Hallo Zusammen,
eine Frage, die nach Abschluss der Wahl aufgetaucht ist:
Da wir ein Flächenbetrieb sind, befinden sich die verschiedenen Aushänge, Bekanntmachungen an den jeweiligen Standorten. Frage: Können dies nach Ende der Aushangfristen vernichtet werden oder müssen diese an den Wahlvorstand zurückgesandt werden?
Besten Dank
Abschluss der Wahl
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Re: Abschluss der Wahl
Hallo,
derartige Aushänge verlieren durch Zeitablauf ihre rechtliche Relevanz. Sie können, wenn sie nicht mehr benötigt werden, vor Ort entsorgt werden.
Die Originale müssen natürlich aufgehoben und mit den Wahlunterlagen übergeben werden.
derartige Aushänge verlieren durch Zeitablauf ihre rechtliche Relevanz. Sie können, wenn sie nicht mehr benötigt werden, vor Ort entsorgt werden.
Die Originale müssen natürlich aufgehoben und mit den Wahlunterlagen übergeben werden.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Abschluss der Wahl
Hallo fska,
ich würde die Aushänge auf keinen Fall vernichten. Beispiel Wahlausschreiben mit Angabe von Datum wann auf- und abgehängt. Wie sollte sonst ein Wahlvorstand im Falle einer Anfechtung beweisen, dass das Wahlausschreiben bis nach Abschluss der Wahl ausgehängt war?
ich würde die Aushänge auf keinen Fall vernichten. Beispiel Wahlausschreiben mit Angabe von Datum wann auf- und abgehängt. Wie sollte sonst ein Wahlvorstand im Falle einer Anfechtung beweisen, dass das Wahlausschreiben bis nach Abschluss der Wahl ausgehängt war?
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AW: Vernichtung der Aushänge?
Sehe das ähnlich wie Ulrich Römer, besonders aber für die Aushänge "Wahlergebnis" zu Beweiszwecken, da ja relevant für den Lauf der Anfechtungsfrist egal ob förmliche oder vereinfachte Wahl. Vergleiche auch zum ordnungsgemäßen Aushang die teils kontroverse Diskussion im Juli 2018 und LAG Hessen, 14.03.2013, 9 TaBV 223/12Ulrich Römer hat geschrieben:ich würde die Aushänge auf keinen Fall vernichten mit Angabe von Datum, wann auf- und abgehängt.
Die unterschriebenen Originale nützen als Beweismittel allein wenig, wenn etwa bestritten wird, dass bzw. wie lange tatsächlich ausgehängt wurde. Halte es daher zumindest für ungeschickt, diese Aushänge "Wahlergebnis" zu vernichten. Wird bestritten u. ist Aushang nicht erweislich, kann u.U. ganze Wahlperiode hinweg angefochten werden - noch nach Jahren!! Wer vernichtet, hätte dann "schlechte Karten", gerade dann, wenn diese Aushänge von Dritten z.B. in anderen Betriebsstätten aus- und abgehängt wurden. Vgl. Wiegand / Hohmann, SchwbVWO, § 16 Rn. 36.albarracin hat geschrieben:Die Originale müssen natürlich aufgehoben werden.
Diesen Punkt sehe ich völlig anders als albarracin. Denn wenn auf den Wahlaushängen der Tag, an dem "ausgehängt" und "abgenommen" wurde, neben dem jeweiligen Datum per Namenszeichen "unterschriftlich" bestätigt wurde, wann ausgehängt und wann abgehängt wurde, dann wurde sozusagen der kopierte Aushang dadurch zu einem beweiskräftigen Original-Nachweis. Den würde ich nicht "aus_der Hand geben" bzw. ihn niemals sorglos vor Ort schreddern (lassen).albarracin hat geschrieben:.…. derartige Aushänge verlieren durch Zeitablauf ihre rechtliche Relevanz.
Ebenso Heise in HAUFE, BetrVG, § 19 WahlO-BetrVG, Aufbewahrung der Wahlakten, Rz. 2 wie folgt: „Zu den Wahlakten rechnen alle Wahlunterlagen im weitesten Sinne. Zu ihnen gehören die (wieder abgenommenen) Aushänge einschließlich des Wahlausschreibens“. „Die aushängenden Schriftstücke sind vom Wahlvorstand wieder einzusammeln. Dabei ist der Tag der Abnahme zu vermerken.“
Ist das nicht erweislich z.B. wegen unvollständiger Wahlakte (§ 16 SchwbVWO), dann dürfte die Wahl bei Anfechtung u.U. nicht zu retten sein allein schon wegen Nichterweislichkeit.
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: Abschluss der Wahl
Hallo,
stellt sich dann nur die Frage, wie das Ganze in einem Flächenbetrieb umzusetzen ist:
Soll der Wahlvorstand, die Unterlagen im Rahmen einer Rundreise "einsammeln"?
Was wäre, wenn jemand die Aushänge nach Ablauf der Aushangfrist "entsorgt"? Wäre die Wahl anfechtbar?
stellt sich dann nur die Frage, wie das Ganze in einem Flächenbetrieb umzusetzen ist:
Soll der Wahlvorstand, die Unterlagen im Rahmen einer Rundreise "einsammeln"?
Was wäre, wenn jemand die Aushänge nach Ablauf der Aushangfrist "entsorgt"? Wäre die Wahl anfechtbar?
Re: Abschluss der Wahl
Ich denke nicht, dass der Wahlvorstand hier unbedingt selbst eine Rundreise zum Aus- bzw. Abhang von Bekanntmachungen zur Wahl machen muss. Hier kann man den Arbeitgeber fragen, ob er will, dass der Wahlvorstand für diese Aufgabe immer eine Rundreise macht, oder ob er Personen benennt bzw. bestellt, die diese Aufgabe an den einzelnen Betriebsteilen durchführen.
Gemäß § 2 Abs. 6 SchwbVWO hat der Arbeitgeber den Wahlvorstand bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen.
Außerdem liegt es auch im Interesse des Arbeitgebers, dass der Aufwand sich in Grenzen hält und die Wahl bestimmungsgemäß durchgeführt wird und nicht wiederholt werden muss.
Die vom Arbeitgeber bestimmten Personen müssen dann aber dokumentieren, welchen Aushang sie an welcher Stelle zu welchem Zeitpunkt angebracht bzw. zu welchem Zeitpunkt abgenommen haben.
Jeweils mit einer Unterschrift!
Optimaler Weise erfolgt diese Dokumentation dann auf dem jeweiligen Aushang selbst.
Dieser Aushang wird anschließend bei den Wahlunterlagen aufgehoben.
Sollte die Wahl in Betrieben von drei Wahlberechtigten (oder dem Arbeitgeber) nach § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX in Verbindung mit § 19 BetrVG vor dem Arbeitsgericht im Rahmen eines Beschlussverfahrens angefochten werden und die
Anfechtung damit begründet werden, dass die Bekanntmachungen zur Wahl nicht gemäß den Bestimmungen der Wahlordnung erfolgt sind, dann würde das Arbeitsgericht vermutlich aufgrund des im Beschlussverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes eine Einsicht in die Wahlunterlagen nehmen.
Wenn aber in den Wahlunterlagen hier keine ausreichenden Protokollierungen zu den Bekanntmachungen vorhanden sind, wird es für das Arbeitsgericht schwierig, die Anfechtung als unbegründet zurückzuweisen.
Allerdings ist die Anfechtung nur innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses möglich.
Also, sollten die Aushänge ordnungsgemäß erfolgt sein, aber einzelne anschließend "entsorgt" worden sein, dann muss man nur zwei Wochen schlecht schlafen.
Gemäß § 2 Abs. 6 SchwbVWO hat der Arbeitgeber den Wahlvorstand bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen.
Außerdem liegt es auch im Interesse des Arbeitgebers, dass der Aufwand sich in Grenzen hält und die Wahl bestimmungsgemäß durchgeführt wird und nicht wiederholt werden muss.
Die vom Arbeitgeber bestimmten Personen müssen dann aber dokumentieren, welchen Aushang sie an welcher Stelle zu welchem Zeitpunkt angebracht bzw. zu welchem Zeitpunkt abgenommen haben.
Jeweils mit einer Unterschrift!
Optimaler Weise erfolgt diese Dokumentation dann auf dem jeweiligen Aushang selbst.
Dieser Aushang wird anschließend bei den Wahlunterlagen aufgehoben.
Sollte die Wahl in Betrieben von drei Wahlberechtigten (oder dem Arbeitgeber) nach § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX in Verbindung mit § 19 BetrVG vor dem Arbeitsgericht im Rahmen eines Beschlussverfahrens angefochten werden und die
Anfechtung damit begründet werden, dass die Bekanntmachungen zur Wahl nicht gemäß den Bestimmungen der Wahlordnung erfolgt sind, dann würde das Arbeitsgericht vermutlich aufgrund des im Beschlussverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes eine Einsicht in die Wahlunterlagen nehmen.
Wenn aber in den Wahlunterlagen hier keine ausreichenden Protokollierungen zu den Bekanntmachungen vorhanden sind, wird es für das Arbeitsgericht schwierig, die Anfechtung als unbegründet zurückzuweisen.
Allerdings ist die Anfechtung nur innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses möglich.
Also, sollten die Aushänge ordnungsgemäß erfolgt sein, aber einzelne anschließend "entsorgt" worden sein, dann muss man nur zwei Wochen schlecht schlafen.