ein Arbeitskollege von mir wird 01-11-2018 in Rente gehen. Man sagte Ihm er hätte nur einen Anspruch auf einen Teil seines Urlaubes, nach Aussage der Pers.-Abteilung
Stimmt das? Wenn, nein wie kann ich Ihm helfen.
Dachte immer nach dem BURLG hat er vollen Anspruch, wenn er 8Monate gearbeitet hat. im entsprechenden Kalenderjahr.
resturlaub vor rente
Re: resturlaub vor rente
Servus Acer -
Schau bitte in den Manteltarifvertrag -
§ 12 Urlaub
1. Urlaubsanspruch
( 5 ) = Scheidet der Arbeitnehmer wegen Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder wegen voller Erwerbsminderungsrente aus, so erhält er den vollen Jahresurlaub, es sei denn, dass das Arbeitsverhältnis im Eintrittsjahr endet.
Der Anspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer vor seinem Ausscheiden mindestens 12 Monate lang nicht gearbeitet hat.
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§ 12 Urlaub
1. Urlaubsanspruch
( 5 ) = Scheidet der Arbeitnehmer wegen Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder wegen voller Erwerbsminderungsrente aus, so erhält er den vollen Jahresurlaub, es sei denn, dass das Arbeitsverhältnis im Eintrittsjahr endet.
Der Anspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer vor seinem Ausscheiden mindestens 12 Monate lang nicht gearbeitet hat.
Re: resturlaub vor rente
danke für die schnelle Antwort.
Aber wir sind ein Familienbetrieb, und haben keinen Manteltarifvertrag.
gruß
acer
Aber wir sind ein Familienbetrieb, und haben keinen Manteltarifvertrag.
gruß
acer
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- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
Re: resturlaub vor rente
Hallo,
für den gesetzlichen Teil des Urlaubs (20 Tage) gilt bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte gem. § 5 BUrlG, daß der volle Urlaub zu gewähren ist.
Für den evtl. bestehenden übergesetzlichen Urlaubsanspruch geht eine Zwölftelung nur dann, wenn es ausdrücklich durch Tarif- oder Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Gibt es diese Vereinbarung nicht, dann muß auch hier der volle Urlaub bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte gewährt werden.
@Tom: Es ist völlig nutzlos, Zitate ohne Quellenverweis zu posten. Und Manteltarifverträge gibt es in Deutschland viele Hundert.
für den gesetzlichen Teil des Urlaubs (20 Tage) gilt bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte gem. § 5 BUrlG, daß der volle Urlaub zu gewähren ist.
Für den evtl. bestehenden übergesetzlichen Urlaubsanspruch geht eine Zwölftelung nur dann, wenn es ausdrücklich durch Tarif- oder Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Gibt es diese Vereinbarung nicht, dann muß auch hier der volle Urlaub bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte gewährt werden.
@Tom: Es ist völlig nutzlos, Zitate ohne Quellenverweis zu posten. Und Manteltarifverträge gibt es in Deutschland viele Hundert.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang