Hallo,
In unserem Unternehmen gibt es einen Betriebsrat mit 15 Mitgliedern sowie eine SBV mit 3 Kollegen (1. SBV - Vertreterin, 1. Stellvertreter und 2. Stellvertreter). Es gibt zur Zeit ca. 30 gemeldete Schwerbehinderte Kollegen zu betreuen.
Wir haben folgendes Problem und Streitigkeiten wegen der Vertretungsregelung mit einem Betriebsratsmitglied:
Unsere 1.SBV-Vertreterin ist selbst schwer erkrankt und seit über einem Jahr arbeitsunfähig. Dadurch wurde der zweite Stellvertreter natürlich an alle Tätigkeiten heran gezogen. Auf Grund von höheren Arbeitsaufkommen in den letzten Wochen (Einführung neuer Firmensoftware) im Unternehmen haben wir uns als 1. und 2. Stellvertreterin oftmals die Aufgaben geteilt (sonst war es so das nur die 1. Stellvertreterin tätig war und die 2. Stellvertreterin nur dann tätig wurde bei Urlaub und Krankheit oder Außer Haus der 1.Stellvertreterin). Nun unsere Fragen wenn die 1. Stellvertreterin im Hause ist jedoch wie angesprochen durch das höhere Arbeitsaufkommen des Unternehmens in Projekten verhindert ist oder Aufgaben wie z.B. Arbeitskreise zum Thema SBV oder einer Betriebsratssitzung abgeben möchte an die 2. Stellvertreterin ist das erlaubt oder darf die 2.Stellvertreterin nur dann tätig werden wenn die 1.Stellvertreterin NICHT im Hause ist ?
Uns wurde von einem Betriebsratsmitglied vorgeworfen wenn die 1. Stellvertreterin im Hause ist darf sie keinerlei Aufgaben, Sitzungen und Arbeitskreise an die 2. Stellvertreterin delegieren.
Stimmt das handeln wir hier nicht Gesetzeskonform ?
Sollten wir doch im Recht sein uns Aufgaben zu teilen und untereinander zu delegieren würden wir uns freuen wenn sie uns dazu ein Gesetzt-Paragraphen zukommen lassen könnten.
SBV Stellvertretungs-Regelung
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SBV Stellvertretungs-Regelung
Da die SBV nach höchstrichterlicher BAG-Rechtsprechung eine „eigenständige“ betriebliche Interessenvertretung ist, dem BR rechtlich nicht nachgeordnet ist und ihr Mandat weisungsfrei ausübt, ist BR nicht befugt, der SBV Weisungen zu erteilen (BAG, 15.ü2.2005, 9 AZR 635/03).... darf 2. Stellvertretung nur tätig werden, wenn 1. Stellv. nicht im Hause ist?
Auch ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz bei der SBV-Stellvertretung nicht nur Abwesenheitsvertretung, sondern auch Verhinderungsvertretung vorsieht: Während die Abwesenheitsvertretung beispielsweise Vertretung bei Dienstreisen erfasst, liegt die Verhinderungsvertretung dann vor, wenn gleichzeitig SBV-Amtstätigkeiten anfallen, etwa Vorstellungsgespräche (§ 95 Absatz 2 Satz 3 SGB IX) und Betriebsratssitzungen (§ 95 Abs. 4 SGB IX) oder Arbeitsgruppensitzungen (§ 28a BetrVG).
Die viel zu pauschale Behauptung, dass eine Vertretung durch die 2. Stellvertretung ausgeschlossen sei, wenn die 1. Stellvertretung "im Hause" ist, ist daher definitiv zu weitgehend und rechtlich haltlos.
Ein vorübergehender erhöhter Arbeitsanfall alleine rechtfertigt hingegen m.E. regelmäßig keine Verhinderungsvertretung. Und eine Stellvertreter-Heranziehung bzw. Delegation von Mandatsaufgaben sieht das Gesetz erst bei "mehr als 100 schwerbehinderten Menschen" vor (§ 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX).Es gibt zur Zeit 30 gemeldete schwerbehinderte Kollegen zu betreuen.
TIPP: Weitere häufig gestellte Fragen und Anworten zur Stellvertretung der SBV finden Sie in der BIH-Online-Akademie.
Viele Grüße
Albin Göbel