Hallo zusammen,
ein sbM bewirbt sich bei einer Behörde. Dort war er schon mal beschäftigt vor ca. sechs Jahren auf einer ähnlichen Stelle. Dabei geht es um eine sog. sachgrundlos befristete Stelle. Muß bei diesem Bewerber die SBV beteiligt werden? Dieser ist zwar fachlich sehr gut geeignet, aber Befristung ist nicht möglich wegen der zweijährigen Vorbeschäftigung, § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG. Habe in dem Fachlexikon nichts gefunden.
Gruß Jada Wasi
Ausschreibung für befristete Stelle
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Re: Ausschreibung für befristete Stelle
Hallo,
§14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist für einen AG ein wirksamer Ablehnungsgrund. Da dieser Ablehnungsgrund nichts mit Behinderung zu tun hat, ist er auch nicht diskriminierend. Deswegen kann der Bewerber abgelehnt werden, wenn ansonsten der AG riskiert, ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu begründen.
§14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist für einen AG ein wirksamer Ablehnungsgrund. Da dieser Ablehnungsgrund nichts mit Behinderung zu tun hat, ist er auch nicht diskriminierend. Deswegen kann der Bewerber abgelehnt werden, wenn ansonsten der AG riskiert, ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu begründen.
&Tschüß
Wolfgang
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Ausschreibung für befristete Stelle gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG
Hallo Jada Wasi,jada.wasi hat geschrieben:Dort war er schon mal beschäftigt vor ca. sechs Jahren auf ähnlicher Stelle. Dabei geht es um eine sog. sachgrundlos befristete Stelle. Ist zwar fachlich sehr gut geeignet, aber Befristung nicht möglich wg. der Vorbeschäftigung.
die konkrete Stellenausschreibung ist grds. das "Maß aller Dinge" laut Rechtsprechung und Fachschrifttum (vgl Düwell, LPK-SGB IX, § 165 Rdnr. 9). Wurde dort sinngemäß angegeben, wonach eine befristete Stelle ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG, so würde dieser Bewerber offenbar das Anforderungsprofil der Ausschreibung nicht erfüllen. Demnach wäre in solchen Fällen m.E. ausnahmsweise kein Vorstellungsgespräch nötig trotz "fachlicher Eignung" entgegen Wortlaut des § 165 SGB IX*) Siehe hierzu auch Diskussion aus 2018 zur Stellenausschreibung m.w.N.
Der vom DGB und vielen anderen harsch kritisierte "Zick-Zack-Kurs" des Siebten Senats des BAG vom 06.04.2011, 7 AZR 716/09, der sich als "Ersatzgesetzgeber" versuchte, wonach schon nach 3 Jahren sachgrundlos befristet werden könne, ist "Rechtsgeschichte", da klar verfassungswidrig laut BVerfG vom 06.06.2018, 1 BvL 7/14 – mit lesenswerter Anmerkung von Dr. Frieling, jurisPR-ArbR 30/2018 Anm. 1 (BVerfGE, 22. Juni 2018, BGBl. I S. 882). Die Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2011 wurde massiv kritisiert wg. "methodisch verfehlter 'Auslegung' des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG durch das BAG". Zahlreiche Instanzengerichte entschieden auch zwischen 2011 und 2018 anders als das BAG und verweigerten diesem die Gefolgschaft unter Berufung auf den klaren Gesetzeswortlaut des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG und den Gesetzesmaterialien. Das LAG BW, 26.09.2013, 6 Sa 28/13, II.2 b (6) monierte zudem, dass dieser Siebte Senat trotz der Divergenz zu BAG, 13.05.2004, 2 AZR 426/03, B.I.3, Rn. 18/19, 29 ungefragt vom Zweiten Senat abgewichen sei - entgegen § 45 Absatz 3 ArbGG (erneute Befristung nach ca. 4 ½ Jahren)
Nächste Runde zum Thema „Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung“ ist eingeläutet: BAG, 7 AZR 452/17, 21.08.2019 mit Vorbericht.
Viele Grüße
Albin Göbel
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*) Aber warum setzt sich SBV nicht für die unbefristete Einstellung dieses leistungsstarken Bewerbers ein? Das hat ja "sogar" die SBV bei Amazon geschafft ...