Mehrarbeit - freiwillig auf geförderten Arbeitsplätzen

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pille
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Registriert: Donnerstag 28. Juni 2018, 10:41

Mehrarbeit - freiwillig auf geförderten Arbeitsplätzen

Beitrag von pille »

Hallo,

können Kollegen, die auf vom Integrationsamt geförderten Arbeitsplätzen
tätig sind, grundsätzlich auf eigenen Wunsch freiwillig Mehrarbeit oder Samstagsarbeit leisten ?

Muesste unter Umständen der Arbeitgeber dies sogar verweigern,
um seiner Fürsorgepflicht nachzukommen ?
albarracin_01
Beiträge: 572
Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43

Re: Mehrarbeit - freiwillig auf geförderten Arbeitsplätzen

Beitrag von albarracin_01 »

Hallo,

grundsätzlich ist jeder schwerbehinderte/gleichgestellte AN frei darin, Mehrarbeit zu leisten. Und Samstag ist erst mal sowieso nur ein stinknormaler Werktag.
Der pauschale Ausschluß von Mehrarbeit könnte sogar eine behinderungsbedingte Diskriminierung sein. § 207 SGB IX ist ein Individualrecht des einzelnen AN, aber keine Kollektivregelung.
&Tschüß
Wolfgang
albin.göbel
Beiträge: 701
Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

Re: Mehrarbeit - freiwillig auf geförderten Arbeitsplätzen

Beitrag von albin.göbel »

Hallo, auch ein Blick ins Fachlexikon hilft weiter. Demnach gibt es gesetzlich "kein Mehrarbeitsverbot". Deshalb ist es ihm überlassen, ­­ ob er von seinem Anspruch auf Freistellung von Mehrarbeit Gebrauch macht oder nicht nach § 207 SGB IX.

Viele Grüße
Albin Göbel
matthias.günther
Beiträge: 279
Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41

Re: Mehrarbeit - freiwillig auf geförderten Arbeitsplätzen

Beitrag von matthias.günther »

Relevant für die Beantwortung der Frage wäre aber auch, was da konkret gefördert wurde. Sofern es sich um Leistungen bei außergewöhnlicher Belastung handelt, z.. B. wegen einer dauerhaft verminderten Arbeitsleistung, wäre Mehrarbeit zwar natürlich nicht verboten, aber ggf. würden im Einzelfall Zweifel am weiteren Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen aufkommen. Und das würde den Arbeitgeber als Empfänger der Geldleistung ja durchaus tangieren, da er eine Mitwirkungspflicht hat bei wesentlichen Änderungen.
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