Ich habe einige Fragen zu folgendem Sachverhalt
Unsere aktuell gewählte Vertrauensperson (die bereits in den letzten Jahren unsere Vertrauensperson war) geht mit Ablauf des 30.11.2019 in Rente. Vorausschauend wurden daher bei der letzten SBV-Wahl drei (statt bislang zwei) Stellvertreter gewählt, da neben der scheidenden Vertrauensperson auch der dritte gewählten Stellvertreter zum 01.04.2020 in die Freistellungsphase der Altersteilzeit gehen wird.
Die erste Stellvertreterin ist nun schwanger und wird voraussichtlich im Laufe des Juli 2019 zunächst einmal in Elternzeit gehen - wie lange, ist bislang nicht bekannt.
Bleibt sie für die Dauer ihrer Elternzeit dann zunächst erste Stellvertreterin und wird durch den zweiten Stellvertreter vertreten oder fällt sie für die Dauer der Elternzeit aus der Riege der Schwerbehindertenvertretung heraus und der bislang zweite Stellvertreter rückt an die erste Stellvertreterstelle und würde dann auch ab dem 01.12.2019 auf die Stelle der Vertrauensperson rücken?
Danke im voraus für Ihre Hilfe.
Viele Grüße,
Corry Thorissen
1. Stellvertreterin geht in Erziehungsurlaub
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1. Stellvertreterin geht in Elternzeit
Oops, diese Frage hat's in sich, weil 2x Bundesgesetze und 16x Landesgesetze:c.thorissen hat geschrieben:Bleibt sie für die Dauer ihrer Elternzeit dann zunächst erste Stellvertreterin und wird durch den zweiten Stellvertreter vertreten?
• Privatwirtschaft
Eine "Elternzeit führt regelmäßig nicht zu einer zeitweiligen Verhinderung", sagt zu Recht Prof. Düwell, LPK-SGB IX, 5. Aufl. 2019, § 177 Rn. 7/20 sowie § 178 Rn 23 unter Hinweis auf die Rechtsprechung für die BR-Wahlen. Weder führt die Elternzeit nach § 24 Nr 3 BetrVG zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat noch nach § 25 Abs 1 Satz 2 BetrVG zu einer zeitweiligen Verhinderung. Elternzeit führt auch nicht zum Verlust der Wählbarkeit gemäß § 8 Abs. 1 BetrVG, egal ob vor bzw. nach dem Wahltag oder Amtsbeginn.
• Öffentlicher Dienst
In § 13 Absatz 1 BPersVG und in einigen Landespersonalvertretungsgesetzen werden hingegen Beschäftigte von der Wahlberechtigung und folglich von Wählbarkeit zum Personalrat ausgenommen, wenn die Elternzeit unter Wegfall der Bezüge am Wahltag länger als sechs Monate (BY, HH, HE, MV, NW, SL, SH) gedauert hat. Dieses beruht i.d.R. auf Bestimmungen, nach denen alle Angehörigen der Dienststelle, die am Wahltag mehr als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind (BW mehr als zwölf Monate), als nicht wahlberechtigt gelten. Teils wird nur bzw auch auf Urlaubs- oder Elternzeit ohne Bezüge oder Arbeitsentgelt ab Wahltag abgestellt (NI, SN, ST, TH) Ohne Belang in anderen Ländern (HB, BE, BB, RP) – soweit ersichtlich.
Zu pauschal bzw. zu weitgehend demnach m.E. die Annahme in der BIH-Wahlbroschüre in der "Entscheidungstabelle" auf der Seite 44, wonach undifferenziert von einer SBV-Wählbarkeit bei Elternzeit stets auch in Dienststellen des ÖD ausgegangen wird. Vgl. hierzu etwa BVerwG, 20.11.1979, 6 P 12.79, zu dem Verlust des Wahlrechts gemäß BPersVG für den BPR bei einer Beurlaubung ohne Bezüge für WdL/ZdL entspr. – und den damit zwangsläufigen verbundenen Wegfall der Wählbarkeit nach sechs Monaten im Bereich des BPersVG oder z.B. NRW direkt laut § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG.
• BetrVG / BPersVG... oder fällt sie heraus für die Dauer der Elternzeit aus der SBV und der bislang zweite Stellvertreter rückt an die erste Stellvertreterstelle und würde auch ab dem 01.12.2019 auf die Stelle der VP rücken?
3x NEIN Allein durch die Elternzeit ohne Arbeitsleistung (Vergütung) erlischt nicht das Amt eines stellv. Mitglieds der SBV vorzeitig iSd § 177 Abs 7 Satz 3 SGB IX; also kein Nachrücken der derzeitigen 2. Stellvertretung als VP, sondern allenfalls ggf. Verhinderungsvertretung der VP, jedenfalls in den Betrieben nach BetrVG (vergl. BAG, 25.05.2005, 7 ABR 45/04, wonach die Elternzeit eines Betriebsratsmitglieds nicht zum Erlöschen einer Mitgliedschaft im Betriebsrat führt laut § 24 Nr. 4 BetrVG). So auch der VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.9.1995, PB 15 S 1138/95, zum Erziehungsurlaub nach dem Wahltag zum BPersVG.
• Öff. Dienst (Länder)
Inwieweit das auch für die SBV in Behörden gemäß Personalvertretungsrecht gilt ist fraglich, da teils abweichendes Recht in einzelnen Ländern wie etwa § 25 Absatz 1 Nr. 6 LPVG BW, wenn Elternzeit ( ohne Bezüge ) während der Amtszeit "länger als zwölf Monate gedauert hat", oder etwa § 26 Abs. 2 LPVG NW, wenn eine Beurlaubung ohne Besoldung oder Arbeitsentgelt während der PR-Amtszeit "länger als sechs Monate andauert".
Diese Normen dürften für die SBV nicht anwendbar sein, da in § 177 Abs. 7 S. 3 SGB IX zum vorzeitigen Erlöschen des SBV-Amts nicht darauf verwiesen wird.
Viele Grüße
Albin Göbel