Hallo ins Forum,
nach der SBV-Wahl habe ich 2 Stellvertreter. Gilt für beide Stellvertretungen der gleiche Schulungsanspruch oder gibt's Unterschiede? Können Sie/ Könnt Ihr mir bitte die Gesetzestexte nennen? Danke schon mal im Vorfeld.
Liebe Grüße
Schulungsanspruch Stellvertreter
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Schulungsanspruch Stellvertreter?
TIPP Antwort auf die Frage finden Sie ua. in der neuen BIH-Broschüre 2018: "Die Schwerbehindertenvertretung", Seite 30, Stichwort Stellvertreter, wonach grds. nur der erste Stellvertreter einen eigenständigen Schulungsanspruch hat. Lediglich in Großbetrieben und Großdienststellen mit über 200 sbM und Gleichgestellten haben auch weitere Stellvertreter u.U. einen eigenständigen Schulungsanspruch, soweit diese von der VP zu bestimmten Aufgaben der SBV herangezogen werden laut § 179 Absatz 4 Satz 3 SGB IX. Dies richtet sich nach der Staffelung in § 178 Abs. 1 Satz 5 SGB IX*) Vergl. Prof. Düwell, Nr. IV.7 in: jurisPR-ArbR 49/2016 Anm. 1, zur BTHG-Neuregelung für die Stellvertretung.dinkel hat geschrieben:Gilt für beide Stellvertretungen der gleiche Schulungsanspruch oder gibt's Unterschiede?
Viele Grüße
Albin Göbel
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*) Daraus ergibt sich folgende Staffelung
laut eindeutigem Wortlaut des Gesetzes
entgegen (falscher) BTHG-Begründung
ab 101 sbM → 1. Stellvertreter
ab 201 sbM → 2. Stellvertreter
ab 301 sbM → 3. Stellvertreter ...