Ich hätte mal wieder eine Frage zur Probezeitkündigung:
Folgender Fall:
ein schwerbehinderter Arbeitnehmer wurde am 15.10.2018 mit einer 6-monatigen Probezeit in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingestellt.
Im Rahmen der Anhörung wurde ich als Vertrauensperson Mitte März 2019 über die geplante Probezeitkündigung angehört. Meine fristgerechte Stellungnahme zur Erhalt des Arbeitsplatzes hat die Personalstelle fristgerecht Ende März 2019 erhalten.
Mit heutiger Email wurde ich über die Beendigung des Arbeitsverhältnis mit Kündigung zum 30.04.2019 informiert. Zwischen Abgabe der Stellungnahme und der heutigen Information der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nichts mehr passiert.
Meine Frage, nachdem wohl die Kündigung erst nach dem 15.04.2019 gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochen wurde:
1. Ist die Kündigung noch fristgerecht ausgesprochen, nachdem ja die Einstellung am 15.10.2018 erfolgte und somit die 6-monatige Probezeit ja dann am 14.04.2019 endete? oder läuft die Probezeit bis zum Ende des Monats April.
Ich bin der Ansicht, sofern die Kündigung nach dem 14.04.2019 ausgesprochen wurde, dass es sich nicht mehr um eine Probezeitkündigung handelt, sondern um eine ordentliche Kündigung, die der Zustimmung des Inklusionsamtes bedarf.
Danke für eine Rückmeldung
Probezeit - wann muss Kündigung ausgesprochen sein
Re: Probezeit - wann muss Kündigung ausgesprochen sein
Hallo Freitag,
in § 173 SGB IX sind die Ausnahmen vom Kündigungsschutz geregelt:
in § 173 SGB IX sind die Ausnahmen vom Kündigungsschutz geregelt:
Wenn die Kündigung nach dem 15.04.2019 ausgesprochen wurde, wäre die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich gewesen. Die Dauer der Probezeit wird nicht durch die Kündigungsfrist verlängert und ist unabhängig vom Zustimmungserfordernis der Kündigung.... deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht
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- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
Re: Probezeit - wann muss Kündigung ausgesprochen sein
Hallo,
und auch nochmal zur Klarstellung:
Die maximal zulässigen 6 Monate Probezeit werden taggenau berechnet. Fand die Einstellung im laufenden Monat statt, endet auch die Probezeit im laufenden Monat mit Ablauf der (höchstens) 6 Monate. Eine "Verlängerung" auf ein Monatsende ist nicht zulässig.
Wenn die Kündigung bei Vertragsbeginn am 15.10. also tatsächlich erst nach dem 14.04. 24:00 Uhr, ausgesprochen wurde, dann solltest Du dem betroffenen raten, so schnell wie möglich beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einzureichen und auch ggü. dem AG die Arbeitskraft weiterhin anzubieten - ggfs. mit anwaltlicher Unterstützung.
und auch nochmal zur Klarstellung:
Die maximal zulässigen 6 Monate Probezeit werden taggenau berechnet. Fand die Einstellung im laufenden Monat statt, endet auch die Probezeit im laufenden Monat mit Ablauf der (höchstens) 6 Monate. Eine "Verlängerung" auf ein Monatsende ist nicht zulässig.
Wenn die Kündigung bei Vertragsbeginn am 15.10. also tatsächlich erst nach dem 14.04. 24:00 Uhr, ausgesprochen wurde, dann solltest Du dem betroffenen raten, so schnell wie möglich beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einzureichen und auch ggü. dem AG die Arbeitskraft weiterhin anzubieten - ggfs. mit anwaltlicher Unterstützung.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Probezeit - wann muss Kündigung ausgesprochen sein
vielen Dank für die raschen und hilfreichen Antworten.