SBV und "vergessene" Rücksendungen

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plaue

SBV und "vergessene" Rücksendungen

Beitrag von plaue »

Hallo Allerseits,

ich habe folgende Frage. Bei uns fand gestern (22.11.) im Rahmen der SBV-Wahl die Stimmenauszählung (reine Briefwahl) statt.Heute kam die Rückmeldung von unserer Poststelle, dass man 3 Rücksendungen "übersehen" hat und diese nicht rechtzeitig dem Wahlvorstand zugeleitet hat. (laut Eingangstempel sind die 3 Umschläge am am 21.11.eingegangen).

Kann/muß man diese Stimmen noch ins Wahlergebnis mit aufnehmen oder ist die Wahl generell ungültig? Wie seht Ihr das?

MfG
Peter Laue
albin.göbel
Beiträge: 701
Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

Verspätete Weiterleitung von Frei­um­schlä­gen­ an den Wahlvorstand

Beitrag von albin.göbel »

  • ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­»öffnen verboten«
Peter hat geschrieben:Kann/muß man diese Stimmen noch
ins ­­­ Wahlergebnis ­­­ mit aufnehmen?
rien ne va plus: nichts geht mehr Denn die drei verschlossenen Wahlbriefe sind dem Wahlvorstand verspätet zugegangen und folglich nach § 12 Abs. 2 SchwbVWO zu behandeln. Sie dürfen also nicht geöffnet werden! Und soweit enge Wahlen mit bis zu drei Stimmen Unterschied wäre dieses Malheur generell anfechtungsrelevant, da kausal für das Wahlergebnis, sonst nicht, sofern zB. nicht sbM in Wählerliste feh­len. Dieser Vorfall muss m.E. in der "Wahl­nie­der­schrift­" vom ­ Wahlvorstand ­ zwingend dokumentiert werden gemäß § 13 Abs. 4 SchwbVWO, da sonst intransparent. Wie war denn die Stimmverteilung bei diesen beiden Wahlen? Die drei Frei­um­schlä­ge­ sind einen Monat nach dem Aushang der Wahlergebnisse (ungeöffnet!) zu schred­dern­­, sofern keine Anfechtung.

Das Öffnen ist natürlich schon wegen dem Wahlgeheimnis verboten, weil z.B. bei nur einem "Nachzügler" der Wahlvorstand ge­nau wüsste, wie dieser gewählt hat. Ferner bei mehreren, soweit gleich gewählt. Dies dürften ­ selbst die Arbeitsrichter nicht bei Anfechtung – unter keinen Umständen !! Dies ist ­ absolut tabu lt. Rechtsprechung, da Wahlgeheimnis hohes Rechtsgut!
... oder ist Wahl generell ungültig?
NEIN Ganz sicher nicht generell ungültig: Die gewählte VP ist zunächst mal im Man­dat­­­ mit allen Rechten und Pflichten, auch falls ihre Wahl angefochten werden sollte. Das wäre nur bei Nichtigkeit der Fall, aber nicht ­­­­ bei solchen "Schlampereien" in die­ser­­­ Poststelle. Ein derartiges "Or­ga­­­ni­sat­­­ions­ver­­­sa­gen­­­" führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit: Das ist äußerst ärgerlich, aber nicht nichtig. ­­­­ Beim ­ "Chef" wird allerdings "Freude" aufkommen, wenn durch solche leicht ­­­­ vermeidbaren Fehler Kosten durch Anfechtungen ­­­­ und erneute Wahlen an­fal­­­len­­­­ ­ sollten. ­ Waren die denn nicht genau instruiert, wann Abgabeschluss und dass Terminsachen? ­ Zwei Tage "Laufzeit" ist schon ziemlich heftig von Mi - Fr ...

Bewährte Praxis ist bei förmlicher Wahl, dass der Wahlvorstand in der Poststelle etwa ¼ Stunde vor Abgabeschluss rein vorsorglich tel. nachfragt, ob dort noch Wahlbriefe eingegangen einschließlich Briefkasten.

Viele Grüße
Albin Göbel
CVedder
Beiträge: 344
Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

Re: SBV und "vergessene" Rücksendungen

Beitrag von CVedder »

Hallo Herr Laue,

Albin Göbel hat völlig recht. Das Spiel ist aus bzw. nichts geht's mehr.

Ausschlaggebend für den rechtzeitigen Eingang der Briefwahlstimmen ist der
Zugang beim Wahlvorstand. Damit gemeint ist Zugang in den Machtbereich des Wahlvorstands, so dass dieser ungehindert von der Briefwahlstimme Kenntnis nehmen kann und unter gewöhnlichen Umständen auch mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Beispiel hierfür wäre die persönliche Übergabe oder aber Einwurf in den Briefkasten des Wahlvorstands. Die "Verschleppung" der Poststelle heilt den verspäteten Zugang also nicht.


Viele Grüße
Christian Vedder
albarracin_01
Beiträge: 572
Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43

Re: SBV und "vergessene" Rücksendungen

Beitrag von albarracin_01 »

Hallo,

der Meinung meiner Vorposter ist uneingeschränkt zuzustimmen. Das ist auch der Stand der Fachkommentierung ( zB Sachadae in LPK-SGB IX, § 12 SchwbVWO, Rn 20).

Als Praxishilfe hat sich bei uns erwiesen, daß für Wahlbriefe - egal ob für BR-, SBV- oder AR-Wahlen - in unserer Poststelle ein separater Behälter aufgestellt wird, in den jeder eingehende Wahlbrief sofort eingeworfen wird. Für diesen verschlossenen Behälter hat nur der WV einen Schlüssel. An der Bürotür des WV hängt ein dementsprechender Hinweis auf die persönliche Einwurfmöglichkeit bei der Poststelle. Natürlich war ist die Abgabemöglichkeit auch im Wahlausschreiben genannt.
Dieser Behälter in der Poststelle ist dann quasi der spezielle "Wahlbriefkasten" des WV und alle rechtzeitig darin eingeworfenen Wahlbriefe sind dem WV auch rechtzeitig "zugegangen". Natürlich muß dann der WV unmittelbar zum Abschluß der Wahl den Behälter dann auch in Empfang nehmen.
&Tschüß
Wolfgang
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