Info über Anzeige des Arbeitgebers zur Berechnung der Ausgleichsabgabe
Info über Anzeige des Arbeitgebers zur Berechnung der Ausgleichsabgabe
Jedes Jahr im März muss der Arbeitgeber ja die Anzeige zur Berechnung der Ausgleichsabgabe (Quote) an die Agentur für Arbeit schicken. Wir haben mehrere örtliche SBV und eine GesamtSBV. Habe ich als örtliche SBV ein Recht, die Berechnung der Quote einzusehen. Es geht mir nicht um die Auflistung der Namen, sondern nur um die eigentliche Berechnung (die ersten 3 Seiten) der Ausgleichsabgabe.
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AW: Info über Anzeige des Arbeitgebers zur Berechnung der Ausgleichsabgabe
Hallo,
sofern diese Daten (https://www.rehadat-elan.de/export/site ... A_2015.pdf" onclick="window.open(this.href);return false;) gemeint sind:
Nach § 80 Abs. 2 S. 1, 3 SGB IX muss der Arbeitgeber eine Kopie der Anzeige (siehe Link oben) und des Verzeichnisses der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen (§ 80 Abs. 1 SGB IX) der SBV übermitteln. Außerdem dem BR und dem Beauftragten des Arbeitgebers.
Die örtliche SBV muss also diese Unterlagen für den Betrieb bekommen, für welchen sie zuständig ist.
sofern diese Daten (https://www.rehadat-elan.de/export/site ... A_2015.pdf" onclick="window.open(this.href);return false;) gemeint sind:
Nach § 80 Abs. 2 S. 1, 3 SGB IX muss der Arbeitgeber eine Kopie der Anzeige (siehe Link oben) und des Verzeichnisses der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen (§ 80 Abs. 1 SGB IX) der SBV übermitteln. Außerdem dem BR und dem Beauftragten des Arbeitgebers.
Die örtliche SBV muss also diese Unterlagen für den Betrieb bekommen, für welchen sie zuständig ist.
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Re: Info über Anzeige des Arbeitgebers zur Berechnung der Ausgleichsabgabe
Hallo zusammen
das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine fragwürdige Entscheidung zu diesem Thema getroffen. Das BAG vertritt die Ansicht, dass in einem Unternehmen zwar der Gesamt-Betriebsrat Anspruch auf eine Kopie der Anzeige habe, nicht aber die örtlichen Betriebsräte in den verschiedenen Betrieben der Firma (BAG vom 20.03.2018, 1 ABR 11/17). Dieser BAG-Beschluss dürfte wohl auch auf die in den Betrieben gewählten Schwerbehindertenvertretungen übertragbar sein.
Ob für öffentliche Arbeitgeber die Verwaltungsgerichte dieser Auslegung folgen werden, bleibt abzuwarten, denn das BAG hat gegen klaren Gesetzeswortlaut und gegen herrschende Meinung entschieden. Die anderslautende Sichtweise der Vorinstanzen war stichhaltig.
https://dejure.org/2018,6036
Viele Grüße
Michael Karpf
das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine fragwürdige Entscheidung zu diesem Thema getroffen. Das BAG vertritt die Ansicht, dass in einem Unternehmen zwar der Gesamt-Betriebsrat Anspruch auf eine Kopie der Anzeige habe, nicht aber die örtlichen Betriebsräte in den verschiedenen Betrieben der Firma (BAG vom 20.03.2018, 1 ABR 11/17). Dieser BAG-Beschluss dürfte wohl auch auf die in den Betrieben gewählten Schwerbehindertenvertretungen übertragbar sein.
Ob für öffentliche Arbeitgeber die Verwaltungsgerichte dieser Auslegung folgen werden, bleibt abzuwarten, denn das BAG hat gegen klaren Gesetzeswortlaut und gegen herrschende Meinung entschieden. Die anderslautende Sichtweise der Vorinstanzen war stichhaltig.
https://dejure.org/2018,6036
Viele Grüße
Michael Karpf
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Infos zur Quote und Berechnung der Ausgleichsabgabe für SBV?
Hallo Clara, nach Auslegung des Ersten Senats des BAG habe zwar die Gesamt-SBV einen Anspruch auf Kopie der Anzeige – entgegen h.M., aber nicht die jeweiligen örtlichen Schwerbehindertenvertretungen (BAG, 20.03.2018, 1 ABR 11/17, BAG, 1 ABR 2/17, BAG, 1 ABR 74/16, für örtliche Betriebsräte, wohl entsprechend heranziehbar für die örtliche SBV). Will der BR eines einzelnen Betriebs entsprechende Informationen erhalten, so muss er nach dieser Ansicht wohl gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG den GBR damit beauftragen.Clara hat geschrieben:Wir haben mehrere örtliche SBV und eine Gesamt-SBV. Habe ich als örtliche SBV ein Recht, die Berechnung der Quote einzusehen. Es geht mir nicht um die Auflistung der Namen, sondern nur um die eigentliche Berechnung (die ersten 3 Seiten) der Ausgleichsabgabe.
Diese Ansicht ist im Fachschrifttum auf Kritik gestoßen (Dr. Sachadae, jurisPR-ArbR 50/2018 Anm. 5, welcher mehrere Schwachstellen der Beschlüsse dieses Ersten Senats aufdeckte. Vgl. dazu auch Diskussion aus 2017 zu_Fällen ohne gewählte GSBV, und zu den geringfügig beschäftigten sbM. Wie soll da eine betriebliche Inklusionsvereinbarung verhandelt und "Bestandsaufnahme" gemacht werden, wenn örtl. BR/SBV ohne die Anzeige gar_nicht wissen, wie hoch nun im Unternehmen diese "Beschäftigungsquote" ist gemäß § 166 Absatz 3 Nr. 2 SGB IX? Die drei BAG-Beschlüsse scheinen mir nicht wirklich durchdacht zu sein, so dass der Gesetzgeber gefordert sein wird, hier korrigierend einzugreifen ...
Anmerkung
Die drei Beschlüsse gelten nicht, wenn Firma nur aus einem „einzigen“ Betrieb besteht (vergleiche § 180 Abs 2 Satz 2 SGB IX).
Sie gelten ferner nicht, wenn nur eine örtliche SBV in einer Firma mit mehreren Betrieben gewählt wurde (vgl § 180 Abs 1 Satz 2 SGB IX). Diese Beschlüsse gelten
auch nicht für SBV, wenn alle Betriebe einer Firma für die SBV-Wahl zusammengefasst wurden. Dann besteht ohnehin jeweils unternehmensweiter Unterrichtungsanspruch, da örtliche SBV in solchen Konstellationen alle Rechte einer GSBV zufallen bzw da unternehmensweiter Vertretungs- und Wahlbezirk !! Dann hätte diese örtliche SBV jew Anspruch auf alle Verzeichnisse (unternehmensweit) sowie die Anzeige.
Viele Grüße
Albin Göbel