fotos bei der arbeit

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acer
Beiträge: 19
Registriert: Montag 7. September 2015, 15:23

fotos bei der arbeit

Beitrag von acer »

Bei einem Workshop sind Arbeitskollegen und ich fotografiert worden. Wir wurden nicht gefragt ob es ok ist.
Die Bilder sollen Innenbetrieblich verwendet werden. Ist dies ohne unserer Zustimmung erlaubt.
Was können wir dagegen tun. Ich persönlich finde es ist nicht ok. Mein persönliches Recht wurde verletzt finde ich
albin.göbel
Beiträge: 701
Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

AW: Fotos bei der Arbeit

Beitrag von albin.göbel »

Hier handelt es sich m.E. um Thema zur DSGVO sowie BDSG, ­ so dass eine An­frage bei Ihrem Datenschutzbeauftragten wohl eher zweckdienlich sein dürfte. ­­ Die Rechtslage erscheint im Moment äußerst unklar, ­ und weiteres Problem hierbei: "3 Juristen, 5 Meinungen". Einschätzungen hierzu aus der neueren Zeit bei Google. Für Beschäftige bei öffentlichen Stellen ­­ der Länder ist deren jeweiliges Landes-Datenschutzgesetz neu einschlägig. Für die Kirchen gilt deren jeweils neuer Be­schäf­tig­ten­da­ten­schutz ­ lt. Kirchenrecht. (Düwell in jurisPR-ArbR 8/2019 Anm. 1)

Siehe auch amtliche Hinweise in Abschnitt "3.5 Fotografien im Rahmen von Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis­sen", Stand 2018: www.lda.brandenburg.de

"Ebenfalls besond. Beachtung ist Bild­auf­nah­men von Arbeitnehmern zu schenken, was beispielsweise bei Werbeauftritten von Unternehmen, Werbematerialien oder Ver­an­stal­tungs­fotos für eine Webseite ein Thema sein kann. Die Datenverarbeitung innerhalb dieses Sonderverhältnisses un­ter­liegt einem strengen Maßstab. Be­schäf­ti­gungs­daten dürfen nach altem wie neuem Recht regelmäßig nur verarbeitet werden, wenn dies für die Durchführung des Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses erforderlich ist.8 Die in den vorangehenden Abschnitten be­schrie­be­nen Ausnahmen und In­te­res­sen­ab­wä­gun­gen gelten im Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis nicht in gleicher Weise. Wenn Mit­ar­bei­ter­fotos auf Basis einer Einwilligung ge­nutzt werden sollen, ist zu beachten, dass diese nicht nur ausdrücklich schriftlich er­teilt­­ werden muss, sondern aufgrund einer im Beschäftigungsverhältnis bestehenden Abhängigkeit auch die Umstände der Ein­wil­li­gungs­erteilung mit Blick auf die Frei­wil­lig­keit zu berücksichtigen sind."
|8) Für Beschäftigungsverhältnisse bei öf­fent­li­chen Stellen des Bundes oder in der freien Wirtschaft ergibt sich dies aus § 26 Abs. 1 des neuen BDSG...

NB: Von Seminaren bzw. Workshops kenne ich das seit jeher so, dass man immer unterschreiben lässt bzw. dass zuvor angefragt wird, und wer nicht will, kann ja bei einem "Gruppenfoto" gerne wegbleiben.

Viele Grüße
Albin Göbel
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