IX, Widerspruch, Klageverweisung, praktisches Handling
Hallo,
wie beim Widerspruch auch kann man auch eine Klage zur Fristwahrung erst mal ohne Begründung einreichen. Spätestens damit endet Deine gesetzliche Zuständigkeit.
Du solltest Deine Klienten allgemein dahingehend beraten (möglichst schon beim Erstkontakt), daß leider heutzutage für chronisch kranke Menschen ein Rechtsschutz im Sozialrecht unerläßlich ist. Diesen Rechtsschutz gibt es entweder bei einer privaten Rechtsschutzversicherung - ist aber nicht immer im Basispaket enthalten - , bei einem Sozialverband wie VdK oder SoVD - wobei ich von der Beratungsqualität des VdK nicht allzuviel halte - oder aber als Mitglied einer DGB-Gewerkschaft. Da ist Sozialrecht im Beitrag mitenthalten - was selbst viele Mitglieder und auch Hauptamtliche nicht immer wissen.
wie beim Widerspruch auch kann man auch eine Klage zur Fristwahrung erst mal ohne Begründung einreichen. Spätestens damit endet Deine gesetzliche Zuständigkeit.
Du solltest Deine Klienten allgemein dahingehend beraten (möglichst schon beim Erstkontakt), daß leider heutzutage für chronisch kranke Menschen ein Rechtsschutz im Sozialrecht unerläßlich ist. Diesen Rechtsschutz gibt es entweder bei einer privaten Rechtsschutzversicherung - ist aber nicht immer im Basispaket enthalten - , bei einem Sozialverband wie VdK oder SoVD - wobei ich von der Beratungsqualität des VdK nicht allzuviel halte - oder aber als Mitglied einer DGB-Gewerkschaft. Da ist Sozialrecht im Beitrag mitenthalten - was selbst viele Mitglieder und auch Hauptamtliche nicht immer wissen.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Antrag nach § 152 SGB IX, Widerspruch, Klageverweisung, praktisches Handling
Hallo albarracin,
vielen Dank. Das war mir eine gute Grundlage für künftige Fälle. Das werde ich mir merken.
sonntagliche Grüße
SBV 2018
vielen Dank. Das war mir eine gute Grundlage für künftige Fälle. Das werde ich mir merken.
sonntagliche Grüße
SBV 2018