Arztberichte
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Darf bei einen Geichstellungsantrag die Agentur für Arbeit Arztberichte/Diagnosen einfordern?
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Re: Arztberichte
aus der fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit zur Gleichstellung:
"Eine Einschaltung des Ärztlichen Dienstes empfiehlt sich vor allem, wenn behinderte Menschen einen Gleichstellungsantrag u. a. mit wiederholten/häufigen behinderungsbedingten Fehlzeiten begründen." (Nr. 4.1 Sachverhaltsaufklärung)
Eine Anforderung ärztlicher Unterlagen kann auch dazu dienen, die Frage nach der Geeignetheit des Arbeitsplatzes zu ermitteln.
"Eine Einschaltung des Ärztlichen Dienstes empfiehlt sich vor allem, wenn behinderte Menschen einen Gleichstellungsantrag u. a. mit wiederholten/häufigen behinderungsbedingten Fehlzeiten begründen." (Nr. 4.1 Sachverhaltsaufklärung)
Eine Anforderung ärztlicher Unterlagen kann auch dazu dienen, die Frage nach der Geeignetheit des Arbeitsplatzes zu ermitteln.
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Arztberichte für Gleichstellung?
Nein, das darf eine BA-Verwaltungskraft grds. nicht.SBV_AföO hat geschrieben:Darf die Agentur für Arbeit Arztberichte / Diagnosen einfordern?
Vergl. sinngemäß die gutachtliche Stellungnahme in der PM von Prof. Dr. Thomas PETRI vom 15.07.2016 zum "Umgang mit Gesundheitsdaten" - was zulässig und erforderlich ist und was tabu ist - unter
www.datenschutz-bayern.de
BayLfD: Sozialbehörden: Umgang mit Gesundheitsdaten nicht immer datenschutzkonform in Jobcentern
Petri: "Sachbearbeiter sind meist keine Mediziner, sondern Verwaltungsbeamte. Sie dürfen daher nur die Informationen bekommen, die erforderlich sind, um ihre Aufgabe zu erfüllen. Für sie ist nicht die konkrete Krankengeschichte des Betroffenen von Interesse, sondern welche Beeinträchtigungen die Krankheit aktuell für den Betroffenen hat und welche Folgen daraus abzuleiten sind ..."
Kontextlinks:
• Fachliche Weisung zu § 2 SGB IX (Nr. 4.1)
• Weisungssammlung nach Rechtsnormen*)
Viele Grüße
Albin Göbel
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*) Die Übersicht der BA-Weisungssammlung ist aber seit 2018 teils verwirrend – da die BA das Schwerbehindertenrecht noch immer dem Teil 2 statt richtig Teil 3 des SGB IX zuordnet. Das ist gesetzlich schon seit 2018 falsch gemäß Art. 26 Abs.1 BTHG, hat sich aber wohl noch nicht überall in den „Amtsstuben“ der Bundesagentur rumgesprochen:
„SGB IX | Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)“
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Re: Arztberichte
Hallo,
in der Konsequenz bedeutet es, daß die AA selbst keinen Anspruch hat auf medizinische Unterlagen, sondern nur der medizinische Dienst der AA (MDA), der wiederum ggü. seinem Auftraggeber der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt.
Ein Antragsteller ist auch nicht verpflichtet, der AA Unterlagen "zur Weiterleitung" zukommen zu lassen. Entweder fordert der MDA selbst Unterlagen an oder aber die AA schickt einen Freiumschlag, der direkt an den MDA adressiert ist.
in der Konsequenz bedeutet es, daß die AA selbst keinen Anspruch hat auf medizinische Unterlagen, sondern nur der medizinische Dienst der AA (MDA), der wiederum ggü. seinem Auftraggeber der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt.
Ein Antragsteller ist auch nicht verpflichtet, der AA Unterlagen "zur Weiterleitung" zukommen zu lassen. Entweder fordert der MDA selbst Unterlagen an oder aber die AA schickt einen Freiumschlag, der direkt an den MDA adressiert ist.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang