Auszählung nach dem 30.11.2018

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downunder

Auszählung nach dem 30.11.2018

Beitrag von downunder »

Hallo,

im Rahmen der Neuwahl der GSBV muss die Einladung zur Wahlversammlung spätestens am 04.12.2018 verschickt werden, da die Wahlversammlung für den 18.12.2018 festgelegt wurde. Nun habe ich von einem Wahlvorstand die Auskunft erhalten, dass die Auszählung aus Termingründen erst am 05.12.2018 erfolgen soll.

Die Frage ist nun, kann die Wahlversammlung trotzdem wie geplant stattfinden bzw. wäre dies ein Anfechtungsgrund für die Wahl der GSBV?

Bin gespannt auf die Rückmeldungen
albin.göbel
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Auszählung nach dem 30.11.2018

Beitrag von albin.göbel »

downunder hat geschrieben:Nun habe ich von einem Wahl­vor­stand die Auskunft erhalten, dass die Auszählung aus Termingründen erst am 05.12.2018 erfolgen soll.
Wahlvorstand und Wahlversammlung !? Wie passt dieses denn zusammen? Bei einer Wahlversammlung ­ gibt es keinen Wahlvorstand, sondern Wahlleitung – welche (erst) in der Wahlversammlung gewählt wird.

Weitere Verständnisfrage: Auszählung schon vor der Wahlversammlung?

Viele Grüße
Albin Göbel
downunder

Re: Auszählung nach dem 30.11.2018

Beitrag von downunder »

Hallo Herr Göbel,

in der Kürze liegt nicht immer die Würze :D

Die Auszählung betrifft die Wahl der örtlichen SBV, die im Rahmen des förmlichen Wahlverfahrens stattfindet. Diese soll am 05.12.2018 erfolgen. Die Wahl erfolgte vor dem 30.11.2018. Ich bin der Meinung die Wahl muss bis 30.11.2018 abgeschlossen sein.

Die Wahlversammlung betrifft die anschließende Wahl der Gesamtschwerbehindertenvertretung, die für den 18.12.2018 terminiert ist. Diese findet im vereinfachten Wahlverfahren statt. Hierzu muss die amtierende Gesamtschwerbehindertenvertretung spätestens 14 Tage vorher einladen. Die müsste bis zum 04.12.2018 geschehen.

Hoffe es ist jetzt klarer
albin.göbel
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Auszählung nach dem 30.11.2018

Beitrag von albin.göbel »

downunder hat geschrieben:Frage: ­ Kann Wahlversammlung trotzdem wie geplant stattfinden?
JA ­ Die GSBV muss diesen "Nachzügler" einladen, sobald das Wahlergebnis dieser örtl. SBV-Wahl feststeht, d.h. ab Aushang nach § 15 SchwbVWO. Das könnten dann durchaus ­ nochmals mehrere Arbeitstage sein ­ ­ laut § 14 Abs. 1 SchwbVWO nach dem 05.12.2018; siehe dazu WahlNAVI, wie sich das u.U. beschleunigen ließe. Es muss nicht ­ darauf ­ Rücksicht genommen werden, dass ­ in diesem Betrieb verspätet sowie erst nach Ablauf der Regelwahlzeit aus­ge­zählt wird. Vgl zu solchen Nach­züg­lern Düwell in LPK-SGB IX, § 180 Rn. 7: Rücksichtnahme auf die "Vorwahlen" ja klar, aber nur bis längstens 30.11.2018.
downunder hat geschrieben:Diese soll am 05.12.2018 erfolgen. Wahl erfolgte vor dem 30.11.2018.
:!: Naja, das ist eine recht "exklusive" Auslegung von ­ "unverzüglich" i.S.d. § 13 Absatz 1 SchwbVWO. ­ Ist aber nicht das Problem der GSBV. Vergl dazu auch die Diskussion vom 1.11. m.w.N. am Ende, wonach klar anfechtungsrelevant, wenn Beschleunugungsgebot ignoriert wird.
downunder hat geschrieben:Ich bin der Meinung die Wahl muss bis 30.11.2018 abgeschlossen sein.
Wenn nicht, so vertretungslose Zeit bzw
spätestens ab 01.12.2018 ist die GSBV Ersatzvertretung für diesen Betrieb, weil ­ es dann dort ja keine SBV mehr gibt.

Viele Grüße
Albin Göbel
downunder

Re: Auszählung nach dem 30.11.2018

Beitrag von downunder »

Hallo,

ich muss nochmals auf meine Anfrage zurückkommen:

Ich habe heute vom Vorsitzenden des Wahlausschusses per Mail (keine Wahlbekanntmachung!) die Namen der SBV und deren Stellvertreter mitgeteilt bekommen. Daraufhin habe ich geantwortet, dass die Wahlleitung für Wahl der GSBV am 18.12.2018 die Wahlbekanntmachung benötigt, damit die Wahlberechtigung geprüft werden kann.
Frage: Ist meine Einschätzung korrekt? Wenn die Wahlbekanntmachung bei der Wahlversammlung nicht vorliegen sollte, wäre diese SBV wahlberechtigt?

Der Arbeitgebervertreter hat signalisiert, das er angeblich keine Mitteilung über die Anhörung nach § 2 SchbVWO erhalten habe.
Dies wäre ja ein formeller Anfechtungsgrund oder sehe ich das falsch?

Durch die verspätete Auszahlung läuft ja noch die Anfechtungsfrist. Was wären die Konsequenzen, wenn die Wahl der örtl. SBV erst nach dem 18.12.2018 (Wahl der GSBV) angefochten würde? Wäre die Wahl der GSBV wiederum anfechtbar?

Besten Dank schon Mal
Ulrich.Römer

Re: Auszählung nach dem 30.11.2018

Beitrag von Ulrich.Römer »

Hallo downunder,
die Amtszeit der SBV beginnt erst nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses und nach Ablauf der Amtszeit der alten SBV
(§ 177 Absatz 7 SGB IX). Ohne Bekanntgabe hat also die Amtszeit noch nicht begonnen und damit auch keine Wahlberechtigung!
downunder

Re: Auszählung nach dem 30.11.2018

Beitrag von downunder »

Hallo Herr Römer,

besten Dank für die schnelle Rückantwort.

Die Einladung ist fristgerecht an die gewählten SBVen erfolgt.

Die Amtszeit endete am 30.11.18. Durch die fehlende Bekanntmachung ist dieser Betrieb seit dem 01.12. ohne SBV. Ich gehe davon aus, dass die GSBV aktuell die "Ersatzvertretung" nach §180 Abs. 6 SGB IX wahrnimmt.
albin.göbel
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Auszählung nach 30.11.2018

Beitrag von albin.göbel »

downunder hat geschrieben:Ich habe heute vom Vorsitzenden des Wahlausschusses per Mail (keine Wahlbekanntmachung) die Namen der SBV und deren Stell­vertre­­­­­ter­­­­­­­ mitgeteilt bekommen.
:idea: Da hat wohl Wahlvorstand doppelt versagt: ­­­­­­­ Viel zu spät ausgezählt am Mi, 05.12.2018, und fünf Arbeitstage danach noch immer keine Bekanntmachung aus­ge­hängt­­­­­ gemäß § 15 Satz 1 SchwbVWO, folglich Beschleunigungsgebote ignoriert, folglich hier wohl grobe Pflichtverletzung! Das Wort "sobald" in dem § 15 be­deu­tet­­ nichts anderes als "sofort" laut Literatur (entgegen der BIH-Broschüre, Seite 61) Vergl. Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, Rn. 4 zu § 15, wie folgt:

"Sobald die Gewählten endgültig fest­ste­­­­­hen­­­­­­­, muss sie der Wahlvorstand be­kannt­­­­­ge­­­­­­­ben­­­­­­­­­­­­. Die Pflicht zur Bekanntmachung entsteht somit bereits in diesem Au­gen­­­­­blick ..... Aushang muss sofort und nicht ­ nur unverzüglich erfolgen" – also heute!

Hat denn der Vorsitzende dieses Wahl­vor­stan­des­­­­­ das Verfahren nach § 14 Absatz 1 SchwbVWO ordnungsgemäß durch­ge­führt bzw. sind ­­­­­­­ Fristen ­­­­­­­ "von drei Arbeitstagen nach Zugang" schon alle abgelaufen­­? Hat die gewählte Vertrauensperson ihre Wahl angenommen? Vgl. auch die Diskussion aus 2014 zur Frage, wann ein Wahl­er­­­­­geb­­­­­­­nis­­­­­­­­­­­­ bekanntgeben werden muss.

downunder hat geschrieben:Frage Ist meine Einschätzung kor­rekt? Wenn die Wahl­be­kannt­ma­chung­ bei der Wahlversammlung nicht vorliegen sollte, wäre diese SBV wahlberechtigt?
Dazu schrieb Dr. Cramer, SchwbG, § 24 Rn. 16: Die Amtszeit "beginnt mit der Be­kannt­ga­be des ­ Wahlergebnisses ­ (also nicht mehr wie bis 31.07.1986 mit der An­nah­me­ der ­ Wahl durch die neugewählte SBV...) Bekannt gemacht ist das Wahl­er­geb­nis zu dem Zeitpunkt, in dem es aus­gehängt wird"

Dazu schrieb Dr. Pahlen NPM-SGB IX § 15 SchwbVWO in Randnr. 1: "Die Be­kannt­ma­chung ist zwar nicht Wirk­sam­keits­vo­raus­set­zung für das Amt, so dass die SBV auch tätig wer­den kann, wenn es an einer ord­nungs­ge­mä­ßen Be­kannt­ma­chung fehlt. Die Be­kannt­ma­chung ist aber eine Amtspflicht des Wahl­vor­stan­des und gehört zu sei­nen Aufgaben." ­ Vergl. dazu auch Diskussion aus 2015 in Nr. 2 zu grundlegenden Amts­pflich­ten ei­nes Wahlvorstands. Demnach läge es nicht in der Hand eines pflicht­ver­ges­se­nen Wahlvorstands, den Beginn des Mandats einer VP hinauszuzögern durch Unterlassen, ­ die ihre ­ Wahl schon längst bei der Auszählung angenommen hat. Notfalls muss der Wahlvorstand halt vorgreiflich das Wahlergebnis der VP und sodann gesondert das Wahlergebnis der Stellvertreter aushängen (ebenso auch Sachadae, LPK-SGB IX, § 15 SchwbVWO Rn. 6, zur "gespaltenen" Bekanntgabe für den Fall, dass das Feststehen der ent­gül­ti­gen Ergebnisse beider Wahlen mal aus­ei­nan­der­fal­len sollte).

Der Arbeitgebervertreter hat sig­na­li­siert, dass er angeblich keine Mit­tei­lung­­ über die Anhörung nach § 2 SchwbVWO erhalten habe. Dies wäre ja Anfechtungsgrund?
NEIN ­ Vgl. dazu BIH-WahlNAVI. Die Er­ör­te­rung nach § 2 Abs. 4 SchwbVWO betrifft ohnehin nicht die Wahl der Ver­trau­ens­per­son, sondern allein die separate Wahl der Stellvertreter. Anhörung ≠ Erörterung

Durch die verspätete Auszählung läuft ja noch die Anfechtungsfrist.
NEIN Diese Frist hat ohne Aushang noch gar nicht zu laufen begonnen. Vergl. aus­führ­lich die Diskussion vom Juli 2018.

Was wären die Konsequenzen, wenn die Wahl der örtl. SBV erst nach dem 18.12.2018 (Wahl der GSBV) angefochten würde? Wäre die Wahl der GSBV anfechtbar?
NEIN ­ Einerlei, ob zuvor oder danach eine örtliche Wahl angefochten wird, würde das allein die Wahl der GSBV nicht anfechtbar machen. Denn bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung hätte diese SBV (zunächst mal) alle Rechte und Pflichten einer ört­li­chen SBV - einschließlich Wahlrecht mit vollem Vorschlags- und Stimmrecht. Vgl. auch die Diskussion z.B. vom Juli 2018 ­ zu Rechten u. Pflichten bei Anfechtung. Sie müssen folglich auch die SBVen einladen, deren Wahl angefochten wurde/wird.

Hierzu muss die amtierende GSBV spätest. 14 Tage vorher einladen.
Eine solche Fristenregelung enthält § 19 Absatz 1 SchwbVWO nicht, sondern so: "Spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit". In der Praxis wird aber vielfach schon viel früher zur Jahres- und Wahl­ver­samm­lung eingeladen bis zu drei Monate zuvor, damit sich die neu- und wie­der­ge­wähl­ten Wahlberechtigten organisatorisch und bei ihrer Reiseplanung darauf früh­zei­tig einstellen können.

Viele Grüße
Albin Göbel
downunder

Re: Auszählung nach dem 30.11.2018

Beitrag von downunder »

Hallo,

vielen Dank!!

Im Ergebnis hat der Wahlvorstand in der Tat versagt. Ich hoffe, dass er nun "in die Hufe kommt".

Habe den betroffenen Kollegen auch informiert, das er ohne Wahlbekanntmachung gar nicht erst zur Wahlversammlung anreisen braucht
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