Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zum Thema "Zuschuss/Kostenübernahme" vom Integrationsamt um das Arbeitsumfeld zu verbessern (Tisch, Stuhl, Kleidung, …)
Ab welchen GdB kann ein Arbeitgeber/Arbeitnehmer ein/e Zuschuss/Kostenübernahme beantragen:
- > 10 < 30GdB
- 30 GdB ohne Gleichstellung
- 30 GdB mit Gleichstellung
- 40 GdB ohne Gleichstellung
- 40 GdB mit Gleichstellung
- => 50 GdB
Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen
GdB Zuschuss vom Integrationsamt
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- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
GdB Zuschuss Integrationsamt?
Hallo, die "Eintrittskarte" fürs Integrationsamt ist quasi (vereinfacht ausgedrückt) insoweit der Schwerbehindertenausweis oder Gleichstellungsbescheid: Also GdB ab 50 oder GdB < 50 mit Gleichstellung. Das 1x1 der Förderung finden Sie hier. Kurzvideo dazu gibts auf YouTube. Und ZB spezial - "Informationen für Arbeitgeber" mit 17 authentischen Beispielen.manareo hat geschrieben:Ab welchen GdB kann ein Arbeitgeber/Arbeitnehmer Zuschuss beantragen beim Integrationsamt?
Neben dem Integrationsamt können aber auch andere Träger entsprechende Maßnahmen fördern (z.B. Agentur für Arbeit, SGB II-Träger oder Reha-Träger*). Eine Förderung durch das Integrationsamt erfolgt nur, falls kein anderer Träger dafür vorrangig zuständig ist.
Viele Grüße
Albin Göbel
...................
*) § 50 SGB IX n.F. 2018
Re: GdB Zuschuss vom Integrationsamt
Vielen dank für die schnelle Rückantwort und die links zum Thema!
Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen
Re: GdB Zuschuss vom Integrationsamt
Hallo,
in diesem Zusammenhang eine Frage:
Behinderte die einen GdB von 30/40 besitzen erhalten nach Auskunft der Agentur für Arbeit grundsätzlich keinen Gleichstellungsbescheid, wenn sie aufgrund des TV nicht kündbar sind (z.B. Beamte) oder Betriebsrat/Schwerbehindertenvertreter sind. Hier bestünde kein Schutzbedürfnis bei Kündigung.
Genügt hier der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes als Nachweis?
Danke
in diesem Zusammenhang eine Frage:
Behinderte die einen GdB von 30/40 besitzen erhalten nach Auskunft der Agentur für Arbeit grundsätzlich keinen Gleichstellungsbescheid, wenn sie aufgrund des TV nicht kündbar sind (z.B. Beamte) oder Betriebsrat/Schwerbehindertenvertreter sind. Hier bestünde kein Schutzbedürfnis bei Kündigung.
Genügt hier der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes als Nachweis?
Danke
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- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
Re: GdB Zuschuss vom Integrationsamt
Hallo,
die Auskunft der AA ist so pauschal falsch und widerspricht auch ihrer eigenen Dienstanweisung.
Bei der sog. ordentlichen Unkündbarkeit kommt es darauf an, wie stark diese formuliert ist. Selbst im öD ist das nicht einheitlich geregelt, weil es zB im ÖPNV (TV-N) die Möglichkeit einer Änderungskündigung zum Zweck der Herabgruppierung gibt, wenn zB nur noch eine geringer bewertete Tätigkeit ausgeübt werden kann. Für den Bereich der AA Baden-Württemberg befindet sich dies gerade in mehreren Verfahren in der gerichtlichen Klärung - auch wegen unterschiedlicher Anerkennungspraxis der zentral bearbeitenden AAen Stuttgart und Karlsruhe.
Und selbst bei vollständiger ordentlicher Unkündbarkeit gibt es immer noch die Möglichkeit der sog. "außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist".
Abhängig vom Einzelfall und dem konkreten Verhalten des Arbeitgebers kann sehr wohl auch bei voller ordentlicher Unkündbarkeit ein Anspruch auf Gleichstellung bestehen.
Und auch bei besonders geschützten AN-Vertretern kann im Einzelfall - zB bei feststehendem Ende des Mandats - ein Anspruch auf Gleichstellung bestehen.
die Auskunft der AA ist so pauschal falsch und widerspricht auch ihrer eigenen Dienstanweisung.
Bei der sog. ordentlichen Unkündbarkeit kommt es darauf an, wie stark diese formuliert ist. Selbst im öD ist das nicht einheitlich geregelt, weil es zB im ÖPNV (TV-N) die Möglichkeit einer Änderungskündigung zum Zweck der Herabgruppierung gibt, wenn zB nur noch eine geringer bewertete Tätigkeit ausgeübt werden kann. Für den Bereich der AA Baden-Württemberg befindet sich dies gerade in mehreren Verfahren in der gerichtlichen Klärung - auch wegen unterschiedlicher Anerkennungspraxis der zentral bearbeitenden AAen Stuttgart und Karlsruhe.
Und selbst bei vollständiger ordentlicher Unkündbarkeit gibt es immer noch die Möglichkeit der sog. "außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist".
Abhängig vom Einzelfall und dem konkreten Verhalten des Arbeitgebers kann sehr wohl auch bei voller ordentlicher Unkündbarkeit ein Anspruch auf Gleichstellung bestehen.
Und auch bei besonders geschützten AN-Vertretern kann im Einzelfall - zB bei feststehendem Ende des Mandats - ein Anspruch auf Gleichstellung bestehen.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
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AW: Gleichstellung BR-Mitglied?
Zu der Frage einer Gleichstellung dieser Personengruppen vgl. Diskussion 2016 mit Rechtsprechungsnachweisen. Richtig an der pauschalen Aussage ist, dass ohne bes. Begründung (!) keine Gleichstellung erfolgt. Die pauschale Ablehnung eines Gleichstellungsantrags wegen Betriebsratsmitgliedschaft ist unzulässig – so zuletzt SG Berlin vom 12.2.2018, S 57 AL 1161/16, mit Anm. DGB Rechtsschutz. Die Fachlichen Weisungen "BA Zentrale, GR4" zur Gleichstellung finden Sie hier, gültig ab 01.01.2018.fska hat geschrieben:..... erhalten nach Auskunft der Agentur für Arbeit grundsätzlich keinen Gleichstellungsbescheid
NEIN Genügt nicht, wie schon oben dargestellt: Bei GdB unter 50 ohne Gleichstellung greift Schwerbehindertenrecht in Teil 3 des SGB IX grds. nicht lt. § 151 SGB IX.fska hat geschrieben:Genügt Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes als Nachweis?
Viele Grüße
Albin Göbel