Abmahnung ohne Info an SBV

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mute

Abmahnung ohne Info an SBV

Beitrag von mute »

Hallo hab da mal wieder ein Problem und hoffe, dass mir vielleicht hier jemand weiterhelfen kann? Ich habe da eine Mitarbeiter die hat über das Versorgungsamt 30% Morbus Darier in einem schlimmen Stadium. So zu dem Morbus Darier muss man sagen, dass diese Krankheit viel schlimmer wird durch Stress, Umwelt- und Arbeitsumfeld usw. Diese Frau arbeitet schon über 30 Jahre bei uns im Betrieb, diese Krankheit ist eine Erbkrankheit, die hat man schon mit Geburt. Die Ganzen Jahre hat sehr zufrieden stellend ihre Arbeit erledigt und war trotz ihrer Krankheit ( die auch zuvor immer wieder mal stärker ausgebrochen ist, aber immer wieder rechtschnell einzuregeln war) immer zufrieden stellend ihre Arbeitsleistung gebracht.Jetzt ist sie vor ca.2Jahren an unsere neueste technisch hochwertigste Anlage versetz worden. Dort arbeitet sie 6 Tage Woche mit Wechselschicht und wird auch ab und zu Überstunden überredet. Das ist alles zu der Stress hat der Frau so zugesetzt, dass alle Hautpartien mit Entzündungen übersäht sind und das Ganze hat sie nervlich komplett kaputt gemacht. Jetzt hat sie halt die letzte Jahre jede Menge Fehlzeiten. Da sie einen recht neuen und jungen Vorgesetzten hat ( der sich mit allem was geht durchsetzen will ) hat der nun ein Exempel an ihr durchgeführt, das in eine Abmahnung mündete. Zuvor hatte diese Frau bei uns in der SBV, weil sie schon wusste was auf sie zukommt einen Gleichstellungsantrag gestellt. 2Tage bevor die Abmahnung ihr ausgehändigt wurde bekam sie dann den Ablehnungsbescheid für die Gleichstellung, die sie mit Widerspruch jetzt auch anfechten will.
Frage: Steht diese Frau seit Antragstellung bis heute unter dem Schutz der SBV oder besser gesagt des SGB IX und hätte unsere SBV nicht bevor die Abmahnung ausgesprochen wurde informiert werden müssen? Ist die Abmahnung rechtsgültig oder nicht ( bezieht sich auf die aktuelle Fehlzeit) ? Im voraus Danke für eine Antwort
CVedder
Beiträge: 354
Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

Re: Abmahnung ohne Info an SBV

Beitrag von CVedder »

Hallo mute,

eine Abmahnung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten ist unzulässig und vom Arbeitgeber zurück zu nehmen.
Falls die 6 Wochengrenze bei krankheitsbedingten Fehlzeiten überschritten wurde, ist ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten.

Wenn die Arbeitnehmerin gegen den Ablehnungsbescheid der Agentur Widerspruch einlegt, fällt Sie auch weiterhin unter den besonderen Kündigungsschutz nach dem SGB IX. Siehe hierzu die Ausführungen im ABC https://www.integrationsaemter.de/Fachl ... index.html

Vor Kündigung kommt Prävention nach § 167 Absatz 1 SGB IX. Deren Inhalte kann man auch im Kündigungsverfahren nachholen, welches sich bei der Fallkonstellation offensichtlich abzeichnet. Die SBV wäre dann im Boot.

Viele Grüße
Christian Vedder
mute

Re: Abmahnung ohne Info an SBV

Beitrag von mute »

Hallo Herr Vedder das Problem ist bei der Abmahnung geht es nicht um Länge des Krankschteibens. Sondern man hat ihr was ganz anderes als Verfehlung sie soll den angeblichen vom Betrieb vorgegebene Ablauf wie man sich zurückmeldet und wann man sich dann wieder krank meldet. Sie hat angeblich Freitags was keiner versteht ( und laut Aussage es trotzdem versucht hatte) nicht gemeldet um zu sagen, dass sie am Montag wieder zur Arbeit kommt oder nicht und hat angeblich sich am Montag um sage und schreibe 4 Stunde zu spät gemeldet. Alles ein bisschen mysteriös, da das normaler weise die letzten Jahre lein gängige Vorgehendweise war.Egal der Meister wollte bei ihr ein zuvor schon angedrohtes Exempel zur Abschreckung auch der anderen Mitarbeiter an ihr zeigen. Wet nicht funktioniert bekommt Probleme. Und da die Frau schon zuvor Probleme hatte, war sie anscheinend das Perfekte Opfer? Für mich ist die Frage wichtig: War die Frau die ganze Zeit unter zuständigen Schutz des SGB IX, während des Antrags der Ablehnung und jetzt des Widerspruchsverfahren und hätte bevor ihr die Abmahnung aus gesprochen wurde die SBV informiert und angehört werden müsse? Wenn das so wäre ist die Abnahme dann nicht rechtsgültig?
CVedder
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Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

Re: Abmahnung ohne Info an SBV

Beitrag von CVedder »

Hallo Mute,

die Frage ist gut, sehr gut!
Hier meine Auffassung: Es besteht der vorläufige Kündigungsschutz nach dem SGB IX, aber auch nicht mehr.
Die Schwerbehindertenvertretung hat keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber, hier z. B. im Sinne von Prävention nach 167 Absatz 1 SGB IX, zwingend eingeschaltet zu werden. Ist vom Sinn her zwar völlig unbrauchbar, denn spätestens im Kündigungsverfahren beim Integrationsamt ist die Schwerbehindertenvertretung mit im Boot, aber im von Ihnen geschilderten Fall, besteht kein Rechtsanspruch. Wir haben das im Team diskutiert, kommen aber zu keinem anderen Ergebnis. Inwieweit es eine anders lautende Kommentierung oder gar ein Gerichtsurteil gibt, entzieht sich meiner Kenntnis.

Viele Grüße

Christian Vedder
albin.göbel
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Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

SBV-Beteiligung bei lfd Verfahren?

Beitrag von albin.göbel »

Christian Vedder hat geschrieben:Kommentierung oder Urteil ...
So ganz einig ­ scheinen sich Arbeits- und Verwaltungsrichter bei dieser Rechtsfrage nicht zu sein. Vgl. dazu auch ­ Diskussion vom Jan. 2019 m.w.N. aus Literatur sowie Rechtsprechung Wenig hilfreich, dass sich die einen nicht auf die ­ Argumente der an­de­ren einlassen und umgekehrt - so dass Meinung gegen Meinung steht, bzw. eher so aneinander vorbeigeredet wird. Ob der Siebte Senat des ­­ BAG ­ in der anhängen Revision: ­­ 7 ABR 18/18 ­­ gedenkt ­ hierauf einzugehen?

Fakt ist jedoch, dass gemäß den SGB IX-Richtlinien einzelner Länder im ÖD schon bei laufenden Verfahren die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung grds. zu beteiligen ist wie etwa Nr. 1.2 letzter Satz der Schwer­be­hin­der­ten­richt­lin­ien Niedersachsen von 2016: ➔ "Bis zur Ent­schei­dung über den Antrag sind sie ­ unter Vor­be­halt ­ als schwer­be­hin­der­te oder diesen gleich­ge­stell­te be­hin­der­te Menschen zu behandeln."
Christian Vedder hat geschrieben:Ist vom Sinn her völlig un­brauch­bar
So sieht es sinngemäß wohl auch die neu­ere Literatur; vgl nur Prof. Joussen/Düwell in LPK-SGB IX, 5. Auflage 2019, zu § 211 Randnummer 13, wonach die SBV-Be­tei­li­gung ­ auch schon dann grunds. "sinnvoll" sei, ­ wenn ­ im ­­ Verwaltungsverfahren der "Be­amte auf das laufende Fest­stel­lungs­ver­fahren verweist".

Zum Meinungsstreit in ­­ Rechtsprechung sowie Lehre grundlegend Düwell/Beyer, BTHG: "Das neue ­­ Recht für Behinderte Beschäftigte", Rn. 145 bis 149, mit zahl­reichen­ Nachweisen.

Viele Grüße
Albin Göbel
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