Hallo,
eine Kollegin benötigt zur WiederEingliederung technischen Bedarf.
Hierfür haben wir bei der Stadt einen Termin.
Diese wurde nun immer wieder verlegt, sodass er nun in meinen Urlaub fallen würde.
Ich bin zu der Zeit zu Hause und auch bereit den Termin wahrzunehmen.
"Darf" ich das und mir dabei die Mehrarbeit aufschreiben, oder müsste meine Vertretung aktiv werden?
Viele Grüße
Urlaub und Termine
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AW: Urlaub und SBV-Termine?
Hallo, dürfen schon, falls Sie zuvor bekunden, "nicht verhindert" zu sein, und sofern die Begleitung geboten erscheint, zumindest in dem Bereich des BetrVG. "Mehrarbeit aufschreiben" ginge aber nicht, sagt ArbG Cottbus, 15.08.2012, 2 Ca 147/12 (freiwillige Teilnahme an KBR-Sitzung im Urlaub aus nicht betriebsbedingten Gründen). Nichts anderes gilt für die SBV laut LAG Stuttgart, 27.03.2012 - 3 Sa 10/11. Die freiwillige SBV-Tätigkeit im Erholungsurlaub sei grds. Privatsache! Sie könnten allenfalls sondieren, ob der Betrieb willens ist, den schon bewilligten Urlaub für diese Zeit rückgängig zu machen trotz verfügbarem Stellvertreter. Siehe zum Thema auch Anmerkung von Dr. Wolmerath in jurisPR-ArbR 41/2012 Anm. 3"higglty hat geschrieben:Darf ich das und mir dabei die Mehrarbeit aufschreiben ...?
ArbG Cottbus: "Rechtsfolge ist jedoch für das verhinderte BR-Mitglied nicht, dass der Jahresurlaub unterbrochen wird. BR setzt in diesem Fall freiwillig seinen Urlaub ein."
higglty hat geschrieben:oder müsste Vertretung aktiv werden?
- »Verhinderungsvertretung«
Der Eintritt von dessen ruhendem Mandat als Stellv. in das aktive Mandat vollzieht sich ggf. "automatisch" mit Beginn eines Verhinderungsfalls der VP. Es hängt nicht mal davon ab, ob Ihre Verhinderung Ihrer Stellvertretung bekannt ist - so das BAG, 08.09.2011, 2 AZR 388/10, Rn. 34. Vergl. entsprechend Diskussion vom Nov.
Solange positive Anzeige der Bereitschaft zur SBV-Tätigkeit nicht vorliegt, ist die beurlaubte VP als verhindert anzusehen. Ohne eine solche Mitteilung rückt das erste stellvertretende Mitglied der SBV mit Beginn des Arbeitstags nach - von Rechts wegen! Weiterer Handlung hierfür (wie z.B. Nachfragen) bedarf es nicht ( vergl. etwa LAG Berlin, 01.03.2005, 7 TaBV 2220/04; LAG Düsseldorf, 26.04.2010, 16 Sa 59/10; LAG Hamm, 25.11.2005, 10 Sa 922/05, II 3 c aa, m.w.N. für Betriebsrat).
Ebenso Düwell LPK-SGB IX, § 177 Rn 7,
wonach die Rechtsprechung zu Recht davon ausgehe, dass ein BR-Mtgl. "so lange als verhindert anzusehen" sei, wie es dem BR-Vorsitzenden "nicht positiv angezeigt" habe, dass es ungeachtet der Abwesenheitssituation seine BR-Tätigkeit durchführen möchte. Diese zur Betriebsverfassung aufgestellten Rechtssätze seien auch sinngemäß "auf das Schwerbehindertenrecht übertragbar" für die SBV. Wurde dennoch öfters in der Vergangenheit verkannt von Betriebsräten, SBV-Mitgliedern, als auch von Arbeitgebern – trotz ständiger Rspr.
Viele Grüße
Albin Göbel