Hallo,
im Rahmen der Neuwahl der GSBV muss die Einladung zur Wahlversammlung spätestens am 04.12.2018 verschickt werden, da die Wahlversammlung für den 18.12.2018 festgelegt wurde. Nun habe ich von einem Wahlvorstand die Auskunft erhalten, dass die Auszählung aus Termingründen erst am 05.12.2018 erfolgen soll.
Die Frage ist nun, kann die Wahlversammlung trotzdem wie geplant stattfinden bzw. wäre dies ein Anfechtungsgrund für die Wahl der GSBV?
Bin gespannt auf die Rückmeldungen
Auszählung nach dem 30.11.2018
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Auszählung nach dem 30.11.2018
Wahlvorstand und Wahlversammlung !? Wie passt dieses denn zusammen? Bei einer Wahlversammlung gibt es keinen Wahlvorstand, sondern Wahlleitung – welche (erst) in der Wahlversammlung gewählt wird.downunder hat geschrieben:Nun habe ich von einem Wahlvorstand die Auskunft erhalten, dass die Auszählung aus Termingründen erst am 05.12.2018 erfolgen soll.
Weitere Verständnisfrage: Auszählung schon vor der Wahlversammlung?
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: Auszählung nach dem 30.11.2018
Hallo Herr Göbel,
in der Kürze liegt nicht immer die Würze
Die Auszählung betrifft die Wahl der örtlichen SBV, die im Rahmen des förmlichen Wahlverfahrens stattfindet. Diese soll am 05.12.2018 erfolgen. Die Wahl erfolgte vor dem 30.11.2018. Ich bin der Meinung die Wahl muss bis 30.11.2018 abgeschlossen sein.
Die Wahlversammlung betrifft die anschließende Wahl der Gesamtschwerbehindertenvertretung, die für den 18.12.2018 terminiert ist. Diese findet im vereinfachten Wahlverfahren statt. Hierzu muss die amtierende Gesamtschwerbehindertenvertretung spätestens 14 Tage vorher einladen. Die müsste bis zum 04.12.2018 geschehen.
Hoffe es ist jetzt klarer
in der Kürze liegt nicht immer die Würze
Die Auszählung betrifft die Wahl der örtlichen SBV, die im Rahmen des förmlichen Wahlverfahrens stattfindet. Diese soll am 05.12.2018 erfolgen. Die Wahl erfolgte vor dem 30.11.2018. Ich bin der Meinung die Wahl muss bis 30.11.2018 abgeschlossen sein.
Die Wahlversammlung betrifft die anschließende Wahl der Gesamtschwerbehindertenvertretung, die für den 18.12.2018 terminiert ist. Diese findet im vereinfachten Wahlverfahren statt. Hierzu muss die amtierende Gesamtschwerbehindertenvertretung spätestens 14 Tage vorher einladen. Die müsste bis zum 04.12.2018 geschehen.
Hoffe es ist jetzt klarer
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Auszählung nach dem 30.11.2018
JA Die GSBV muss diesen "Nachzügler" einladen, sobald das Wahlergebnis dieser örtl. SBV-Wahl feststeht, d.h. ab Aushang nach § 15 SchwbVWO. Das könnten dann durchaus nochmals mehrere Arbeitstage sein laut § 14 Abs. 1 SchwbVWO nach dem 05.12.2018; siehe dazu WahlNAVI, wie sich das u.U. beschleunigen ließe. Es muss nicht darauf Rücksicht genommen werden, dass in diesem Betrieb verspätet sowie erst nach Ablauf der Regelwahlzeit ausgezählt wird. Vgl zu solchen Nachzüglern Düwell in LPK-SGB IX, § 180 Rn. 7: Rücksichtnahme auf die "Vorwahlen" ja klar, aber nur bis längstens 30.11.2018.downunder hat geschrieben:Frage: Kann Wahlversammlung trotzdem wie geplant stattfinden?
Naja, das ist eine recht "exklusive" Auslegung von "unverzüglich" i.S.d. § 13 Absatz 1 SchwbVWO. Ist aber nicht das Problem der GSBV. Vergl dazu auch die Diskussion vom 1.11. m.w.N. am Ende, wonach klar anfechtungsrelevant, wenn Beschleunugungsgebot ignoriert wird.downunder hat geschrieben:Diese soll am 05.12.2018 erfolgen. Wahl erfolgte vor dem 30.11.2018.
Wenn nicht, so vertretungslose Zeit bzwdownunder hat geschrieben:Ich bin der Meinung die Wahl muss bis 30.11.2018 abgeschlossen sein.
spätestens ab 01.12.2018 ist die GSBV Ersatzvertretung für diesen Betrieb, weil es dann dort ja keine SBV mehr gibt.
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: Auszählung nach dem 30.11.2018
Hallo,
ich muss nochmals auf meine Anfrage zurückkommen:
Ich habe heute vom Vorsitzenden des Wahlausschusses per Mail (keine Wahlbekanntmachung!) die Namen der SBV und deren Stellvertreter mitgeteilt bekommen. Daraufhin habe ich geantwortet, dass die Wahlleitung für Wahl der GSBV am 18.12.2018 die Wahlbekanntmachung benötigt, damit die Wahlberechtigung geprüft werden kann.
Frage: Ist meine Einschätzung korrekt? Wenn die Wahlbekanntmachung bei der Wahlversammlung nicht vorliegen sollte, wäre diese SBV wahlberechtigt?
Der Arbeitgebervertreter hat signalisiert, das er angeblich keine Mitteilung über die Anhörung nach § 2 SchbVWO erhalten habe.
Dies wäre ja ein formeller Anfechtungsgrund oder sehe ich das falsch?
Durch die verspätete Auszahlung läuft ja noch die Anfechtungsfrist. Was wären die Konsequenzen, wenn die Wahl der örtl. SBV erst nach dem 18.12.2018 (Wahl der GSBV) angefochten würde? Wäre die Wahl der GSBV wiederum anfechtbar?
Besten Dank schon Mal
ich muss nochmals auf meine Anfrage zurückkommen:
Ich habe heute vom Vorsitzenden des Wahlausschusses per Mail (keine Wahlbekanntmachung!) die Namen der SBV und deren Stellvertreter mitgeteilt bekommen. Daraufhin habe ich geantwortet, dass die Wahlleitung für Wahl der GSBV am 18.12.2018 die Wahlbekanntmachung benötigt, damit die Wahlberechtigung geprüft werden kann.
Frage: Ist meine Einschätzung korrekt? Wenn die Wahlbekanntmachung bei der Wahlversammlung nicht vorliegen sollte, wäre diese SBV wahlberechtigt?
Der Arbeitgebervertreter hat signalisiert, das er angeblich keine Mitteilung über die Anhörung nach § 2 SchbVWO erhalten habe.
Dies wäre ja ein formeller Anfechtungsgrund oder sehe ich das falsch?
Durch die verspätete Auszahlung läuft ja noch die Anfechtungsfrist. Was wären die Konsequenzen, wenn die Wahl der örtl. SBV erst nach dem 18.12.2018 (Wahl der GSBV) angefochten würde? Wäre die Wahl der GSBV wiederum anfechtbar?
Besten Dank schon Mal
Re: Auszählung nach dem 30.11.2018
Hallo downunder,
die Amtszeit der SBV beginnt erst nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses und nach Ablauf der Amtszeit der alten SBV
(§ 177 Absatz 7 SGB IX). Ohne Bekanntgabe hat also die Amtszeit noch nicht begonnen und damit auch keine Wahlberechtigung!
die Amtszeit der SBV beginnt erst nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses und nach Ablauf der Amtszeit der alten SBV
(§ 177 Absatz 7 SGB IX). Ohne Bekanntgabe hat also die Amtszeit noch nicht begonnen und damit auch keine Wahlberechtigung!
Re: Auszählung nach dem 30.11.2018
Hallo Herr Römer,
besten Dank für die schnelle Rückantwort.
Die Einladung ist fristgerecht an die gewählten SBVen erfolgt.
Die Amtszeit endete am 30.11.18. Durch die fehlende Bekanntmachung ist dieser Betrieb seit dem 01.12. ohne SBV. Ich gehe davon aus, dass die GSBV aktuell die "Ersatzvertretung" nach §180 Abs. 6 SGB IX wahrnimmt.
besten Dank für die schnelle Rückantwort.
Die Einladung ist fristgerecht an die gewählten SBVen erfolgt.
Die Amtszeit endete am 30.11.18. Durch die fehlende Bekanntmachung ist dieser Betrieb seit dem 01.12. ohne SBV. Ich gehe davon aus, dass die GSBV aktuell die "Ersatzvertretung" nach §180 Abs. 6 SGB IX wahrnimmt.
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Auszählung nach 30.11.2018
Da hat wohl Wahlvorstand doppelt versagt: Viel zu spät ausgezählt am Mi, 05.12.2018, und fünf Arbeitstage danach noch immer keine Bekanntmachung ausgehängt gemäß § 15 Satz 1 SchwbVWO, folglich Beschleunigungsgebote ignoriert, folglich hier wohl grobe Pflichtverletzung! Das Wort "sobald" in dem § 15 bedeutet nichts anderes als "sofort" laut Literatur (entgegen der BIH-Broschüre, Seite 61) Vergl. Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, Rn. 4 zu § 15, wie folgt:downunder hat geschrieben:Ich habe heute vom Vorsitzenden des Wahlausschusses per Mail (keine Wahlbekanntmachung) die Namen der SBV und deren Stellvertreter mitgeteilt bekommen.
"Sobald die Gewählten endgültig feststehen, muss sie der Wahlvorstand bekanntgeben. Die Pflicht zur Bekanntmachung entsteht somit bereits in diesem Augenblick ..... Aushang muss sofort und nicht nur unverzüglich erfolgen" – also heute!
Hat denn der Vorsitzende dieses Wahlvorstandes das Verfahren nach § 14 Absatz 1 SchwbVWO ordnungsgemäß durchgeführt bzw. sind Fristen "von drei Arbeitstagen nach Zugang" schon alle abgelaufen? Hat die gewählte Vertrauensperson ihre Wahl angenommen? Vgl. auch die Diskussion aus 2014 zur Frage, wann ein Wahlergebnis bekanntgeben werden muss.
Dazu schrieb Dr. Cramer, SchwbG, § 24 Rn. 16: Die Amtszeit "beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (also nicht mehr wie bis 31.07.1986 mit der Annahme der Wahl durch die neugewählte SBV...) Bekannt gemacht ist das Wahlergebnis zu dem Zeitpunkt, in dem es ausgehängt wird"downunder hat geschrieben:Frage Ist meine Einschätzung korrekt? Wenn die Wahlbekanntmachung bei der Wahlversammlung nicht vorliegen sollte, wäre diese SBV wahlberechtigt?
Dazu schrieb Dr. Pahlen NPM-SGB IX § 15 SchwbVWO in Randnr. 1: "Die Bekanntmachung ist zwar nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für das Amt, so dass die SBV auch tätig werden kann, wenn es an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung fehlt. Die Bekanntmachung ist aber eine Amtspflicht des Wahlvorstandes und gehört zu seinen Aufgaben." Vergl. dazu auch Diskussion aus 2015 in Nr. 2 zu grundlegenden Amtspflichten eines Wahlvorstands. Demnach läge es nicht in der Hand eines pflichtvergessenen Wahlvorstands, den Beginn des Mandats einer VP hinauszuzögern durch Unterlassen, die ihre Wahl schon längst bei der Auszählung angenommen hat. Notfalls muss der Wahlvorstand halt vorgreiflich das Wahlergebnis der VP und sodann gesondert das Wahlergebnis der Stellvertreter aushängen (ebenso auch Sachadae, LPK-SGB IX, § 15 SchwbVWO Rn. 6, zur "gespaltenen" Bekanntgabe für den Fall, dass das Feststehen der entgültigen Ergebnisse beider Wahlen mal auseinanderfallen sollte).
NEIN Vgl. dazu BIH-WahlNAVI. Die Erörterung nach § 2 Abs. 4 SchwbVWO betrifft ohnehin nicht die Wahl der Vertrauensperson, sondern allein die separate Wahl der Stellvertreter. Anhörung ≠ ErörterungDer Arbeitgebervertreter hat signalisiert, dass er angeblich keine Mitteilung über die Anhörung nach § 2 SchwbVWO erhalten habe. Dies wäre ja Anfechtungsgrund?
NEIN Diese Frist hat ohne Aushang noch gar nicht zu laufen begonnen. Vergl. ausführlich die Diskussion vom Juli 2018.Durch die verspätete Auszählung läuft ja noch die Anfechtungsfrist.
NEIN Einerlei, ob zuvor oder danach eine örtliche Wahl angefochten wird, würde das allein die Wahl der GSBV nicht anfechtbar machen. Denn bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung hätte diese SBV (zunächst mal) alle Rechte und Pflichten einer örtlichen SBV - einschließlich Wahlrecht mit vollem Vorschlags- und Stimmrecht. Vgl. auch die Diskussion z.B. vom Juli 2018 zu Rechten u. Pflichten bei Anfechtung. Sie müssen folglich auch die SBVen einladen, deren Wahl angefochten wurde/wird.Was wären die Konsequenzen, wenn die Wahl der örtl. SBV erst nach dem 18.12.2018 (Wahl der GSBV) angefochten würde? Wäre die Wahl der GSBV anfechtbar?
Eine solche Fristenregelung enthält § 19 Absatz 1 SchwbVWO nicht, sondern so: "Spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit". In der Praxis wird aber vielfach schon viel früher zur Jahres- und Wahlversammlung eingeladen bis zu drei Monate zuvor, damit sich die neu- und wiedergewählten Wahlberechtigten organisatorisch und bei ihrer Reiseplanung darauf frühzeitig einstellen können.Hierzu muss die amtierende GSBV spätest. 14 Tage vorher einladen.
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: Auszählung nach dem 30.11.2018
Hallo,
vielen Dank!!
Im Ergebnis hat der Wahlvorstand in der Tat versagt. Ich hoffe, dass er nun "in die Hufe kommt".
Habe den betroffenen Kollegen auch informiert, das er ohne Wahlbekanntmachung gar nicht erst zur Wahlversammlung anreisen braucht
vielen Dank!!
Im Ergebnis hat der Wahlvorstand in der Tat versagt. Ich hoffe, dass er nun "in die Hufe kommt".
Habe den betroffenen Kollegen auch informiert, das er ohne Wahlbekanntmachung gar nicht erst zur Wahlversammlung anreisen braucht