Guten Abend!
Seit 2013 bin ich unbefristet 50% Schwerbehindert und arbeite seit 2014 nach 1 Jahr krank auf 60% in einem Pflegeheim.
Meine % habe ich von 70% dezimiert auf 60% da es gesundheitlich nötig war ( chronische Schmerzen etc.).
Nun ist es so, das man doch 2-3 mal im Monat einspringen sollte und mir wird es körperlich zu viel , deswegen bin ich ja runter von den Stunden.
Nun habe ich einen Antrag auf Freistellung von Überstunden im Büro abgegeben das direkt abgelehnt wurde.
Ein Attest vom Arzt interessiert (Termin habe ich erst) nicht er würde mir den Arzt vorschreiben, und selbst dann würde dies nicht akzeptiert! Er beruht sich auf Paragraph 124 welcher sagt Mehrarbeit beginnt erst ab 8 Std.
Kann ich als Teilzeitkraft ( 6 Std pro Tag verteilt auf 4 Tage )trotzdem darauf bestehen auf eine Freistellung?
Ich danke schon mal für Antworten.
Freistellung/ Überstunden bei Teilzeitarbeit
Re: Freistellung/ Überstunden bei Teilzeitarbeit
Hallo Rowena,
nach § 207 SGB IX (früher war das in dem genannten § 124 SGB IX geregelt) können schwerbehinderte Menschen verlangen von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Mehrarbeit ist aber nicht gleich Überstunden.
Der Arbeitgeber hat recht, dass erst eine über 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit als Mehrarbeit gilt, auch wenn eine Teilzeit mit einer täglichen Arbeitszeit von 6 Stunden vereinbart ist.
Die Mehrarbeit (mit Anmerkungen bei Teilzeitarbeit) ist recht gut im Fachlexikon der BIH beschrieben.
Aufgrund der langen Arbeitsunfähigkeit müsste ja ein BEM-Verfahren durchgeführt worden sein und darin sollte auch stehen, durch welche Maßnahmen eine weitere gesundheitliche Gefährdung verhindert werden soll.
z.B. Reduzierung der Arbeitszeit auf 60 %, Überstundenproblematik?
Wenn jetzt dazu noch ein ärztl. Attest vorliegt, dass aufgrund der Behinderung eine tägliche Arbeitszeit nur bis zu 6 Stunden möglich ist, dann kann man meines Erachtens hier schon besondere Gründe ins Feld führen, die der Arbeitgeber auch berücksichtigen müsste.
Im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag wird normalerweise der Umgang/Abgeltung/Verpflichtung zu Überstunden geregelt.
Vorsicht: Eine Verweigerung dieser vereinbarten Überstunden könnte der Arbeitgeber als Arbeitsverweigerung nutzen wollen.
Sofern eine Schwerbehindertenvertretung oder zumindest ein Betriebsrat vorhanden ist, sollte hier Unterstützung zu erhalten sein.
Viele Grüße
nach § 207 SGB IX (früher war das in dem genannten § 124 SGB IX geregelt) können schwerbehinderte Menschen verlangen von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Mehrarbeit ist aber nicht gleich Überstunden.
Der Arbeitgeber hat recht, dass erst eine über 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit als Mehrarbeit gilt, auch wenn eine Teilzeit mit einer täglichen Arbeitszeit von 6 Stunden vereinbart ist.
Die Mehrarbeit (mit Anmerkungen bei Teilzeitarbeit) ist recht gut im Fachlexikon der BIH beschrieben.
Aufgrund der langen Arbeitsunfähigkeit müsste ja ein BEM-Verfahren durchgeführt worden sein und darin sollte auch stehen, durch welche Maßnahmen eine weitere gesundheitliche Gefährdung verhindert werden soll.
z.B. Reduzierung der Arbeitszeit auf 60 %, Überstundenproblematik?
Wenn jetzt dazu noch ein ärztl. Attest vorliegt, dass aufgrund der Behinderung eine tägliche Arbeitszeit nur bis zu 6 Stunden möglich ist, dann kann man meines Erachtens hier schon besondere Gründe ins Feld führen, die der Arbeitgeber auch berücksichtigen müsste.
Im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag wird normalerweise der Umgang/Abgeltung/Verpflichtung zu Überstunden geregelt.
Vorsicht: Eine Verweigerung dieser vereinbarten Überstunden könnte der Arbeitgeber als Arbeitsverweigerung nutzen wollen.
Sofern eine Schwerbehindertenvertretung oder zumindest ein Betriebsrat vorhanden ist, sollte hier Unterstützung zu erhalten sein.
Viele Grüße
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- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
Re: Freistellung/ Überstunden bei Teilzeitarbeit
Hallo,
wenn die Teilzeit aus gesundheitlichen, behinderungsbedingten Gründen notwendig war, kann man auf der Grundlage von § 164 Abs. 4 und 5 schon verlangen, von Mehrarbeit verschont zu bleiben, wenn diese Mehrarbeit die Gefahr einer Verschlimmerung des gesundheitlichen Zustandes birgt
wenn die Teilzeit aus gesundheitlichen, behinderungsbedingten Gründen notwendig war, kann man auf der Grundlage von § 164 Abs. 4 und 5 schon verlangen, von Mehrarbeit verschont zu bleiben, wenn diese Mehrarbeit die Gefahr einer Verschlimmerung des gesundheitlichen Zustandes birgt
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
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- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
Re: Freistellung/ Überstunden bei Teilzeitarbeit
Hallo, mir ist noch nicht ganz klar, was hier verändert werden soll: Bei 70 % waren es 28 WoSt, bei 60 % sind es jetzt 24 WoSt. Richtig? Soll das Rad zurückgedreht werden, dass durch diese "Überstunden" (mit Überstundenvergütung?) erneut bis zu 28 WoSt durchschnittlich rauskommen sollen dauerhaft? Oder ist da etwa an "Freizeitausgleich" gedacht mit weiterhin 24 WoSt wie bisher? Bzw. soll da teils Ihre Schichtdauer erhöht werden auf über 6 Stunden? Oder hält man sich da bedeckt, und es ist alles noch "im Nebel"?Rowena hat geschrieben:Nun ist es so, dass man 2-3 mal im Monat einspringen sollte, und mir wird es körperlich zu viel, deswegen bin ich ja runter von den Stunden.
Zum Thema "Überarbeit" bei Teilzeit siehe zum Beispiel auch Diskussion aus 2016 zu Dienstplänen in der Altenpflege.
Viele Grüße
Albin Göbel.