Teilnahmerecht an Arbeitsgruppen des Betriebsrats?

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magdalena.mayer
Beiträge: 88
Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

Teilnahmerecht an Arbeitsgruppen des Betriebsrats?

Beitrag von magdalena.mayer »

Hallo zusammen,

die SBV hat ein Teilnahmerecht an allen Sitzungen und Ausschüssen des Betriebsrats gemäß § 95 Abs. 4 SGB IX und § 32 BetrVG.

Erstreckt sich dieses bundesgesetzliche Teilnahmerecht entsprechend auch auf die Arbeitsgruppen des Betriebsrats?

Viele Grüße

Magdalena Mayer
albin.göbel
Beiträge: 701
Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

Teilnahmerecht an Arbeitsgruppen des Betriebsrats?

Beitrag von albin.göbel »

magdalena.mayer hat geschrieben: Erstreckt sich dieses Teilnahmerecht auch auf die Arbeitsgruppen des Betriebsrats?
Hallo Frau Mayer,

JA – die SBV hat nach dem Fachschrifttum beratende Teilnahmerechte an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen des Betriebsrats im Sinne des § 28a BetrVG (Däubler/ Kittner/ Klebe, BetrVG, Rn. 4 zu § 32 BetrVG; Ernst/ Adlhoch/ Seel, SGB IX, Rn. 67 zu § 95 SGB IX; Rudolph, AiB, 193, 382; Dr. Kossens, ZBVR online 8/2014, Seite 35/37, "in analoger Anwendung" gemäß Regelungszweck des insoweit zu eng gefassten § 95 Abs. 4 Satz 1 SGB IX). Da hat der Ge­setz­geber „geschlampt“ = offensichtlicher Redaktionsfehler.

Die SBV ist zu allen Sitzungen solcher Arbeitsgruppen unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig zu laden. Dieses bundesgesetzliche Teilnahmerecht der SBV besteht über reinen Gesetzes-Wortlaut des § 95 Abs. 4 SGB IX hinaus (vgl. Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, NPM-SGB IX, 12. Aufl. 2010, Rn. 14 zu § 95, m.w.N.) Ebenso LAG Kiel, 10.09.2008, 3 TaBV 26/08, II 2 b ee, wel­ches offenbar von einem SBV-Teilnahmerecht an Sitzungen von „Arbeitsgruppen i.S.d. § 28a BetrVG“ ausgeht. Ebenso Düwell, HaKo-BetrVG, § 32 Rn. 47: „Teilnahmerecht bezieht sich auch auf die Teilnahme an der Willensbildung von Arbeitsgruppen i. S. von § 28a BetrVG, denen der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern bestimmte Auf­gaben übertragen darf“ – zur selbstständigen Entscheidung anstelle des Betriebsrats.

Der Gesetzgeber hat übersehen und es versäumt, das SGB IX und das BetrVG entsprechend anzupassen bei Einfügung des § 28a BetrVG 2001 (SBV-Teilnahme und SBV-Ladung).

Viele Grüße
Albin Göbel
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