Bewerberverfahren
Bewerberverfahren
Hallo,
von einer Unbedenklichkeitserklärung kann ich nur abraten. In Baden-Württemberg wurde gerade in einem ähnlichen Fall entschieden, dass die SBV vermeintliche Unterlassungen des Arbeitgebers im Sinne des § 81 Absatz 1 SGB IX im Nachhinein nicht heilen kann. Dies ist eben ein Merkmal einer attraktiven Schwerbehindertenvertretung, die ihren Arbeitgeber kompetent berät und vor Schaden bewahrt (AGG!).
Hat ein Arbeitgeber es nach § 81 Abs. 1 S.4 SGB IX unterlassen, die SBV unmittelbar nach Eingang der Bewerbungsunterlagen zu informieren (?gesetzlich auferlegte Handlungspflicht? ), kann der Betroffene (hier: Beamtin - § 6 Abs. 1 Nr.1 AGG i.V.m. § 24 Nr.1 AGG ) einen Entschädigungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 AGG in max. Höhe von drei Monatsgehältern geltend machen, auch wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens nicht zu beanstanden ist, da eine Benachteiligung (?auch durch Unterlassen möglich?) nach § 7 Abs. 1 AGG (--> § 1 ? hier: ? Behinderung?) in der Vorenthaltung der Begleitung und Überwachung des Auswahlverfahrens über die SBV zu sehen ist.
§ 15 Abs. 2 S. 1 AGG deckt auch das in Abs. 1 genannte Benachteiligungsverbot ab.
Das Gericht hält die allgemeine Leistungsklage für zulässig; das Entschädigungsbegehren setzt eine vorherige Behördenentscheidung in der Form des Verwaltungsaktes nicht voraus.
Ein Vorverfahren nach § 54 Abs. 2 S. 1 BeamtStG ist danach nicht erforderlich (? da der geltend gemachte Anspruch nicht in dem die besondere Verfahrensanordnung dieser Vorschrift begründenden Dienst-und Treueverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn wurzelt?).
Das Gericht führt aus, dass § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung bei immateriellen Schäden (nicht Schadensersatz nach Abs. 1) normiert und keine Rechtsverletzung, sondern nur eine Benachteiligung voraussetzt, die in § 3 Abs. 1 AGG als weniger günstige Behandlung definiert wird. Damit können auch die Vorenthaltung von Chancen oder Rechtsreflexe zu einer Benachteiligung zählen.
Eine nachträgliche Heilung durch Einbeziehung der SBV bei der Auswahlentscheidung an sich - auch wenn hier die SBV von einer Heilung ausgegangen ist - ist nach dem Gericht nicht eingetreten, da die Benachteiligung schon vorher bestanden hat.
Ein Kausalzusammenhang wird bejaht.
Nur bei der Höhe der Entschädigung ist das Gericht bei seiner Abwägung unter dem Höchstsatz geblieben.
Weitere Infos zum Urteil finden Sie unter Urteil
Ulrich Römer
von einer Unbedenklichkeitserklärung kann ich nur abraten. In Baden-Württemberg wurde gerade in einem ähnlichen Fall entschieden, dass die SBV vermeintliche Unterlassungen des Arbeitgebers im Sinne des § 81 Absatz 1 SGB IX im Nachhinein nicht heilen kann. Dies ist eben ein Merkmal einer attraktiven Schwerbehindertenvertretung, die ihren Arbeitgeber kompetent berät und vor Schaden bewahrt (AGG!).
Hat ein Arbeitgeber es nach § 81 Abs. 1 S.4 SGB IX unterlassen, die SBV unmittelbar nach Eingang der Bewerbungsunterlagen zu informieren (?gesetzlich auferlegte Handlungspflicht? ), kann der Betroffene (hier: Beamtin - § 6 Abs. 1 Nr.1 AGG i.V.m. § 24 Nr.1 AGG ) einen Entschädigungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 AGG in max. Höhe von drei Monatsgehältern geltend machen, auch wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens nicht zu beanstanden ist, da eine Benachteiligung (?auch durch Unterlassen möglich?) nach § 7 Abs. 1 AGG (--> § 1 ? hier: ? Behinderung?) in der Vorenthaltung der Begleitung und Überwachung des Auswahlverfahrens über die SBV zu sehen ist.
§ 15 Abs. 2 S. 1 AGG deckt auch das in Abs. 1 genannte Benachteiligungsverbot ab.
Das Gericht hält die allgemeine Leistungsklage für zulässig; das Entschädigungsbegehren setzt eine vorherige Behördenentscheidung in der Form des Verwaltungsaktes nicht voraus.
Ein Vorverfahren nach § 54 Abs. 2 S. 1 BeamtStG ist danach nicht erforderlich (? da der geltend gemachte Anspruch nicht in dem die besondere Verfahrensanordnung dieser Vorschrift begründenden Dienst-und Treueverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn wurzelt?).
Das Gericht führt aus, dass § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung bei immateriellen Schäden (nicht Schadensersatz nach Abs. 1) normiert und keine Rechtsverletzung, sondern nur eine Benachteiligung voraussetzt, die in § 3 Abs. 1 AGG als weniger günstige Behandlung definiert wird. Damit können auch die Vorenthaltung von Chancen oder Rechtsreflexe zu einer Benachteiligung zählen.
Eine nachträgliche Heilung durch Einbeziehung der SBV bei der Auswahlentscheidung an sich - auch wenn hier die SBV von einer Heilung ausgegangen ist - ist nach dem Gericht nicht eingetreten, da die Benachteiligung schon vorher bestanden hat.
Ein Kausalzusammenhang wird bejaht.
Nur bei der Höhe der Entschädigung ist das Gericht bei seiner Abwägung unter dem Höchstsatz geblieben.
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Ulrich Römer